Firma
DeLuxMedia Sarl
9, rue du Parc
L-6684 Mertert
Per Telefax: (00352) 26 71 44 47
xx, den 23.11.2007
XXXXXXXXXXXX ./. DeLuxMedia Sarl
IZ: XXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich Ihnen die anwaltliche Vertretung von XXXXXXXXXXXXXXXXXX an. Die ordnungsgemässe Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Der Gegenstand meiner Beauftragung dürfte Ihnen bereits jetzt bekannt sein:
Sie sind eines jener insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Unternehmen, welches sich der sogenannten „Kölner Masche“ zum Zwecke der Erschleichung eines vermeintlichen Anzeigenauftrags bedient. Sie haben meinen Mandanten telefonisch kontaktiert und bewusst der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Zweck Ihres Anrufs darin läge, wegen einer auslaufenden Werbeanzeige meines Mandanten zu besprechen, ob der entsprechende Werbeeintrag verlängert werden solle oder nicht. Da meinem Mandanten schon gar nicht bekannt war, um welchen Werbeeintrag es sich handelt solle, hat mein Mandant selbstverständlich mitgeteilt, dass der Werbeauftrag nicht verlängert werden sollte. Hierauf erklärte ihr Mitarbeiter telefonisch, dass in diesem Falle ein Telefax übermittelt werden würde, bei dem in der Rubrik „Zusatzvereinbarung“ angegeben wäre, dass der Vertrag beendet werden solle bzw. auslaufen würde.
Im Eindruck dieser wahrheitswidrigen Behauptung hat mein Mandant, wie von Ihrem Mitarbeiter angegeben, das Formular unterzeichnet in dem irrigen Glauben, dass hierdurch der angeblich bestehende Anzeigenauftrag beendet werden würde.
Erst nach Zusendung Ihrer Rechnung vom 26.10.2007 über € 688,50 hat mein Mandant erkennen können, dass Sie ihn arglistig getäuscht haben und dass Ihr Anliegen entgegen der telefonisch geäusserten Mitteilung nicht die Beendigung eines Anzeigenvertrages sondern der Neuabschluss eines vermeintlichen Werbeauftrages sei.
Zahlungen auf die übersandte Rechnung wird mein Mandant nicht vornehmen. Ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und meinem Mandanten ist nicht zu Stande gekommen, sodass Sie sich unberechtigter Weise der Forderung berühmen.
Zwischen Ihnen und meinem Mandanten fehlt es an einer Einigung über die „essentialia“ hinsichtlich eines etwaigen Werbevertrages. Es fehlt eine Angabe über konkrete Auslieferungsstellen, in denen die Werbemassnahme nach aussen in Erscheinung treten soll und an einer konkreten Angabe eines Verteilungsgebietes. Jedenfalls ist das von Ihnen angegebene Veröffentlichungsgebiet unleserlich und besteht lediglich aus den Ziffern „87“ sodass das Gebiet nicht ausreichend eingegrenzt, ist. Für meinen Mandanten ist es somit nicht möglich, den werkvertraglichen Werbeerfolg vorherzusehen und zu ermessen. Gerade die wenig präzisen Angaben zu den Auslieferungsstellen, die nur in allgemeiner Form „Haushalte/Gewerbetreibende mit Postfach“ umschrieben sind, die geringe Auflagenstärke und das nicht eingegrenzte Verteilergebiet überlassen die Auswahl und den konkreten Erfolg des Werkes Ihrem Unternehmen. Damit ist der konkrete Leistungserfolg ausschliesslich in Ihre Hände gegeben, was der Systematik des Werkvertrages widerspricht. Das Bestimmungsrecht im Rahmen eines Werkvertrages obliegt dem Besteller, sodass ohne die genannten essentialia der Vertrag nicht wirksam zu Stande gekommen sein kann.
Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch nichtig gemäss §138 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wuchers.
Der von Ihnen in Rechnung gestellte Betrag für die vermeintliche Werbeanzeige beträgt ein Vielfaches dessen, was seriöse Unternehmen für entsprechende Anzeigen in weit höherer Auflagenstärke und mit ausreichend konkretisiertem Verteilungsgebiet fordern.
Darüber hinaus und rein vorsorglich erkläre ich hiermit die
Anfechtung
eines etwa wirksamen Vertrages unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung gemäss §123 BGB. Wie Eingangs dargestellt, haben Sie durch Ihre Sachverhaltdarstellung, die - wie Sie wussten - nicht den Tatsachen entspricht, bei meinem Mandanten einen Irrtum herbeigeführt und diesen dadurch veranlasst, das von Ihnen versendete Formular zu unterzeichnen.
Durch Ihr Verhalten haben Sie sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig gemacht: Es gehört zu den vorvertraglichen Pflichten beider Parteien, die jeweils andere Partei über alle wesentlichen Eigenschaften aufzuklären. Sie haben es bewusst unterlassen, meinen Mandanten über die Entgeltlichkeit Ihrer vermeintlichen Leistungen aufzuklären und haben damit gegen Ihre vorvertraglichen Verpflichtungen verstossen. Der Schadensersatzanspruch meines Mandanten besteht in der Höhe der Forderung, der Sie sich nunmehr berühmen. Mit diesem Schadensersatzanspruch wird rein vorsorglich die Aufrechnung erklärt.
Auf Grund Ihrer Schadensersatzverpflichtung sind Sie auch verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme des Unterfertigten zu tragen, die ich Ihnen wie folgt bekannt gebe:
XXXXXXXXXXXXXXXXXX
Den Ausgleich dieses Schadenersatzanspruches erwarte ich bis längstens
04.12.2007,
eingehend bei mir auf einem meiner angegebenen Konten.
Innerhalb der gleichen Frist haben Sie rechtsverbindlich zu erklären, dass Sie sich keiner Forderung gegenüber meinem Mandanten aus Anlass des von Ihnen angenommenen Anzeigenauftrages, insbesondere nicht der Forderung aus der Rechnung vom 26.10.2007, Rechnungsnummer XXXXXXXXXX mehr berühmen.
Sollten Sie Ihren Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werde ich meinem Mandanten anraten, gerichtliche Schritte gegen Sie in Form einer negativen Feststellungsklage in die Wege zu leiten und darüber hinaus Ihr Verhalten der Überprüfung durch die zuständigen Ermittlungsbehörden zu überstellen.
Mit freundlichen Grüssen |