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DATUM GERICHT AZ ERSTRITTEN VON GEGNER  
19.10.2012 AG Ingolstadt 13 C 432/12 RA Alexander Thamm, Mannheim Sven Wagner, Kösching Verwendetes Formular ist betrügerisch (arglistig täuschend)

31.07.2012 AG Frankfurt / Main 31 c 2965 / 11_74.pdf RA Alexander Thamm, Mannheim Neue Branchenbuch AG

Feststellungsklage gegen die Neue Branchenbuch: Die Neue Branchenbuch AG trägt die Kosten des Verfahrens und nimmt die Forderungen zurück


26.07.2012 BGH VII ZR 262/11  

Marber GmbH Verlag
Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…

... die Entgeltvereinbarung darf nicht im Fließtext versteckt werden...
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die  ... so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

14.06.2012

AG Hannover 464 C 2977/12 RA Kay Ole Johannes, Hamburg GWE Wirtschaftsinformations GmbH GWE verzichtet auf Forderung

24.05.2012 AG Greifswald 43 C 198/11 RA Alexander Thamm, Mannheim Florian Wilk Feststellungsklage: Wilk hat keinen Anspruch auf Zahlung

12.04.2012 AG Ingolstadt 10 C 2533/11 RA Alexander Thamm, Mannheim
Rainer Filser, Telefonbuchverlag FR e.K. muss 229,55 Euro nebst Zinsen bezahlen, da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ersatzfähig sind

27.01.2012 AG Bremen 4 C 0415/11 RAin Dr. Beyer, 50672 Köln AGR Datenverarbeitung UG hat keinen Anspruch auf Zahlung

18.01.2012 AG Kleve
30 C 98/11 RA Alexander Thamm, Mannheim UPA Verlags GmbH Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst worden ist.

18.11. 2011 AG Düsseldorf 35 C 9172/11 RA Thomas Meier, Berlin GWE Wirtschaftsinformations GmbH Der Vertrag ist sittenwidrig und kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden

12.10.2011 AG Ingolstadt 15 C 1131/11 RA Alexander Thamm, Mannheim Sven Wagner Sven Wagner muss Geld zurückzahlen

05.10.2011 AG Ingolstadt 16 C 1717/11 RAin Dr. Stefanie Beyer, Köln Rainer Filser, Telefonbuchverlag FR e.K. Beschluss: Rainer Filser muss Kosten des Rechtsstreits zahlen.

22.08.2011 AG Ingolstadt 13 C 1643/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Eberhard Rachny, Telefonbuchverlag E.R. e. K. Feststellungsklage - Eberhard Rachny muss aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten

03.08.2011 AG Ingolstadt 16 C 1160/11 RAin Dr. Stefanie Beyer, Köln Telefonbuchverlag FR e.K., Hepberg RAin Dr. Beyer hatte die aussergerichtliche Geschäftsgebühr für die Abagbe der Anfechtungserklärung eingeklagt, nach Klagezustellung wurden die 229,55 EUR sodann gezahlt. Der Rechtstreit wurde für erledigt erklärt und der der Verlag mit den Kosten des Rechtsstreits belastet.

30.06.2011 BGH I ZR 157/10 Neue Branchenbuch AG Formular verstößt gegen das Verschleierungsverbot

30.06.2011 AG Brühl 26 C 55/11 RAin Dr. Beyer, 50672 Köln Neue Branchenbuch AG, Frankfurt Neue Branchenbuch AG zahlt bei Klage Geld zurück und übernimmt die Kosten

30.06.2011 AG Düsseldorf 28 C 15346/10 RA Alexander Thamm, Mannheim GWE Wirtschaftsmarketing GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung

29.06.2011 AG Oranienburg 29 C 374/10 RA Radziwill, Berlin TSV - Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebs GmbH hat keinen Anspruch auf Zahlung

14.06.2011 AG Ingolstadt 16 C 2307/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Sven Wagner hat es zu unterlassen, den Klägern künftig Rechnungen oder Mahnschreiben für einen angeblichen Anzeigenvertrag Regionale Ärztebuch zu übersenden.

14.06.2011 AG Recklinghausen 13 C 93/11 Rechtsanwalt Dr. Lau, Hauptstr. 23, 23627 Groß Grönau Marber GmbH Verlag Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Klausel über die Vertragsdauer von 2 Jahren bei einer Kostenpflicht pro Jahr von 850,- Euro netto gegen § 305 c BGB.

26.05.2011 AG Ingolstadt 16 C 2481/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Filser Rainer, Fa. Telefonbuchverlag FR E.K Rainer Filser / Telefonbuchverlag FR e.K. muss vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.

