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Aktuelle Rechtssprechung

AG Hildesheim 43/21 C 207/10 vom 10.01.2011
Die Verlängerungsklausel, wonach Anzeigen in 6 weiteren Ausgaben erscheinen sollten, ist unwirksam.

Landgericht Lübeck 8 O 41/10 vom 18.05.2010
Einstweilige Verfügung gegen VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH

Amtsgericht Lübeck AZ: 25 C 2942/09 vom 12.04.2010
Feststellungsklage gegen VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH

Aus der Begründung: "Des Weiteren ist das unaufgefordert von der Beklagten der Klägerin (wettbewerbswidrig) zugesandte Formular auch so gestaltet, dass Missverständnisse und Verwechslungen naheliegen."

LG Bochum 1-11 S 79/09 vom 16.02.2010 (16 C 191/08 Amtsgericht Recklinghausen)
VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH verliert Prozess
Aus der Begründung: "Arglist seitens der Klägerin ist deshalb anzunehmen, weil die Klägerin wissen musste, dass die Beklagte bei umfassender Aufklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.... Die Beklagte hat den Vertrag auch rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von der vorgenannten Täuschung gemäss § 124 BGB angefochten."

AG Lübeck 25 C 2942/09 vom 12.01.2010
Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH (GF: Eva Müller) kassiert Versäumnisurteil und muss 338,50 Euro nebst Zinsen seit dem 05.09.2008 an die Klägerin zahlen.

LG Lübeck 8 O 112/09 vom 05. Januar 2010
LG Lübeck bestätigt Einstweilige Verfügung gegen Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH
Aus der Begründung: "Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG."

Beschluss LG Lübeck 8 0 113/09 vom 02. Dez. 2009
Einstweilige Verfügung gegen Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH

AG Neuss Az: 84 C 1986/08 vom 29.05.2008
Feststellungsklage von RA Thamm gegen F und H Verlagsgesellschaft mbH (GF: Sandra Geider, Meerbusch): Klägerin ist nicht verpflichtet, an die Beklagte für eine 2. bis 12. Anzeige zu leisten (Versäumnisurteil)

AG Düsseldorf 50 C 14444/06 , 03. Mai 2007
Hanseatische Verlagsholding muss Geld zurück zahlen, da der Anzeigenauftrag eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel enthält

AG Düsseldorf AZ: 37 C 8881/06 vom 05.04.2007
Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co.KG hat keinen Anspruch auf Zahlung
Aus der Begründung: "Denn der Anzeigenauftrag enthält eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel....Für weitere Unklarheit sorgt die Tatsche, dass im Vertragstext nicht etwa ausdrücklich von einem Auftrag zur Schaltung von 12 Einzelausgaben die Rede ist, sondern lediglich davon, dass der Kunde dann 12 weitere Monate die Ausgabe erhalte."

