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Als erstes erfährt man durch die Rechnung, (oder durch ein Glückwunsch-Schreiben) dass man reingelegt wurde.
Ab jetzt läuft die Frist für eine Anfechtungserklärung. Sie haben nur ein Jahr Zeit, so eine "Anfechtung wegen arglistiger Täuschung" zu erklären - danach könnte das Formular als Vertrag gelten, da ihm ja nicht widersprochen wurde.

Man versucht zu stornieren, zu kündigen, zurückzutreten - vergeblich.
Höflich, hämisch, zynisch wird einem mitgeteilt, dass die Leistung schon erbracht sei und daher auf Bezahlung bestanden werden müsse.
Man erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars und ein Anschreiben, dass ja alles ganz deutlich da geschrieben stünde, und wenn man nicht richtig gelesen hätte, ja dafür könne doch der Verlag nichts.
Eine Mahnung mit Fristsetzung nach der anderen kommt, Vergleichsvorschläge werden per Brief oder Telefon gemacht, Briefe von Anwälten, Inkassofirmen, Anrufe, Drohungen mit Schufa Einträgen, Prozessgebühren ...usw. das hört nie auf.
Erst mit einer Feststellungsklage - dass die verwendeten Formulare unwirksam, weil sittenwidrig, arglistig, irreführend, wucherisch usw. sind - lässt sich juristisch ein Schlussstrich ziehen.
Zur Info Feststellungsklage

Gerichtsurteile
sind ein wesentliches Argument unseriöser Anbieter. Ihre Inkasso-Methoden würden sonst nicht funktionieren.
Ohne überzeugende Gerichtsurteile kein Inkasso!
Mehr Infos zur Drohung mit gewonnenen Prozessen   und plausible Spekulationen darüber, wie solche betrügerfreundlichen Urteile wohl zustandekamen.

Wird mit einem Schufa eintrag gedroht?
Neuerdings versuchen Firmen, dubiose Forderungen dadurch einzutreiben, dass mit einem Schufa Eintragung gedroht wird. Infos & Tipps
JURISTISCH
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
(Klägerin war hier die DPM Presse- und Medienverlag GmbH)

"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.

Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.

Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."

TIPP: Sollte sich ein Inkassounternehmen (oder Anwalt) bei Ihnen melden und keine Originalvollmacht vorlegen, antworten Sie innerhalb von 2 Tagen etwa wie folgt:

"Unter Hinweis auf § 174 BGB weise ich sämtliche Erklärungen in Ihrem Schreiben vom .... mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück".

Um diesen "Angriff" nachzuweisen, sollte der Brief per Einschreiben/Rückschein verschickt werden.


Übersicht Inkassofirmen

Wenn Anwälte anonyme Firmen decken
Drohung mit gewonnenen Prozessen
Drohung mit Schufa-Eintrag
Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt wird