25.05.2011 AG Koblenz 151 C 1721/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Lilium GmbH muss Geld wegen arglistiger Täuschung zurück zahlen

24.05.2011 AG Ingolstadt
12 C 200/11 RA Alexander Thamm, Mannheim Filser Rainer, Fa. Telefonbuchverlag FR E.K Anerkenntnisurteil: Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin anerkannt, so dass er gemäß Antrag zu verurteilen war.

13.05.2011 Urteil LG Fulda 1 S 18/11 RA Alexander Thamm, Mannheim Marber GmbH Verlag Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Fulda vom 26.10.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
13.05.2011 mündl. Verh. LG Fulda 1 S 18/11 RA Alexander Thamm, Mannheim Marber GmbH Verlag

29.04.2011 AG München 283 C 26151/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Sven Wagner Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung des in Rechnung gestellten Entgelts für den kostenpflichtigen Eintrag in das von ihm betriebene Onlineverzeichnis.

27.04.2011 AG München 213 C 4124/11 Rechtsanwalt Lankes, München Marber GmbH Verlag Es besteht kein Anspruch auf Zahlung. Eine Täuschung liegt hier in Form einer Entstellung von Tatsachen vor.

15.04.2011 LG Düsseldorf 38 O 148/10   GWE Wirtschaftsmarketing GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen

07.04.2011 AG Marbach a. N. 3 C 33/11 Rechtsanwalt Lankes, München Marber GmbH Verlag Der Vertrag ist nichtig. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB liegt vor.

07.04.2011 LG Köln 6 S 198/10 Rechtsanwälte Schramm & Issel, Köln ProCom Factoring u. Beteiligungs GmbH Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen weiterer 6 Anzeigen aus der "Reservierungsbestätigung" kein Anspruch zu.

06.04.2011 AG Bonn 101 C 453/10     Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin arglistig getäuscht worden.

30.03.2011 AG Müllheim 8 C 542/10 RA. Birkenmayer, Wallstr. 5, 79098 Freiburg Branchenservice Ltd. & Co. KG Nach Auffassung des Gerichts liegt eine arglistige Täuschung vor

23.03.2011 AG Tempelhof-Kreuzberg 5 C 143/10 RA Claus Radziwill TVV Televerzeichnis Verlag GmbH Dass die Bestellung für fünf jährlich erscheinende Ausgaben gelten soll, ist nicht ausreichend klar erkennbar.

22.03.2011 AG Nürnberg 18 C 370/11 Rechtsanwalt Lankes, München Marber GmbH Verlag Das Formular ist bewusst unklar und unübersichtlich gestaltet.

09.03.2011 AG Mönchengladbach-Rheydt 11 C 436/10 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg WVM Werbeverlag GmbH Feststellungsklage: Die Beklagte kann nicht nachweisen, dass die Broschüren "ausgelegt" wurden

24.02.2011 AG Dortmund
C 11991/09 RA Thorsten Wachs, Gelsenkirchen Creaprint Medien GmbH & Co. KG Feststellungsklage: creaprint muss Geld zurück zahlen

08.02.2011 LG Flensburg AZ 1 S 71/10   Branchenservice Ltd. & Co. KG Die Entgeltklausel erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind.

02.02.2011 AG Bremen 17C0371/10 DGR e. K. Deutsches Gewerberegister, Siegfried Bartole Versäumnisurteil - DGR muss Geld zurück zahlen

25.01.2011 AG Ingolstadt 10 C 1465/10 Sven Wagner hat keinen Anspruch auf Zahlung (Anerkenntnisurteil)

24.01.2011 AG Bocholt 13 C 281/10     Die Beklagte hat ihre Willenserklärung wirksam angefochten

21.01.2011 AG Ingolstadt 15 C 2027/10 vom 21.01.2011 RA Alexander Thamm, Mannheim Eberhard Rachny, Telefonbuchverlag E.R. e. K. Es entspricht ständiger und auch vom Landgericht Ingolstadt gebilligter Rechtsprechung des Amtsgerichts Ingolstadt, dass in der Übersendung des "Eintragungsangebots" für die Datenbank "Ärzte-Kliniken-regional" eine arglistige Täuschung liegt

14.01.2011 LG Hamburg 309 S 66/10
822 C 420/09
RA Alexander Thamm, Mannheim DAD Deutscher Adressdienst GmbH Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Amtsgericht festgestellt, dass die Beklagte sich ihre behaupteten Ansprüche gegen den Kläger durch Betrug verschafft hat.