AG Pinneberg, November 2005
VSI Verlag hat keinen Anspruch auf Zahlung

Beschluss des Landgerichts Hamburg, 9. Zivilkammer 309 S 181/03 vom 2.3.2004
„Die Berufung des Blickkontaktverlages gegen ein vorhergegangenes Urteil eines Amtsgerichts wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, es besteht keine Aussicht auf Erfolg.“
Aus der Begründung: „In Übereinstimmung wertet die Kammer den Vertragstext in Abs. 2 als überraschend im Sinne von § 305 c BGB n.F. Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kl. bereits bei dem vorangegangenen Telefonat ausdrücklich und klar darauf hingewiesen worden wäre, dass ein Auftrag im Regelfall mehrere Anzeigen umfasst.“ „Die Überschrift in Anl. K1 („Anzeigenaboauftrag“) ist nach gefestigter Auffassung der Kammer auf Täuschung angelegt und kann den Rechtsstandpunkt der Bekl. nicht stützen.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 915 C 626/03 vom 11.2.2004  
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin (Gewerbebetrieb) nicht verpflichtet ist, der Beklagten (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) Honorar oder Vergütung aus dem Anzeigenauftrag vom 29.1.2003 zu zahlen.
Aus der Begründung: „…da sie jedenfalls wirksam von dem geschlossenen Anzeigenaboauftrag zurückgetreten ist gem. §§ 346, 634 Nr. 3, 636 BGB.“ / „Aus der Sicht des Empfängerhorizontes ist es absolut unüblich, für jeden Inserenten individuelle persönliche Exemplare zu drucken, die ausschliesslich diese eine Anzeige enthalten. Hierdurch tritt auch die beabsichtigte Werbewirkung nicht in dem vereinbarten Umfang ein, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass gerade die an die anderen Inserenten verteilten persönlichen Exemplare auf besonderes Interesse stossen würden. Im Gegensatz zu den 1000 Exemplaren, die im Regionalgebiet über gewerbliche Anbieter an private Haushalte verteilt werden und die als Einwurfsendung von den Empfängern zum grossen Teil ungelesen entsorgt werden, werden die 20 persönlichen Exemplare von den einzelnen Inserenten direkt verteilt oder ausgelegt, so dass hierbei eine weit grössere Aufmerksamkeit und Werbewirkung zu erwarten ist.“

Entscheidung des Landgerichts Hamburg 318 O 110/03 vom 10.2.2004
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt an die Klägerin (Gewerbebetrieb) 575,36 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 8. März 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit Heute“ besteht.

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 911 C 287/03 vom 22.1.2004
1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin (Gewerbebetrieb) und der Beklagten (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) ein Vertrag über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzeige der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit Heute“ nicht geschlossen worden ist.
Aus der Begründung: „Der Vertrag ist, soweit er über eine Anzeige hinausgeht, unwirksam, weil das Anzeigenformular nach § 305c Abs. 1 BGB hinsichtlich der Erteilung der weiteren 17 Anzeigenaufträge überraschend ist und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstösst. Das Verbot überraschender Klauseln sowie das Transparenzgebot sind auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 1 BGB). Es handelt sich bei dem im „ANZEIGENABOAUFTRAG“ vorgegebenen Text um allgemeine Geschäftbedingungen im Sinne von § 305 BGB, da es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen handelt, die von der Beklagten aufgestellt worden sind. Es kommt nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf an, dass der Text des Schreibens Teil der Vertragsurkunde selbst ist. Der überraschende Charakter und damit die Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Schaltung von mehr als einer Anzeige ergibt sich aus den Gesamtumständen des Vertragsschlusses, und zwar insbesondere der Aufmachung des Anschreibens im Zusammenhang mit dem vorausgegangen Telefonat, auf welches das Auftragsformular der Klägerin ausdrücklich mit den Worten „vielen Dank für Ihre Bereitschaft“ und „wunschgemäss haben wir…“ Bezug nimmt. Der Empfänger eines entsprechenden Angebots wird – und darf – daher darauf vertrauen, dass der Vertragsentwurf dem Besprochenen entspricht. Weicht der Text hiervon ab, kann dies überraschend im Sinne von 305 c BGB sein (BGB NJW 1992,1236). So war es hier…“.

