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österr. UWG § 28a. |
| Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-,
Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen,
Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese
Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne
entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf
hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. - |
| Dazu ist noch festzuhalten, dass der OGH einen äusserst strengen Massstab an die Irreführungsneigung anlegt! |
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Urteil gegen Ron Täubert |
| Leitsatz Die Versendung rechnungsähnlich aufgemachter Formulare an Firmen, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet haben, erfüllt den Tatbestand des Betruges auch dann, wenn die Firmen auf Grund der auf das Formular geleisteten Zahlung einen Anspruch auf eine Gegenleistung haben |
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Gericht: BGH 4. Strafsenat Datum: 26. April 2001
Az: 4 StR 439/00
NK: StGB § 263 Abs 1 |
| Leitsatz Wer Angebotsschreiben
planmässig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere
durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfasst,
dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem
gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter
völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung
im Sinne des StGB § 263 Abs 1. zum Urteil |
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Bundesgericht erkennt Irreführungspotential rechnungsähnlicher Formulare |
"Das Formular ...ist aufgrund seiner äusseren Ausstattung einer Rechnung des Handelsregisteramtes täuschend ähnlich... Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eine Verwechslungsgefahr mit der Leistung für den Eintrag ins öffentliche Handelsregister geschaffen." |
| Bundesgericht strafrechtliche Abteilung 6B_272720087SSt vom 08.10.2008 |
| DATUM |
GERICHT |
AZ |
ERSTRITTEN VON |
GEGEN |
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BGH-Urteil |
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Der Versand rechnungsähnlicher Angebotsschreiben mit angehängtem Zahlschein wurde vom BGH verboten |
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| 27.01.2012 |
AG Bremen |
4 C 0415/11 |
RAin Dr. Beyer, 50672 Köln |
AGR Datenverarbeitung UG |
hat keinen Anspruch auf Zahlung |
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| 06.04.2011 |
AG Bonn |
101 C 453/10 |
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Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin arglistig getäuscht worden. |
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| 02.02.2011 |
AG Bremen |
17C0371/10 |
RAin Dr. Beyer, 50672 Köln |
DGR e. K. Deutsches Gewerberegister, Siegfried Bartole |
Versäumnisurteil - DGR muss Geld zurück zahlen |
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| 29.12.2010 |
AG Wittlich |
4a C 591/10 |
RAin Dr. Beyer, 50672 Köln |
DGR e. K. Deutsches Gewerberegister, Siegfried Bartole |
Die Offerte enthält durch ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential |
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| 16.08.2010 |
AG Hamburg-Wandsbek |
716 C 267/10 |
RA Christian Tomadich, Ohechaussee 19, 22848 Norderstedt |
Versäumnisurteil: AGZ Allgemeine Gewerbe Zentrale e. K. / Paul Theobald muss Geld zurück zahlen |
"Es wird festgestellt, dass die Forderungen Verbindlichkeiten der Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind" |
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| 14.05.2009 |
AG Köln |
112 C 106/09 |
RAin Dr. Stephanie Beyer, 50672 Köln |
AGZ Allgemeine Gewerbe Zentrale muss an Betroffenen 490,28 Euro zurück zahlen |
Anerkenntnisurteil |
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| 08.09.2008 |
AG Worms |
6 C 102/08 |
RA Alexander Thamm, Mannheim |
Feststellungsklage gegen Spektrum24 GmbH. |
Spektrum24 GmbH muss überwiesenes Geld an die Betroffene zurückzahlen. "...Sie (die Klägerin) hat die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil kein Vertrag zustande gekommen ist und der Beklagten daher keine Forderung zustand..." |
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| 29.06.2007 |
AG Hamburg |
AZ 317 S 198 / 06 |
RA Alexander Thamm, Mannheim |
MV Medien Verlagsgesellschaft für Branchenanzeigen
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MV muss bereits überwiesene Beträge von 709,68 Euro zurückerstatten. |
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| 29.06.2007 |
AG Hamburg |
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Berufung der MV Medien Verlagsgesellschaft / Dirk Sachse ist nicht gerechtfertigt. |
"...völlig unbestimmt bleibt auch bei Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die für einen Anzeigeneintrag ebenfalls wesentliche Frage, wo bzw. an wen die CD-Rom vertrieben werden soll...." |
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| April 2007 |
AG Charlottenburg |
218 C 657/06 |
RA Rüdiger Schling, Münster |
VMC Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft |
"...aufgrund der Gestaltung der sogen. "Eintragungsofferte" der Beklagten liegt hier eine arglistige Täuschung des Klägers vor " |
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| 31.01.2007 |
AG Charlottenburg |
AZ: 213 C 593/06 |
RA Alexander Thamm, Mannheim |
VNM Medien GmbH muss Geld zurückzahlen |
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| 24.05.2006 |
AG Hamburg |
8B C 33/06 |
RAin Isabel Fezer, 78315 Radolfzell |
VBV Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH muss Geld zurückzahlen |
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| 13.04.2006 |
AG Hamburg
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35A C 339/05 |
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MV Medien Verlagsgesellschaft mbH muss ergaunertes Geld zurückzahlen
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| Aus Prozessen lernen! |
hier gibt es Urteile und Urteilsbegründungen - aus Prozessen, in denen Adressbuchwerber gewonnen haben. Meist sind formaljuristische Gründe die Ursache.... |
AG Neukölln AZ 9 C 101 / 01 v. 18. 7. 2001 - Ein Richter beschreibt, wie eine Anfechtung wegen Irrtums hätte aussehen sollen |
Urteil des AG Köln AZ 113 C 113 / 01 v. 12. 11. 2001 - Gericht sieht arglistige Täuschung - kann ihr jedoch nicht nachgehen, weil der betrogene Kunde die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat. Prozess verloren - ACHTUNG: Die meisten Gerichte sehen das anders: trotz fehlender Anfechtung wird der Vertrag als ungültig angesehen, da die AGB irreführend oder wettbewerbswidrig sind und somit erst gar kein Vertrag zustandegekommen ist. Siehe Urteilssammlung |
Diverse BGH Urteile |
| Tenor: Wer mit einem sittenwidrigen Formular eine Unterschrift (einen Auftrag) erschlichen hat, darf aus so einem Formular keine Früchte ziehen --- wichtig für Geld zurück Forderungen - hier besonders im Visier: rechnungsähnlich aufgemachte Formulare - also Anschreiben mit angehängter Zahlkarte, die schon teilweise vorausgefüllt ist. Hier zu den BGH Urteilen (pdf Datei) |
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