14.01.2011 LG Hamburg 3 03 S 67/10 (
822 C 415/09)
RA Alexander Thamm, Mannheim DAD Deutscher Adressdienst GmbH Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände des Einzelfalles davon überzeugt, dass die Beklagte in Täuschungsabsicht gehandelt hat.

29.12.2010 AG Bonn 116 C 84/09     Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist zu bejahen. Der Vertrag ist aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig.

29.12.2010 AG Wittlich 4a C 591/10 RAin Dr. Beyer, 50672 Köln DGR e. K. Deutsches Gewerberegister, Siegfried Bartole Die Offerte enthält durch ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential

23.12.2010 AG Ingolstadt 13 C 2026/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Eberhard Rachny, Telefonbuchverlag E.R. e. K. muss außergerichtliche Anwaltskosten erstatten

02.12.2010 AG Ithehoe 92 C 136/10 Rechtsanwalt Stefan Wessler Branchenservice Ltd. & Co. KG hat keinen Anspruch auf Zahlung.

24.11.2010 AG München 274 C 31598/09   Marktplatz Deutschland AG hat lediglich Anspruch auf Zahlung von 10,- Euro und muss Kosten des Rechtsstreits tragen.

24.11.2010 AG Böblingen 20 C 1198/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Marktplatz Deutschland AG hat keinen Anspruch auf Zahlung (Feststellungsklage)

26.10.2010 AG Fulda 36 C 31/10 (F) RA Alexander Thamm, Mannheim Marber GmbH Verlag Die klagende Partei hat keinen Anspruch auf Zahlung. Es handelt sich um eine ungewöhnliche (überraschende) Klausel.

04.10.2010 AG Ingolstadt 10 C 1465/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Thomas Mauerer muss als Rechtsnachfolger des Telefonbuchverlag Akalan überwiesenes Geld zurück zahlen

28.09.2010 AG Backnang 6 C 68/10 RAin Dr. jur. Funk-Rüffert Petra, Katharinenweg 12, 71560 Sulzbach
www.ra-funk-rueffert.de
Branchenservice Ltd. & Co. KG Der "Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustanden kommen soll.

17.09.2010 AG Mannheim 6 C 340/09 RA Alexander Thamm, Mannheim Euro Marketing SARL / Luxemburg muss Geld zurück zahlen. Das Gericht spricht von Betrug und kriminellem Vorgehen.

03.09.2010 AG Montabaur 15 C 217/10 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg WVM Werbeverlag GmbH, Mönchengladbach "Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhalt der werkrechtlichen Übereinkunft zwischen den Parteien zu unbestimmt und auch nicht bestimmbar ist. "

16.08.2010 AG Hamburg-Wandsbek 716 C 267/10 RA Christian Tomadich, Ohechaussee 19, 22848 Norderstedt Versäumnisurteil: AGZ Allgemeine Gewerbe Zentrale e. K. / Paul Theobald muss Geld zurück zahlen "Es wird festgestellt, dass die Forderungen Verbindlichkeiten der Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind"

29.07.2010 AG Idstein 31 C 163/10 (15) Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg WVM Werbeverlag GmbH, Mönchengladbach Der Inhalt der werkrechtlichen Übereinkunft ist zu unbestimmt und auch nicht bestimmbar, da es mangels konkreter Angaben von Auslagestellen für die Werbebroschüre an einer „Essentiale" des Vertrages fehlt.

23.06.2010 Beschluss LG Heilbronn 3 S 19/10 III   DAD Deutscher Adressdienst GmbH Gericht beabsichtigt Berufungsklage des DAD zurückzuweisen. Das Formular „Datenaktualisierung 2008" (K 1) ist irreführend aufgebaut...Eine Schaltung im DIR ist von keinerlei Publikumswert..."
16.04.2010 AG Heilbronn 14 C 3861/09

17.06.2010 AG Bergheim 24 C 475/09 RAin Dr. Beyer, 50672 Köln Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt "Das Schreiben ist nicht wie ein Angebot oder eine Werbung aufgemacht. Insbesondere ist der Gebrauch des Wortes „Antrag" verwirrend, weil das Schreiben an den Beklagten adressiert ist, dieser nach der Konzeption des Schreibens aber offenbar als Antragsteller gegenüber der Klägerin auftreten soll...."

16.06.2010 AG Bad Kreuznach 21 C 136/10 RA Alexander Thamm, Mannheim IS Regionalverlag GmbH, Altenbamberg kassiert Versäuminsurteil. "Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund deren Unterzeichnung des Formulars Anzeigenauftrag der Beklagten am19.08.2009 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 881,79 Euro zu zahlen..."