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 910 C 723/03 vom 20.1.2004
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt, an die Klägerin (Gewerbebetrieb) € 171, 68 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2003 zu zahlen.
Aus der Begründung: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der € 171,68, die sie für eine Anzeige an die Beklagte gezahlt hat, da sie von dem Vertrag mit der Beklagten zurückgetreten ist, §§ 346, 634 Nr. 3, 636 BGB. Das Werk der Beklagten war mangelhaft, da die den anderen Inserenten übergebenen Exemplare die Anzeige der Klägerin nicht enthielten, obwohl dieses vertraglich vorgesehen war.“ / „Auch die Feststellungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Anzeigenhonorare, da der Vertrag nur über eine Anzeige zustande gekommen war. Der Vertrag ist soweit er über eine Anzeige hinausgeht, unwirksam, weil das Anzeigenformular nach § 305 c Abs. 1 BGB hinsichtlich der Erteilung der weiteren 17 Anzeigenaufträge überraschend ist und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstösst.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 917 C 69/03 vom 7.1.2004
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt, an den Kläger (Gewerbebetrieb) € 675,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2003 zu zahlen.
Aus der Begründung: „Die Begründetheit des Rückzahlungsanspruches ergibt sich aus den §§ 346, 634 Nr. 3, 636 BGB. Hieraus kann der Kläger die Rückzahlung des von ihm gezahlten Betrages in Höhe von unstreitig € 675, 12 für die 6 Anzeigen verlangen. Die von der Beklagten erbrachte Werkleistung ist mangelhaft, weil die den anderen Inserenten übergebenen Exemplare die Anzeige des Klägers nicht enthielten, obwohl dieses vertraglich vorgesehen war.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 913 C 554/03 vom 20.11.2003
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt an die Klägerin (Gewerbebetrieb) 111,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit heute“ besteht.
Aus der Begründung: „Die Klägerin (Gewerbebetrieb) hat einen Anspruch auf von EUR 113,68 gemäss § 812 BGB. Auch war festzustellen, dass die Parteien kein wirksamer Vertrag bindet.“ / „Denn die Klägerin ist berechtigterweise von dem Vertrag zurückgetreten.“ / „Die Beklagte hat den Vertrag nicht ordnungsgemäss erfüllt, weshalb die Klägerin zum Rücktritt berechtigt war.“ / „Die Beklagte hat den Vertrag nicht ordnungsgemäss erfüllt, da die zwanzig persönlichen Exemplare jeweils nur die eigene Anzeige des Kunden enthielten, nicht jedoch die Anzeigen der weiteren Inserenten. Die Leistung der Beklagten ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 3 BGB, weshalb die Klägerin gemäss § 634 BGB zum Rücktritt von dem Betrag berechtigt war.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 912 C 594/03 vom 18.11.2003
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt an den Kläger (Gewerbebetrieb) € 264, 48 (zweihundertvierundsechzig 48/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 8-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2003 zu zahlen.
Aus der Begründung: „Die Vereinbarung von 18 Anzeigen ist als überraschende Klausel gemäss § 3 AGBG nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Bei dem Anschreiben der Klägerin handelt es sich auch bei der Vorderseite um AGB. Denn es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gleichermassen verwendet werden. Unschädlich ist, dass sie in Form eines persönlichen Anschreibens gehalten sind, § 1 AGBG.“ / „Der überraschende Charakter und damit die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich aber aus den Gesamtumständen des Vertragsabschlusses und zwar hier insbesondere der Aufmachung des Anschreibens im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Telefonat.“ / „In dem Telefonat ist der Eindruck erweckt worden, dass es nur um eine Anzeige geht. Dieser Eindruck wird durch die Gestaltung des Anzeigenformulars aufrechterhalten.“ / „Aus den vorangegangenen Prozessen ist das Werbegespräch hinreichend durch entsprechende Beweisaufnahmen geklärt.“ / „Dieser Aufbau des Gesprächs führt zu dem zwingenden Schluss beim Kunden, dass es um die Aufgabe einer Anzeige handelt.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 919 C 276/03 vom 14.11.2003
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt an die Klägerin (Gewerbebetrieb) 111, 68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2003 zu zahlen.
Aus der Begründung: „Der Kläger konnte jedoch wirksam gem. §§ 634 Nr. 3, 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten.“ / „Der Vertrag über die Veröffentlichung der anzeige des Klägers in der Broschüre stellt einen Werkvertrag dar. Die Beklagte verpflichtet sich, die Anzeige des Klägers in den Broschüren zu drucken und zu verteilen. Die Beklagte verpflichtet sich damit, einen Erfolg zu erbringen.“ / „Die Werkleistung wurde mangelhaft erbracht, da sie nachteilig von der üblichen Leistungserbringung abwich. Üblicherweise wird bei Inseratsverträgen nur eine einheitliche Zeitschriftenausgabe gedruckt, in der die Inserate aller Inserenten aufgenommen werden. Es ist unüblich, wenn vorliegend zwei verschiedene Ausgaben gedruckt werden, wobei in der einen Ausgabe alle Inserate abgedruckt sind, in der anderen Ausgabe jedoch nur das Inserat des Klägers.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 918 C 461/03 vom 6.11.2003
