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AG Ingolstadt 16 C 2481/10 vom 26.05.2011
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Rainer Filser / Telefonbuchverlag FR e.K. muss vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.

Amtsgericht Ingolstadt
Az.: 16 C 2481/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thamm Alexander, Atzelbuckelstraße 26, 68259 Mannheim, Gz.: 206/09 AT
gegen
Rainer Filser, Inh.der Fa. Telefonbuchverlag FR E.K. ., Schulstr. 1, 85120 Hepberg
- Beklagter -
wegen Feststellung
erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch den Richter am Ämtsgericht Grundmann am 26.05.2011 auf Grund des Sachstands vom 26.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPQ bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zu entscheiden war nur noch über den Antrag der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
Die Klägerin hat den noch streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.
Der Beklagte hat sich gegen die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht explizit gewandt sondern nur eingewandt, er habe bereits am 30.11.2010 den betroffenen Vertrag storniert. Unstreitig blieb, dass die Klägerin allerdings bereits am 16.11.2010 und damit vor Stornierung einen Rechtsanwalt beauftragt hat.
Die Beauftragung diente der Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen, da die Forderung im Sinne des § 123 BGB anfechtbar war, nach § 823 Abs. 2 BGB.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§280 Abs. 2, 286, 288 BGB, Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertung des § 91a ZPO wurde berücksichtigt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
gez.
Grundmann
Richter am Amtsgericht
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