| Rainer Filser / Telefonbuchverlag FR e.K. muss vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten. |
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Amtsgericht Ingolstadt
Az.: 16 C 2481/10 |
| IM NAMEN DES VOLKES |
| In dem Rechtsstreit |
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thamm Alexander, Atzelbuckelstraße 26, 68259 Mannheim, Gz.: 206/09 AT |
| gegen |
| Rainer Filser, Inh.der Fa. Telefonbuchverlag
FR E.K. ., Schulstr. 1, 85120 Hepberg |
- Beklagter - |
| wegen Feststellung |
| erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch den Richter am Ämtsgericht Grundmann am
26.05.2011 auf Grund des Sachstands vom 26.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß §
495a ZPO folgendes |
| Endurteil |
| 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,68 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
08.03.2011 zu bezahlen. |
| 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
| 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
| Entscheidungsgründe |
Gemäß § 495a ZPQ bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, innerhalb dieses
Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zu entscheiden war nur noch über den Antrag der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. |
Die Klägerin hat den noch streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.
Der Beklagte hat sich gegen die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht explizit gewandt sondern
nur eingewandt, er habe bereits am 30.11.2010 den betroffenen Vertrag storniert. Unstreitig
blieb, dass die Klägerin allerdings bereits am 16.11.2010 und damit vor Stornierung einen
Rechtsanwalt beauftragt hat. |
| Die Beauftragung diente der Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen, da die Forderung
im Sinne des § 123 BGB anfechtbar war, nach § 823 Abs. 2 BGB.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§280 Abs. 2, 286, 288 BGB,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertung des § 91a ZPO wurde berücksichtigt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.
11, 713 ZPO. |
gez.
Grundmann
Richter am Amtsgericht |