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt an die Klägerin (Gewerbebetrieb) 143,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit heute“ besteht.
Aus der Begründung:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der € 140,65 die sie für eine Anzeige an die Beklagte bezahlt hat, da sie vom Vertrag mit der beklagten berechtigter Weise zurückgetreten ist, §§ 346, 634 Nr. 3, 636 BGB.“ / „Das Werk der Beklagten war mangelhaft, da die Verbreitung insgesamt nicht dem Vereinbarten entsprach.“ / „…lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen, so dass ein substanziierter Vortrag zur Verteilung der Schriftenreihe an 1000 Haushalte im Regionalgebiet 38 nicht vorliegt.“ / „Aufgrund des zu Recht erfolgten Rücktritts besteht zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis, so dass auch der Feststellungsantrag begründet ist.“ / „Für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung spricht jedoch, dass die Beklagte im Auftragstext behauptet, die Schriftenreihe werde in „ZUSAMMENARBEIT MIT DER BUNDESVEREINIGUNG DER POLIZEI-BASIS-GEWERKSCHAFTEN HERAUSGEGEBEN“ und die Beklagte auf die Behauptung der Klägerin, eine solche Bundesvereinigung existiere nicht, substanziiert nichts vorträgt. Insbesondere legt die Beklagte weder eine entsprechende Vereinssatzung noch einen Vertrag der Landesverbände über den Zusammenschluss zu einem Dachverband vor, noch trägt sie zu Ort, Zeitpunkt und Umständen der Gründung des Verbandes etwas vor.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 918 C 460/03 vom 6.11.2003
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt, an die Klägerin (Gewerbebetrieb) € 235, 36 nebst Zinsen in Höhe von 8-%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2003 zu zahlen.
Aus der Begründung: „Das Werk der Beklagten war mangelhaft, da die Verteilung der Schriftenreihe mit der Anzeige der Klägerin insgesamt nicht dem Vereinbarten entsprach.“ / „Der überraschende Charakter und damit die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich aber aus den Gesamtumständen des Vertragsabschlusses und zwar hier insbesondere der Aufmachung des Anschreibens im Zusammenhang mit dem vorausgegangen Telefonat.“ / „Es ist gerichtsbekannt, dass in den Werbetelefonaten die im Auftrag der Beklagten geführt werden, der Eindruck erweckt wird, es gehe nur um eine Anzeige.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 918 C 2/03 vom 6.11.2003
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt, an die Klägerin (Gewerbebetrieb) € 171, 68 nebst Zinsen in Höhe von 5 -%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2002 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit heute“ besteht.
Aus der Begründung: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der € 171,68 die sie für eine Anzeige an die Beklagte bezahlt hat, da sie vom Vertrag mit der beklagten berechtigter Weise zurückgetreten ist, §§ 346, 634 Nr. 3, 636 BGB.“ / „Das Werk der Beklagten war mangelhaft, da die Verbreitung insgesamt nicht dem Vereinbarten entsprach.“ / „Für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung spricht jedoch, dass die Beklagte im Auftragstext behauptet, die Schriftenreihe werde in „ZUSAMMENARBEIT MIT DER BUNDESVEREINIGUNG DER POLIZEI-BASIS-GEWERKSCHAFTEN HERAUSGEGEBEN“ und die Beklagte auf die Behauptung der Klägerin, eine solche Bundesvereinigung existiere nicht, substanziiert nichts vorträgt. Insbesondere legt die Beklagte weder eine entsprechende Vereinssatzung noch einen Vertrag der Landesverbände über den Zusammenschluss zu einem Dachverband vor, noch trägt sie zu Ort, Zeitpunkt und Umständen der Gründung des Verbandes etwas vor.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 917 C 115/03 vom 5.11.2003
1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt an die Klägerin (Gewerbebetrieb) 116,00 EUR (einhundertsechzehn 00/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 8-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2003 zu zahlen.
Aus der Begründung: „Die Klägerin ist von dem als Anlage K 1 eingereichten Vertrag mit der Beklagten wirksam zurückgetreten, §§ 346, 634 Nr. 3, 636 BGB. Ein Mangel an der Werkleistung der Beklagten, der Veröffentlichung der Anzeige der Klägerin, liegt darin, dass die an die weiteren Interessenten im Regionalgebiet überlassenen Exemplare der Zeitschrift „Sicherheit Heute“ nicht die Anzeige der Klägerin enthielten, sondern jeweils nur die Anzeige, die den jeweiligen Inserenten betraf.“ / „Die Klägerin obsiegt auch mit ihrem Feststellungsantrag. Der Vertrag ist nämlich, sobald er über eine Anzeige hinausgeht, unwirksam, weil das Anzeigenauftragsformular gemäss § 305 c Abs. 1 BGB hinsichtlich der Erteilung der weiteren 17 Anzeigenaufträge überraschend ist und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstösst.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 919 C 31/03 vom 17.10.2003
