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Urteil Amtsgericht Backnang
AZ
6 C 68/10
Verkündet am
28.09.2010 |
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| Im Namen des Volkes |
| Urteil |
| In dem Rechtsstreit |
- Klägerin u. Widerbeklagte -
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| gegen |
- Beklagte u. Widerklägerin -
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Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. jur. Funk-Rüffert Petra, Katharinenweg 12, 71560 Sulzbach, Gz.: 09/740
(Telefon: (07193) 27 40 57
Telefax: (07193) 27 41 05 Web: www.ra-funk-rueffert.de)
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wegen Forderung |
| hat das Amtsgericht Backnang |
| durch (....) |
auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2010
für Recht erkannt: |
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet
ist, an die Klägerin aufgrund der Unterzeichnung des Formulars
„Brancheneintragungsantrag Ort: (....) am 29.06.2009 für ein
zweites Vertragsjahr einen Beitrag in Höhe 1.082,90 € zu bezahlen. |
3. |
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte
272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 18.03 2010 zu bezahlen. |
4. |
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
5. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrags leistet. |
Streitwert:
Klage: 1.082,90 €
Wiederklage: 1.082,90 € *
Gesamtstreitwert: 2.165,80 € |
| Tatbestand |
Klage und Widerklage betreffen einen Vertrag über einen Brancheneintrag.
Die Klägerin bietet Selbständigen und Gewerbetreibenden als entgeltliche Dienstleistung an, deren
Firmen in das Internetverzeichnis w w w . (....).eu unter Veröffentlichung der Firmendaten
aufzunehmen. Sie versendet deshalb an potenzielle Kunden ein Auftragsformular, in welchem ein Eintragungsangebot gemacht wird. Dieses Angebot enthält auch einen Eintragungsvorschlag. |
Ein solches Eintragungsangebot wurde auch an die Beklagte versendet. Die Beklagte unterschrieb
das Formular und faxte es an die Klägerin zurück.
Am 31.07.2009 stellte die Klägerin eine Rechnung über 1.082,90 €. Am 14.08.2009, 26.08.2009
und am 09.09.2009 mahnte die Klägerin die Zahlung der Rechnung an.
Am 10.09.2009 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung
und wegen Irrtums über die Person des Erklärenden. Hilfeweise erklärte sie die ausserordentliche
Kündigung und die ordentliche Kündigung. |
| Die Klägerin trägt vor, |
dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Gemäss § 05 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefe der Vertrag zunächst mindestens 24 Monate und verlängere
sich um weitere 12 Monate, falls keine Kündigung 3 Monate vor Ablauf erfolge. Auf den Eintragungspreis,
den Eintragungsort und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf der Vorderseite
des Formulars deutlich hingewiesen. Diese Hinweise seien fett gedruckt und dick umrandet
und somit deutlich hervorgehoben. Es werde auch deutlich daraufhingewiesen, dass der
Kunde durch seine Unterschrift das Angebot der Klägerin annehme. Die Klägerin habe zudem
handschriftlich "Rechnung bitte bei Erscheinen vermerkt". |
| Die Klägerin beantragt für Recht zu erkennen: |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1082,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit 01.09.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von
5,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage für Recht zu erkennen. |
1. |
Es wird festgestellt, dass die Widerklägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund der Unterzeichnung
des Formulars „Brancheneintragungsantrag: (....) am 29.06.2009 für ein zweites Vertragsjahr
1082,90 € zu zahlen. |
2. |
Die Widerbeklagte ist verpflichtet, an die Widerklägerin die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von
272,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB
p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
| Die Beklagte trägt vor, |
dass die Klägerin das streitgegenständliche Formular unaufgefordert an die Klägerin verschickt
habe. Es werde bestritten, dass AGB beigeheftet gewesen seien. Im unteren Drittel befinde sich über die Gesamtbreite der Seite und einer Höhe von 3 cm ein schwarzumrandeter Kasten mit
Text. In diesem Text sei die Preisangabe enthalten, die Währungsangabe sei ausgeschrieben,
die Vertragslaufzeit sei im Fliesstext nicht hervorgehoben. |
Sie habe sich bei der Unterzeichnung zudem in einem durch eine Täuschungshandlung der Klägerin
hervorgerufenen Irrtum befunden. Sie habe gedacht, das Formular beziehe sich auf die von
ihr in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang stehenden Werbeeinträge bezüglich der "Gelben
Seiten" und „Das Telefonbuch". Entsprechende Eintragungsanträge seien am 10.06.2009 und am
15.06.2009 gesteilt worden. Nach Rechnungserhalt habe die Beklagte angefragt, um welchen
Auftrag es sich handele. In einer weiteren Anfrage habe sie deutlich gemacht, dass sie einen entsprechenden
Auftrag nicht erteilt habe.