10.06.2010 AG Frankfurt 32 C 99/10 - 84 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg Christina Winter, Welgesheim "...   in dem Vertragsformular   ist   kein  hinreichend  bestimmtes   Angebot auf Abschluss eines Vertrages nach  §145 BGB  zu sehen...."
Ein wirksamer Vertrag ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Geschäftsführer ... um Änderung der Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Denn er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Wirksamkeit der Vereinbarung wird hierdurch aber nicht begründet.

09.06.2010 AG Aschersleben 15 C 27/08 (IV) RA Alexander Thamm, Mannheim Data Media Verlagsgesellschaft Ltd. vertr.d.d. GF Svetlan Stoyanov kassiert Versäumnisurteil. Kläger ist nicht verpflichtet, an die Firma Data Media 2.087,26 Euro zu bezahlen.

31.05.2010 AG Gemünden am Main 11 C 74/10 RA Alexander Thamm, Mannheim Tele Media Service Ltd. & Co. KG Hier war die Zahlungsverpflichtung nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner, die Beklagte, nicht mit ihnen rechnen musste....

27.05.2010 AG St. Wendel 4 C 46/10 Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt "...Der "Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar..."

18.05.2010 AG Geislingen 3 C 98/10 RA Alexander Thamm, Mannheim DAD Deutscher Adressdienst GmbH "...Vorliegend ist die Hauptpflicht in Form der Zahlungspflicht im Hinblick auf die Größe und den Standort des Textes im Rahmen des Vertragsformulars nicht entsprechend ihrer Bedeutung im Rahmen des Vertragsverhältnisses aufgeführt. Damit muss auf der Verwendergegenseite nicht nur ein Verbraucher, sondern auch ein Unternehmer im Rahmen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs nicht rechnen..."

16.04.2010 AG Heilbronn 14 C 3861/09 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg DAD Deutscher Adressdienst GmbH Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass vorliegend der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gegeben ist. Es trifft zwar zu, dass bei genauer Lektüre ... deutlich wird, dass unter bestimmten Umständen ein Vertrag zustande kommt und auch Kosten anfallen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich vorliegend ungeachtet dessen jedoch um eine arglistige Täuschung der Klägerin...

14.04.2010 AG Stade 63 C 1200/09 Rechtsanwalt Stefan Wessler, Adenauerallee 8, 20097 Hamburg, Tel. 040 / 280 27 78 TSV-Telekommunikationssverice Verlags­und Vertriebsgesellschaft mbH "...Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 € vergütet werden soll, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam..."

31.03.2010 LG Darmstadt 21 S 255/09 RA Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf www.winkler-legal.de Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt Es wird festgestellt dass die Klägerin nicht verpflichtet ist. an die Beklagte einen Betrag von 2 165.80 € zu zahlen
  AG Seligenstadt 1 C 653/09 (1)

31.03.2010 AG Mönchengladbach-Rheydt 15 C 23/10 RA Alexander Thamm, Mannheim WVM Werbeverlag GmbH Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu bezahlen.

22.03.2010 AG Stuttgart 3 C 3109/09 RA Alexander Thamm, Mannheim GfW Wirtschaftsmarketing GmbH hat keinen Anspruch auf Zahlung; TEIL-ANERKENNTNIS-URTEIL

17.03.2010 AG Ulm 6 C 2189/09 Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg TM-TeleMedia Verlags GmbH Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneintragungseinträgen im großen Stil betreibt ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben und der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.

08.03.2010 AG Hamburg-Barmbek 822 C 415/09 RA Alexander Thamm, Mannheim DAD Deutscher Adressdienst GmbH "Anschreiben und Formular sind geeignet, bei einem unsorgfältigen Leser einen Irrtum hervorzurufen. Wer jeweils nur die Überschriften und Anfange liest und den Rest lediglich überfliegt, kann den eigentlichen Erklärungsgehalt leicht übersehen..."

05.03.2010 AG Hamburg-Barmbek 822 C 420/09 RA Alexander Thamm, Mannheim DAD Deutscher Adressdienst GmbH " Die Beklagte hat sich ihre Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug gemäß § 263 StGB verschafft...."

22.02.2010 AG Sinzig 10 C 1033/09 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg Avus Marketing, Michael Winter Anerkenntnisurteil: Avus Marketing hat keinen Anspruch auf Zahlung

21.01.2010 AG Tostedt 3 C 284/09 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg Abeo Marketing (GF: Frank Rosemann) "...der Vertrag leidet an einem Einigungsmangel und ist deshalb nicht wirksam zustande gekommen.(...)..kommt es grundsätzlich darauf an, wie sich die Erklärung für den Empfänger nach Treu und Glauben darstellt....Eine wirksame Einigung über den regionalen Bereich, in dem die Broschüren verteilt werden sollten, fehlt...
..die Bezeichnung der Broschüre im Anzeigenauftrag (Bürgermagazin) legt eine regionale Verteilung nahe...