1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger (Gewerbebetrieb) und der Beklagten (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit heute“ besteht.
Aus der Begründung: „Der Kläger konnte jedoch wirksam gem. §§ 634 Nr. 3, 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten.“ / „Die Werkleistung wurde mangelhaft erbracht, das sie nachteilig von der üblichen Leistungserbringung abwich. Üblicherweise wird bei Inseratsverträgen nur eine einheitliche Ausgabe gedruckt, in der die Inserate aller Inserenten aufgenommen sind. Es ist untypisch, wenn vorliegend zwei verschiedene Ausgaben gedruckt werden, wobei in der einen Ausgabe alle Inserate abgedruckt sind, in der anderen Ausgabe jedoch nur das Inserat des Klägers.“ / „Die Abweichung ist auch nachteilig. Denn dir tatsächliche Verbreitung der Anzeige des Klägers ist wesentlich grösser, wenn sie auch in den persönlichen Exemplaren erscheint, die die übrigen Inserenten erhalten und an deren Kunden verteilen. Der eigentliche Zweck der Anzeige, diese möglichst vielen Personen zur Kenntnis zu bringen, wird beeinträchtigt, wenn wie hier jeder Inserent jeweils nur 20 Exemplare mit seiner eigenen Anzeige erhält.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg 912 C 336/03 vom 9.09.2003
 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin (Gewerbebetrieb) in der Broschüre „Sicherheit heute“ besteht, soweit er eine Anzeige übersteigt und dass auch für die erste Anzeige mangels Erfüllung ein Werklohn nicht geschuldet wird.“
Aus der Begründung: „Die Klage ist begründet. Die Vereinbarung von 18 Anzeigen ist als überraschende Klausel gem. § 3 AGBG nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Bei dem Anschreiben der Klägerin handelt es sich auch bei der Vorderseite um AGB. Denn es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gleichermassen verwendet werden. Unschädlich ist, dass sie in Form eines persönlichen Anschreibens gehalten sind, § 1 AGBG.“ / „Der überraschende Charakter und damit die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich aber aus den Gesamtumständen des Vertragsabschlusses und zwar hier insbesondere der Aufmachung des Anschreibens im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Telefonat.“ / „In dem Telefonat ist der Eindruck erweckt worden, dass es nur um eine Anzeige geht. Dieser Eindruck wird durch die Gestaltung des Anzeigenformulars aufrechterhalten.“ / „Aus den vorangegangenen Prozessen ist das Werbegespräch hinreichend durch entsprechende Beweisaufnahmen geklärt.“ / „Dieser Aufbau des Gesprächs führt zu dem zwingenden Schluss beim Kunden, dass es um die Aufgabe einer Anzeige handelt.“ / „Da in Kenntnis der entsprechenden Rechtssprechung, die in Hamburg einheitlich ist, erfolgt, nach wie vor 18 Anzeigen Einzelausgaben in dem Fliesstext versteckt werden, ohne dass sie deutlich hervorgehoben sind, nach wie vor der Gesamtpreis nicht genannt wird, kann das Gereicht der Beklagten (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) nicht mehr abnehmen, dass es hier nicht um die Übertölpelung der Kunden geht.“ / „Auch für die erste Anzeige schuldet die Klägerin kein Entgelt. Die Beklagte hat entgegen ihrer Vertragsbedingungen nicht ordnungsgemäss verteilt.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 919 C 304/03 vom 5.08.2003
1. Es wird festgestellt, dass zwischen de Kläger (Gewerbebetrieb) und der Beklagten (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Anzeige des Klägers in der Broschüre „Sicherheit Heute“ besteht. Über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzeige besteht kein Vertrag.“
Aus der Begründung: „Der Feststellungsantrag ist hingegen insoweit begründet, als zwischen den Parteien lediglich eine Vereinbarung über die Schaltung einer Anzeige zustande gekommen ist. Die Passage in dem Anzeigenaboauftrag, in der geregelt wird, dass die Anzeige in insgesamt 18 Ausgaben erscheine, sofern nichts anderes vereinbart wird, stellt eine überraschende Klausel dar und ist somit gem. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg 919 C 273/03 vom 25.07.2003
 1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Anzeige des Klägers in der Broschüre „Sicherheit heute“ besteht. Über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzeige besteht kein Vertrag.
Aus der Begründung: „Der Feststellungsantrag ist hingegen insoweit begründet, als zwischen den Parteien lediglich eine Vereinbarung über die Schaltung einer Anzeige zustande gekommen ist. Die Passage in dem Anzeigenaboauftrag, in der geregelt wird, dass die Anzeige in insgesamt 18 Ausgaben erscheine, sofern nichts anderes vereinbart wird, stellt eine überraschende Klausel dar und ist somit gem. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.“

