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LG Lübeck AZ 8 0 113/09 vom 02. Dez. 2009
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Landgericht Lübeck
Beschluss
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

....... vertreten durch den Geschäftsführer

- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter:  Rechtsanwalt Dr. Michael Unkelbach, Schulstrasse 2, 40213 Düsseldorf
gegen
Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH, vertreten durch die Geschäfts-
führerin Eva Müller,
Markttwiete 6, 23611 Bad Schwartau
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Frank und Krause-Guntrum, Bahnhofstr. 11, 23611 Bad Schwartau
ordnet die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer an:

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann; einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen,

1. im Anschluss an die Zusendung eines schriftlichen Anzeigenangebotes sonstige Marktteilnehmer, zu denen vorher kein Kontakt bestanden hat, anzurufen, um diese zur Unterzeichnung und Rücksendung eines Anzeigenangebotes zu bewegen;
2. bei Werbeanrufen die Rufnummer zu unterdrücken;
3. in der Werbung für einen der Antragsgegnerin zu erteilenden Anzeigenauftrag gegenüber Kunden der Antragstellerin zu behaupten, dass Anzeigenvorlagen, die Publikationen der Antragstellerin entnommen worden sind, von der Antragsgegnerin immer mit der Kenntnisnahme der Antragstellerin geprüft werden,
da es in der Vergangenheit öfters zu Fehlern gekommen ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Lübeck, 02. Dezember 2009
Landgericht - Kammer für Handelssachen I
Der Vorsitzende
von Jagow
Vorsitzender Richter am Landgericht
 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
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