21.01.2010 AG Ingolstadt AZ 12 C 2300/09 RA Alexander Thamm, Mannheim German-Ja GmbH Versäumnisurteil -
"...Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des...unterzeichneten Formulars der Beklagten an die Beklagte insgesamt 2213,40 Euro zu bezahlen..."

12.01.2010 AG Lübeck 25 C 2942/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH (GF: Eva Müller) kassiert Versäumnisurteil und muss 338,50 Euro nebst Zinsen seit dem 05.09.2008 an die Klägerin zahlen.

16.12.2009 AG Ludwigsburg 9 C 2798/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Marktplatz-Deutschland AG "...Klägerin hat nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun vermocht, dass vorliegend ein Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen...zustande gekommen ist..."

07.12.2009 Beschluss LG Stuttgart 13 S 183/09 Rechtsanwälte Haffner, Hutter, Metzinger Str. 66, 70794 Filderstadt (Bonlanden), Tel. 0711-773 86 66 TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg Die Kammer beabsichtigt, Berufung der TM zurückzuweisen.
19.08.2009 AG Nürtingen 42 C 974/09 Der Vertrag ist aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig...die Klägerin täuschte die Beklagte über die Entgeltlichkeit des Eintrags....Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.

30.11.2009 AG Düsseldorf 55 C 3283/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg "..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..."

13.11.2009 AG Hamburg-Altona 314B C 331/09 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg KWH GbR Achim und Ralf Kufner, Hamburg Es wird festgestellt, dass die Beklagte (KWH) keine Ansprüche auf Zahlung hat. Die Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zahlen und Kosten des Rechtsstreits tragen.

10.11.2009 AG Münster 61 C 1731/09 Rechtsanwalt Rüdiger Schling, Pienersallee 28, 48161 Münster Tel: 02534-644914 TSV-Telekommunikationssverice Verlags­und Vertriebsgesellschaft mbH Die Willenserklärung der Beklagten auf Abschluss des Vertrages ist wegen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam...Alleine schon die Formulierung „Euro 910" statt der üblichen 910.-Euro, deutet darauf hin, dass hier dem Vertragspartner des Verwenders des Formulars die konkreten Daten nicht vor Augen geführt werden sollten.

05.11.2009 AG Stollberg AZ 3 C 0237/09 Rechtsanälte Pfeifer & Partner, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH "...Nach der Gestaltung des Antragsformulars, wurde sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Premium" als auch die Höhe der Vergütung besonders auffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Dem entgegen ist es aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern üblich und zu erwarten, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen..."

04.11.2009 AG Krefeld 7 C 249/09 Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH Die Entgeltregelung ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist...
die Zusendung eines "Antrags-Formulars", das in erster Linie zur Überprüfung von bereits voreingetragenen Daten .. auffordert, lässt nicht zwingend die Entgeltlichkeit des Angebots erwarten... Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtichn Anwaltskosten...

27.10.2009 AG Hamburg-Barmbek 820 C 187/09 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg DAD Deutscher Adressdienst GmbH Das Gericht ist überzeugt, dass die Beklagten den Betroffenen vorsätzlich getäuscht haben

09.10.2009 AG Dippoldiswalde 4 C 437/09 RA Jörn Zimmermann, Dresdner Straße 17, 01723 Wilsdruff TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH "...wird nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll. Zwar erscheint die Preisangabe zweimal auf dem Schreiben, dies jedoch in ungewöhnlicher Schreibweise und versteckt...Vielmehr spricht die Gestaltung des Formulars dafür, dass die Tele Media Databases Ltd. mit der Unterbreitung des Angebotes darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt des Adressaten..zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen..Vorstehende Erwägungen reichen für das Gericht aus zur Bejahung einer arglistigen Täuschung..."

08.10.2009 LG Ingolstadt 23 S 1115/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching) Es erscheint naheliegend, dass der Beklagte sich nicht mit offenem Visier dem Wettbewerb stellen will, sondern zu den Mitteln der Verschleierung greift, um seinen Erwerb zu erzielen...
..Die vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von derart großem Gewicht, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung i. S. d. $ 123 BGB geschlossen werden muss....