Entscheidung des Landgerichts Hamburg 326 O 23/03 vom 9.7.2003
 1. Die Beklagte (Blickkontakt Verlag für staatsbürgerliche Informationen) wird verurteilt an die Klägerin (Gewerbebetrieb) 287,68 EUR (i.W: Euro zweihundertsiebenundachtzig 68/100) nebst Zinsen in Höhe von 8% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.5.2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit heute“ besteht.
Aus der Begründung: „Die Leistung der Beklagten stellt sich deshalb als mangelhaft dar. Gemäss § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F. stellt es nämlich auch einen Sachmangel dar, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Wegen dieses Mangels war die Klägerin gemäss § 634 BGB n.F. i.V.m. § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten“

Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg 913J C 16/02 vom 30.12.2002
 „Zwischen den Parteien ist lediglich ein Anzeigenauftrag über eine einzige (bezahlte) Anzeige wirksam zu Stande gekommen. Die in dem Vertragsformular (K1) enthaltene Vereinbarung von 18 Anzeigen ist als überraschende Klausel gemäss § 305 c BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dies folgt selbstverständlich nicht bereits daraus, dass das Vertragsformular die Angabe von 18 Einzelanzeigen enthält. Der überraschende Charakter und damit die Unwirksamkeit der Klausel folgt jedoch aus den Gesamtumständen des Vertragsschlusses.“
 
 
 
 
 
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