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Das Zweite Jahr
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Sie haben das erste Mal bezahlt - jetzt will der Registerbetrüger auch noch Geld für ein zweites Jahr haben!
Im Prinzip ist die Situation nicht anders, als beim ersten Mal! Mehr Info
Ein Vertrag, der durch arglistige Täuschung, Wucher, Betrug und unklar formulierte AGBs zustande gekommen ist, ist ungültig.

Erfahrungen und Gegenwehr

September 2003
Das Zweite Jahr" muss nicht bezahlt werden
Registerbetrüger Girth verliert entsprechenden Prozess gegen Firma, die das erste Jahr bereits bezahlt hatte.
Der "Deutsche OnlineService GmbH & Co. KG - Helga Girth und Klaus Girth, 84508 Burghausen (siehe auch Firmeninfo) haben versucht, die Zahlung für ein zweites Vetragsjahr einzuklagen. Vergeblich.
Die Richterin erkannte, dass kein Vetrag "hinsichtlich einer mit Kosten verbundenen Grundeintragung" zustande gekommen ist. Die Richterin kam u.a. zu der Überzeugung, dass ein Vertrag gar nicht erst zustande kam, da unter (Sternchen) "Hinweise" untergebrachte Mitteilungen nur auf Dinge ihinweisen können, die bereits im eigentlichen Vertragstext genannt wurden - damit war die Nennung der Kosten unter ferner liefen ungültig.
Hier zum vollständigen Urteil (Rechtsanwalt in diesem Fall war Kirsch & Hinrichs - s. Anwaltsseite

Es bedarf nicht einmal einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
(obwohl die weiter zu empfehlen ist !)
Register Betrüger Girth verliert noch einen zweiten Prozess in der gleichen Sache: Wieder hatte eine Firma bereits für das erste Jahr bezahlt. Nun wollte Girth auch das zweite Jahr kassieren. Doch das Amtsgericht Pirna erklärte am 8. 5. 2003 unter AZ 4 C 863/02, dass die Kostenpflichtigkeit einer Eintragung garnicht Bestandteil des Vertrags geworden ist, da ein Verstoss gegen die AGB vorliege.
Daher erübrige sich eine Erörterung der Frage, ob der Beklagte den Vertrag....wirksam unter Einhaltung der Anfechtungsfrist wegden arglistiger Täuschung angefochten hat..." Rechtsanwalt in diesem Fall war A. Hardt - s. Anwaltsseite. Hier zum vollständigen Urteil

Achtung: Fristenfalle

Sie können zwar einen Vertrag für nichtig erklären wegen arglistiger Täuschung - allerdings müssen Sie eine solche "Anfechtungserklärung" innerhalb eines Jahres - nach Bekanntwerden der Täuschung - machen. Man kann sich aber auch sonst noch erfolgreich wehren (s.o.)


Ihre Möglichkeiten
Wenn Sie bereits die erste Rechnung bezahlt haben - dann sollten Sie nun auf jeden Fall einen Online erfahrenen Rechtsanwalt nehmen. Eine telefonische Beratung bei einem "Online" erfahrenen Anwalt kostet nichts oder nicht viel. So etwas können Sie ohne viel Aufwand per Telefon veranlassen. ( s.a. Rechtsanwälte Übersicht )

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