06.10.2009 LG München 13 S 8210/09   GS Medien & Verlags GmbH Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Regelung über die Vergütung im Formular vom 5.05.2008 eine ungewöhnliche und überraschende Klausel ist mit der Folge, dass durch eine Unterschriftsleistung eines Kunden auf diesem Formular keine Vergütungspflicht entstehen konnte. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der GS Medien & Verlags GmbH in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben über die Häufigkeit der Verwendung dieses Formulars machen wollte. - Siehe unseren Kommentar
15.04.2009 AG München 251C 33623/08

16.09.2009 AG Bitterfeld-Wolfen 7 C 527/09 Marktplatz-Deutschland AG Die Firma bot "ausdrücklich die kostenlose Veröffentlichung bereits angegebener Daten...an...
Durch die Bitte um Änderung und die unmittelbar nachfolgende Anpreisung "1. Suchbegriff kostenlos" musste der durchschnittliche Vertragsschließende...schließen, dass er ein zusätzliches Suchmerkmal kostenfrei angeben konnte..."

28.08.2009 AG Heilbronn 14 C 5042/08 Rechtsanwalt Lankes, München WVM Werbeverlag GmbH, Mönchengladbach Das Gericht geht davon aus, dass die WVM die "von ihr vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat".

28.08.2009 AG Stuttgart 12 C 2647/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Marktplatz-Deutschland.de AG ..es besteht kein Anspruch auf den geltend gemachten Rechnungsbetrag

30.07.2009 AG Landau a.d. Isar 2 C 419/09 Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg "...In dem streitgegenständlichen Formular ist von einem Vertragsangebot oder einem Auftrag im oberen Bereich an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede...Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerin..darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um diese zum Vertragsabschluss zu "verführen"

30.07.2009 AG Ingolstadt 14 C 538/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Telefonbuchverlag Wagner Bei der Vereinbarung eines Entgeltes handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ...

20.07.2009 AG Hamburg 35B C 148/09 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg TM TeleMedia Verlags GmbH Es besteht kein Anspruch auf Zahlung. Das Urteil kam im Wege der öffentlichen Zustellung zur Rechtskraft.

01.07.2009 AG Wennigsen 10 C 38/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Creaprint Medien GmbH & Co. KG "..ist der Vertragsabschluss für den Beklagten...als wirtschaftlich nachteilig anzusehen. An einer Anzeige..in einem Faltblatt, das...in einer Auflage von 1000 Stück in dem Postleitzahlenbereich von 28.000 bis 39.999 verteilt wird, davon ... kein einziges Exemplar in dem Ort, in dem die Praxis des Beklagten angesiedelt ist, konnte der Beklagte kein Interesse haben, weil eine Werbewirksamkeit für seine Praxis nicht erkennbar ist, jedenfalls in keinem adäquaten Verhältnis zu den Gesamtkosten des Anzeigenvertrages von über 4.000,- € steht..."

22.06.2009 AG Hamburg-Barmbek 814 C 35/09 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg DAD Deutscher Adressdienst GmbH hat keine Zahlungsansprüche

18.06.2009 OLG Celle 13 U 9/09   S(..) Branchenbuch S (..) Das OLG ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufungsbeklagte bei der Akquisition von Kunden in Täuschungsabsicht vorgeht.

09.06.2009 LG Dresden 103 C 5177/08 SBL Rechtsanwälte Steuerberater, Lockwitzer Str. 17, 01219 Dresden (siehe Anwaltsliste) TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH LG Dresden weist Berufung zurück

29.05.2009 LG Rostock 9 O 222/09 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH muss an Klägerin 2498,06 Euro zahlen. Kläger muss an MR Branchen für 2. Vertragsjahr nicht 2562,66 Euro zahlen.

19.05.2009 AG Hamburg-Barmbek 813B C 60/09   DAD Deutscher Adressdienst GmbH hat keine Zahlungsansprüche

14.05.2009 AG Köln 112 C 106/09 RAin Dr. Stephanie Beyer, 50672 Köln AGZ Allgemeine Gewerbe Zentrale muss an Betroffenen 490,28 Euro zurück zahlen Anerkenntnisurteil

22.04.2009 AG Ingolstadt 15 C 2524/08 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Sven Wagner, Telefonbuchverlag Kösching Feststellungsklage: Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 11.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Fragebogen weise durch seine Gestaltung erhebliches Irrführungspotential auf.

21.04.2009 AG Wiesbaden 93 C 1424/08 RA Alexander Thamm, Mannheim DPM Presse- und Medienverlag GmbH, Wiesbaden "Der Vertragsabschluss...ist nämlich seitens der Klägerin in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenüber zu bereichern..."