Sie habe den Vertrag wirksam angefochten. Ausserdem sei der Vertrag nichtig, da die erbrachte
Leistung in keinem Verhältnis zum Entgelt stehe.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage. |
| Die Klägerin trägt vor, |
dass der Widerklage das Feststellungsinteresse fehle.
Der Beklagten sei zudem klar gewesen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehe. Die AGB seien immer auf der Rückseite des Antragsformulars abgedruckt. Die Leistung sei vertragsgemäss
erbracht worden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze und auf die Verhandlungsprotokolle
vom 15.07.2010 und vom 09.09.2010 Bezug genommen. Auf die vorgelegten Urkunden
wird verwiesen. |
| Entscheidungsgründe |
A |
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gemäss § 631 Abs. 1 BGB aus einen Werkvertrag zu. |
I. |
Zwischen den Parteien wurde zwar ein wirksamer Vertrag geschlossen. Die Klägerin ist auch
aktiv legitimiert. Dies ergibt sich direkt aus dem Formular, in dem die Branchen-Service Ltd. und
Co. KG als Absenderin genannt wird. Das Rechtsgeschäft ist aber durch die Anfechtung der Beklagten
gemäss §§ 123 Abs. 1,142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. |
1. |
Die Anfechtung wurde wirksam am 10.09.2009 innerhalb der von § 124 BGB gesetzten Jahresfrist
erklärt worden. Die Klägerin hat die Beklagte arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen
Werbevertrags getäuscht. Der "Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt,
dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag
hinsichtlich des Eintrags zustanden kommen soll. Die Beklagte ist deshalb zur Anfechtung
des Vertrags gemäss § 123 BGB berechtigt. |
a) |
Eine arglistige Täuschung liegt in jedem Verhalten, das geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen
und den Entschluss zur Abgabe einer Willenserklärung zu beeinflussen. Eine Täuschung kann
auch konkludent erfolgen (BGH, NJW 2001, 2187, 2188; Palandt-Elfenberger, 69. Auflage, § 123
Rn. 4). |
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Der Erklärende handelt arglistig, wenn er zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Der Handelnde
muss wissen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt
wird, also bei wahrheitsgemässer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen
hätte (OLG Hamm, NJW-RR, 1995, 286,287).Auch insoweit genügt bedingter Vorsatz.
Die Vorstellung, die unrichtige Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des anderen
Teils von Bedeutung sein, reicht aus (Palandt-Ellenberger, 69. Auflage, § 123 Rn. 11). Ob eine
arglistige Täuschung vorliegt oder nicht ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach seiner gesamten äusseren Gestaltung ist
der „Brancheneintragungsantrag" der Klägerin geeignet, bei dem Empfänger falsche Vorstellungen
darüber zu erwecken, dass sich hinter diesem ein Angebot verbirgt, das bei Annahme zur
Begründung eines kostenpflichtigen Werbevertrags führt. Das Formular ist in seiner konkreten
Gestaltung ist darauf angelegt, dass der unsorgfältige Leser den Brancheneintragungsantrag unterzeichnet
zurücksendet. |
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Zwar erhält der „Brancheneintragungsantrag" im Ergebnis alle diesbezüglichen Informationen, so
dass dem sorgfältigen Leser der wirkliche Charakter diese Formulars erkennbar ist. Art und Weise
der konkreten Darstellung sind aber darauf angelegt, dass der die gebotene Sorgfalt nicht beachtende,
oberflächliche und flüchtige Leser diese Informationen überliest. Durch die konkrete
Darstellung wird der wahre Inhalt des Brancheneintragungsantrags verschleiert und der Vertragsschluss
auf diese Weise erschlichen. Die Klägerin ist zwar als Absenderin angegeben, schon die
fett gedruckte Überschrift „Brancheneintragungsantrag Ort: (.......) lässt jedoch eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot. |
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Die Überschrift suggeriert, dass vorher ein Antrag vom Empfänger gestellt wurde, der lediglich zur Korrektur rückübersandt wird. Es wird nicht
deutlich, dass die Beklagte als Empfängerin ein neues Angebot abgeben soll.
