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| 4. Arglistige
Täuschung |
Dem Kläger
ist die Missverständlichkeit" seines Formulars bekannt.
Diese Kenntnis ergibt sich aus Gerichtsurteilen und zahlreichen Einsprüchen
der Betroffenen. Es gibt massenweise Kunden, die - als sie unterschrieben
- davon ausgingen, dass der Grundeintrag kostenlos sei. |
Trotzdem hat der
Kläger die Aufmachung seines Formulars nicht geändert. Das offenbart,
dass die Täuschung des Kunden gewollt ist und absichtlich erfolgt. |
Beweis: e-mails
Betroffener nach einer stichprobenartigen Umfrage
Beweis: Urteil des Amtsgerichts Miesbach - s. Klageerwiderung vom 30.
6. |
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| Ergänzung
z. Thema Irreführung |
| Um zu beurteilen,
ob Irreführung vorliegt, ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen
Durchschnittsverbraucher abzustellen" (§1,3 UWG - betrifft
Unterlassungsklagen) |
Stichproben (Kontakt
per Anruf oder e-mail mit Betroffenen aus den Adressengräbern) beweisen,
dass der absolut überwiegende
Teil der angeworbenen Kunden irregeführt wurde. Es handelt sich
dabei durchweg um aufmerksame, verständige Menschen, die nicht
leichthin etwas unterschreiben - umso mehr, als es sich um selbständige
Gewerbetreibende handelt.
Die Aussagen der Betroffenen sind vor allem deswegen von besonderer Beweiskraft,
weil es sich dabei oft um Fälle handelt, in denen bereits bezahlt
wurde. D. h. die Betroffenen haben keinen persönlichen Nutzen mehr
von ihrer Aussage, dass sie getäuscht wurden. |
Da ein nicht unerheblicher
Teil der angeworbenen Kunden nur durch den Irrtum eines kostenfreien Grundeintrags
zur Unterschrift gebracht wurde, ist erwiesen, dass das Formular
die falsche Vorstellung von einem kostenfreien Grundeintrag tatsächlich
erweckt.
Beweis: stichprobenartige
Umfrage bei Betroffenen |
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| Zum Thema angebliche
Sorglosigkeit und Unaufmerksamkeit der Opfer mehr hier |
| Zitate
aus Urteilsbegründungen, in denen das betrügerische Formularprinzip
beschrieben wird |
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| Auch
die Tatsache, dass zahllose Kunden den Vertrag wegen Irreführung und arglistiger
Täuschung angegriffen und vor Gericht Recht bekommen haben,
lässt
den Schluss zu, dass die Formular Versender es gezielt
und bewusst
darauf anlegen, Kunden zu täuschen. Spätestens nach den ersten
Urteilen, in denen dieses Irreführungspotential bestätigt wurde, hätte
z. B. der Online Fachverlag seinen Formularentwurf ändern
müssen, um diesen Vorwurf zu entkräften. |
| Beispiel Urteil Landgericht Köln, bei dem die DPM Presse- und Medienverlag GmbH (GF: Ron Täubert) verloren hat |
Urteil
LG Köln
26.09.2007 AZ: 9 S 139/07
c) Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Klägerin in Kauf genommenen, sondern zu einer klägerseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen. Bereits der Text, der Aufbau und die konkrete Gestaltung des "Eintragungsangebots" legen diesen Schluss nahe.
Eine endgültige Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung – auch in Bezug auf den erforderlichen Täuschungswillen der Klägerin – ergibt sich zudem aus der Strafverurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen ähnlicher Geschäfte im sog. "Adressbuchbereich" durch das Landgericht Frankfurt am Main im Jahre 2004 (Urteil vom 1.12.2004 - 5/12 KLs 92 Js 20791/99 -). Auf die einschlägigen Internethinweise zum Geschäftsgebaren der Klägerin sowie auf den Rat der Industrie und Handelskammer (IHK) W., die Rechnungen der Klägerin nicht zu bezahlen (vgl. Bl. 31 d.A.), weisen die Beklagten zutreffend hin. (8)
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| Beipsiel Urteil LG Ingolstadt, bei dem der Telefonbuchverlag Wagner verloren hat |
| LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008
"Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart grossen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..." |
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