16.04.2009 AG Ingolstadt 11 C 2668/08 RA Alexander Thamm, Mannheim Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching) Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 06.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Umstand, dass es sich um eine gewerbliche Leistung handelt, führe nicht dazu, dass der Kläger sich der Entgeltlichkeit bewusst sein müsse.

26.03.2009 OLG Frankfurt
6 U 242/08 OLG Frankfurt verbietet Branchenbuch-Formular "... weil...die beanstandete Werbeaussendung geeignet ist, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen Verkehrs über ihren wahren Charakter zu täuschen, nämlich den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen...."
LG Frankfurt Main 3/8 O 96/08

24.03.2009 LG Ingolstadt 31 O 2160/08 Rechtsanwalt Thorsten Winkler, Düsseldorf Regionaler Telefonbuch-Verlag Wagner e.K. / Sven Wagner hat keinen Anspruch auf Zahlung, da durch die Unterschrift des Werbeschreibens kein Vertrag zustande gekommen ist. Der Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten plus Zinsen zahlen.

10.03.2009 AG Weilheim 1 C 0727/08 Rechtsanwalt Arnulf Kowalski, 82377 Penzberg TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess am . Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Formular nach seiner gesamten äußeren Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger falsche Vorstellungen zu erwecken.

05.03.2009 AG Rostock 49 C 378/08 MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung, da u. a. das Formular dazu geeignet ist, Gewerbetreibende und Freiberufler zu überrumpeln, indem die dort üblichen Geschäftsroutinen ausgenutzt würden...

04.03.2009 AG Eilenburg 4 C 1154/08 Rechtsanwalt Backs, Dresden Kanto Media GmbH (jetzt I+M Info+Marketing GmbH) Das Gericht hat für die Abweisung der Klage auf Zahlung der Vergütung im wesentlichen darauf abgestellt, dass die der Klägerin obligende Leistung nicht erbracht worden sei. Die einschränkenden Klauseln zur Erbringung eines Leistungsnachweises ( Einlieferungsliste der Deutschen Post mit Kassenbeleg neben geschwärztem Belegexemplar) unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sind unwirksam

20.02.2009 LG Fulda 1 S 177/08 Rechtsanwalt Czap, Hirschaid   Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuchbetrug / Anzeigenbetrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglisitigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

28.01.2009 AG Köln 114 C 233/08 Rechtsanwälte Wilde, Kaiser-Wilhelm-Ring 22, 50672 Köln Calov Internet AG "....wäre es Sache der Klägerin gewesen, zur Ausschließung der objektiven Eignung des Formulars zur Irreführung durch ein transparentes Beispiel in dem Formular klarzustellen, welcher mögliche sogenannte Grundeintrag tatsächlich kostenlos ist...." - das AG Köln teilt ausdrücklich nicht das Ergebnis des OLG Celle: "...Hiervon abgesehen liegen der Entscheidung nicht der gleiche Sachverhalt und die streitgegenständlichen AGB der Klägerin zugrunde..."

21.01.2009 LG Köln 18 O 351/08     "Urkundsklage der Fondsgesellschaft MULTI ADVISOR FUND I GbR abgewiesen - Das Landgericht Köln sieht den gesamten Vertrag und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen der MULTI ADVISOR FUND I GbR als unwirksam an. Grund: der extreme Kleindruck, der es sehbehinderten Menschen unmöglich mache, den Text in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen." Quelle: http://www.openpr.de

20.01.2009 LG Ingolstadt 31 O 2160/08 Rechtsanwalt Thorsten Winkler, Düsseldorf Regionaler Telefonbuch-Verlag Wagner e.K. / Sven Wagner hat es zu unterlassen dem Kläger Offerten für die Eintragung in sein Internetportal anzubieten. Ferner wurde festgestellt, dass durch die Unterschrift des Werbeschreibens kein Vertrag zustande gekommen ist. Der Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten plus Zinsen zahlen.

10.12.2008 LG Wiesbaden 10 S 27/08   DPM Presse- und Medienverlag GmbH Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde. Wie schon das LG Köln (Sept. 2007 siehe unten) kommt das LG Wiesbaden zu dem Schluss, dass der Vertragspartner Opfer einer strafrechtlich relevanten Betrügerei geworden sei...
13.06.2008 AG Wiesbaden 93 C 60/08 - 40

03.12.2008 AG Pforzheim 8 C 88/08 RA Dres. Ladenburger u. Koll., Pforzheim SK-Verlag Körber, Obertrubach Das Gericht ist u.a. davon überzeugt, dass der Beklagte hinsichtlich des Preises getäuscht wurde.