Bei der Gesamtbetrachtung ist überdies zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier ungefragt ihr
völlig unbekannte Personen anschreibt, deren Adressen sie von einem gewerblichen Adressenhändler
erworben hat. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass der Kauf der
Daten direkt nach der Datenübermittlung an den Württemberger Telefonbuch Verlag GmbH und
Co KG („Gelbe Seiten", „Das Telefonbuch") erfolgte. Gerade in einer solchen Situation, in der es
an einem bestehenden geschäftlichen Kontakt fehlt, kann man von dem Unternehmer, der sein
Produkt verkaufen will, ein deutlich höheres Mass an Transparenz erwarten. Der redliche Kaufmann würde sich, sein Unternehmen und sein Produkt vorsteilen und ein konkretes und transparentes
Angebot unterbreiten, aus dem sich deutlich ergibt, welche Leistungen er anbietet und welchen
Preis er hierfür begehrt. Bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin hier einen anderen
Weg wählt, und ihr wahres Anliegen durch eine Vielzahl gestalterischer Massnahmen zu verschleiern
versucht, folgt die Unlauterkeit ihres Verhaltens, das auf arglistige Täuschung angelegt
ist. |
b) |
Die Klägerin bedient sich zahlreicher Mittel, um ihr wahres Anliegen zu verschleiern: Dies beginnt
damit, dass die Daten der Beklagten den grössten Raum des Formulars einnehmen. Hierdurch
wird der Beklagten bzw. jedem sonstigen Formularempfänger suggeriert, dass der Klägerin
die Daten bereits bekannt seien und diese bereits verwendet werden. Der Empfänger muss
dies zunächst als Aufforderung verstehen, lediglich zu überprüfen, ob dieser Eintrag zutreffend ist
und andernfalls Korrekturen vornehmen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich unter
dem Anschriftenkopf zunächst der fettgedruckte und unterstrichene Hinweis befindet „handschriftliche
Ergänzungen sind möglich". Darunter folgt dann der weitere Hinweis „Eintragungsantrag auf
Aufnahme in das von uns geführte Kammer- und behördenunabhängige Branchenverzeichnis.
Bitte überprüfen Sie bei Annahme dieses Angebotes Ihre Unternehmensdaten und senden Sie
uns den Antrag bei Bedarf baldmöglichst zurück". Auch dieser Hinweis gibt keine Auskunft darüber,
dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Vielmehr wird auch hier in den Vordergrund
gerückt, dass die Daten überprüft werden sollen. Vor allem auch vordem Hintergrund,
dass im Internet auch ausreichend kostenfreie Angebote vorhanden sind, wird der Empfänger somit
zunächst davon ausgehen, dass es sich hier um eine bereits vorhandene Eintragung handelt,
die lediglich zu überprüfen ist. Insgesamt entsteht hierdurch der Eindruck, dass es sich lediglich
um die Überprüfung der bereits anderweitig eingetragenen Daten handelt. |
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Dieser Eindruck setzt sich sodann fort in dem unterhalb der Daten befindlichen schwarz umrandeten
Kasten, der wieder mit der Aufforderung zur Datenprüfung beginnt und suggeriert, dass die
bereits übermittelten Daten konigiert und vervollständigt werden sollen. Durch diese Massnahmen
wird die Korrektur und Ergänzung der Daten in den Vordergrund gerückt. Der dem Leser wird
suggeriert, dass sich der gesamte, acht Zeilen umfassende Text damit beschäftigt. Sämtliche
sonstige Informationen treten dahinter zurück, was auch durch die weitere Erstellung des Formulars
beabsichtigt ist. So erfährt der Empfänger erstmals in dem anschliessenden Fliesstext, welche
Leistung überhaupt angeboten wird, das heisst, wo die Eintragung erfolgen soll, mit welchen Kosten
die Eintragung verbunden ist und dass eine Laufzeit von 2 Jahren vereinbart wird. |
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Diese entscheidenden Informationen werden durch diese Gestaltung regelrecht versteckt Sie
sind in einen Fliesstext ohne besondere Hervorhebung eingefugt Die Währungseinheit ist entgegen
der üblichen Gepflogenheiten ausgeschrieben und auch nicht durch Grossbuchstaben hervorgehoben.
Dies wird noch weiter dadurch verstärkt, dass die Preisangabe ohne die sonst üblichen
Nachkommastellen erfolgt, an denen der Blick des Lesers normalerweise hängenbleibt. Auch die
Preisangabe oben rechts im Anschriftenkopf des Formulars widerspricht dem Transparenzgebot
An dieser Stelle muss der Empfänger keine Preisangabe erwarten, versteckt zwischen Datum,
Anschrift und Auftragsnummer. |
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Der Fliesstext ist zudem im Vergleich zum restlichen Formular deutlich enger und mit einer deutlich
höheren Zeichenzahl gefasst ist Dies führt dazu, dass dem Leser die Aufnahme der enthaltenen
Information erschwert wird, Der eingerahmte Text wirkt trotz der Dicke des Rahmens wegen
der relativ kleinen Schrift unübersichtlich. Diese Gestaltung führt dazu, dass die in dem Text
enthaltenen wichtige Informationen untergehen, zumai diese nicht am Anfang des Fliesstextes stehen,
sondern in den Hinweisen zur Datenüberprüfung geradezu untergehen. |
c) |
Gegen das Vorliegen einer arglistigen Täuschung spricht auch nicht, dass die Beklagte die
Entgeltlichkeit durchaus hätte erkennen können, wenn sie das Formular ausreichend sorgsam
gelesen hätte. Das Vorgehen der Klägerin und die Gestaltung des Formulars ist gerade darauf
angelegt, dass ein ausreichend sorgfältiges Lesen nicht erfolgt. Wenn sich dann aber die Täuschung
tatsächlich im Irrtum manifestiert, kann sich der Täuschende nicht darauf berufen, dass
die Täuschung hätte vermieden werden können (BGH, NJW-RR 2005, 1082, 1083). § 123 BGB
schützt auch den Leichtgläubigen und Fahrlässigen. |
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Die Klägerin hat hier eine Gestaltung gewählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt war,
die Täuschung hervorzurufen. Ihr Verhalten war planmässig auf die Täuschung ausgerichtet. Diese
Täuschung hat bei der Beklagten zum Irrtum geführt. Sie ging nicht davon aus, einen kostenpflichtigen
Vertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. Einen solchen wollte sie auch nicht
schliessen.
Der handschriftliche Zusatz „Rechnung bitte bei Erscheinen" spricht nicht gegen einen Irrtum der
Beklagten. Sie ging aufgrund der Gestaltung ja gerade davon aus, dass es sich um die korrigierte
Fassung eines bereits gestellten Antrags handelte für einen Eintrag, den sie auch bezahlen wollte.
Aus diesem Zusatz kann deshalb nicht entnommen werden, dass sich die Beklagte im Klaren darüber war, gegenüber der Klägerin ein kostenpflichtiges Angebot anzunehmen. |
2. |
Ob die Beklagte daneben auch ein Anfechtungsrecht gemäss § 119 BGB vorliegt, kann offen
bleiben. Die Beklagte befand sich jedenfalls im Irrtum über die Person ihres Vertragspartners, da
sie davon ausging, dass die Zusendung des Formulars im Zusammenhang mit ihren Eintragungsanträgen
für „Das Telefonbuch" und „Gelbe Seiten" erfolgte. Fraglich ist, ob die Anfechtung
dann unverzüglich erfolgt wäre. |
3. |
Ob der Vertrag darüber hinaus bereits von vorne herein wegen Sittenwidrigkeit gemäss
§ 138 BGB nichtig war, muss ebenfalls nicht geklärt werden. Nachdem aber das gesamte Vertriebsverhalten
der Klägerin auf die Erschleichung von Vertragsschlüssen angelegt ist und eine adäquate
Gegenleistung wohl nicht erbracht wird (dies legt zumindest der von der Beklagtenvertreterin
vorgelegte Screenshot vom 07.04.2010) nahe), wäre ein Verstoss gegen die guten Sitten
wohl zu bejahen. |
4. |
Da kein Anspruch auf Zählung besteht, befand sich die Beklagte nicht im Verzug. Die vorgerichtlichen
Anwaltskosten und die Mahngebühren sind deshalb kein gemäss §§ 280 Abs. 1,2, 286
BGB. erstattungsfähiger Verzugsschaden.
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B. |
Die Widerklage ist zulässig und begründet. |
I. |
Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass mit der
Leistungsklage nur der Beitrag für das erste Vertragsjahr geltend gemacht wird. Da keine Leistungsklage
auf Zahlung von 1.082,90 € für das zweite Vertragsjahr erhoben wurde, ist das Feststellungsinteresse
auch nicht nachträglich entfallen (Thomas/Putzo-Reichold, 29. Auflage, § 256,
Rn. 19). |
II. |
Die Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich aus der Nichtigkeit des zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrags. |
III. |
Der Beklagten steht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus den
§§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB zu. Da die Klägerin wie sich aus den vorgelegten
Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneinträgen in grossem Stil betreibt, um sich zu bereichern, ist der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt und damit ein Schutzgesetz im
Sinne von §823 Abs. 2 BGB verletzt (vgl LG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 13 S
183/09). Die §§ 3 Abs. 1, 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind wohl ebenfalls verletzt (vgl. OLG Frankfurt,
Urteil vom 26.03.2009, Az.: 6 U 242/08). Diese stellten aber keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 11, Rn. 1.9). |
C. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
Richterin
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