07.11.2008 AG Laufen

1 C 0348 / 06

Kanzlei Michael und Koll., 58261 Gevelsberg DPM Presse- und Medienverlag GmbH "...Ein wirksamer Vertrag...ist nicht zustande gekommen, weil sich aus dem...Formular...schon nicht konkret bestimmbar ergibt, zu welchen Leistungen die Klägerin mit Annahme des von ihr behaupteten Angebots durch den Beklagten verpflichtet sein soll.
Aus dem...Angebotsschreiben geht...in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder...im Internet handelt...."

13.11.2008 AG Walsrode 7 C 452/08 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg Direkt Marketing "Wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrages ist die Angabe der Auflagenstärke der Werbebroschüre sowie die Angabe der konkreten Auslieferungsstellen...Zu den "essentialia" des Werbevertrages gehört nicht nur die Angabe der Auflagenstärke, sondern auch die konkreten Auslieferungsstellen und das Verteilungsgebiet. Indessen ist im Vertrag nur vorgesehen, dass die Werbebroschüren "an Handel, Gewerbe, Industrie, Städte und Gemeinden" verteilt werden. Diese Angabe ist nicht hinreichend konkret genug..."

07.11.2008 AG Berg. Gladbach 67 C 164-08 Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer, 50672 Köln TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess. "Durch die gesamte Darstellung...hat die Klägerin..arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen Werbevertrages getäuscht und...einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen..."

06.11.2008 AG Pirna 4 C 463/08 RA Theisen, Dresden SGW s.r.o. Das Übersenden des Formulars an die Beklagte stellt kein Angebot dar. "Es kann bereits deshalb nicht von einem Angebot ausgegangen werden, da es an der Unterschrift der Klägerin fehlt. Es handelt sich insoweit um ein invitatio ad offerendum..."

  LG Düsseldorf 19 S 29/08 Rechtsanwalt Freytag, 48151 Münster TVV Televerzeichnis Verlag GmbH / Hamburg verliert Prozess "...die Klausel, wonach die Bestellung für fünf jährlich erscheinende Ausgaben ab Vertragsabschluss gilt, ist als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass der Vertrag lediglich über die Veröffentlichung der Einträge in einer Jahresausgabe geschlossen wäre...."
  AG Langenfeld 54 C 11/08

28.10.2008 AG Erding 5 C 744/08 Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg TM TeleMedia Verlags GmbH "...Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..."

23.10.2008 AG Rostock 49 C 260/08 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft wird verurteilt, an die Klägerin 1249,03 Euro zzgl. Zinsen seit Oktober 2007 zu bezahlen.

15.10.2008 AG Ingolstadt 12 C 1572/08 Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim Telefonbuchverlag E.r. e.K. Versäumnisurteil: Betroffene muss nicht 1.594,60 Euro zahlen.

10.10.2008 AG Pforzheim   Rechtsanwalt Reble, Schultze, Ossing, Sophienstr. 17, 68165 Mannheim SK-Verlag Siegmund Koerber e.K. Beklagte hatte zurecht den Anzeigenvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Vertrag nichtig ist

10.10.2008 AG Karlsruhe 8 C 270/08 RA Dr. Karl, Kriegsstr. 133, 76135 Karlsruhe Calov Internet AG (= Marktplatz Deutschland AG) "Aufgrund der Formulierung: „Folgende Daten werden kostenlos im Marktblatt-Grundeintrag veröffentlicht, konnte der Beklagte nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass durch die ausschließliche Angabe von Name, Anschrift, Telefon und Fachrichtung der kostenlose Grundeintrag herbeigeführt wird."

  AG München 122 C 18593/08   GS Medien & Verlags GmbH Beschlüsse des AG München
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig, nachdem die GS ihren hiergegen erhobenen Einspruch zurück genommen hat. Das Urteil war im August 2008 ergangen, da die GS Medien & Verlags GmbH ihre Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt hatte und das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen war, dass die GS Medien & Verlags GmbH keine Zahlung schuldet. Die Einspruchsrücknahme zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München ist dahingehend zu verstehen, dass der GS Medien & Verlags GmbH offensichtlich eingesehen hat, dass sie keine Chance hatte den Rechtsstreit noch zu gewinnen.
  AG München 264 C 18523/08

02. Oktober 2008 AG Kamenz 2 C 0041/08 Rechtsanwalt Theisen, Dresden TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH "..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...."

25.09.2008 AG Wiesbaden 92 C 51903/06 - 22 DPM Presse- und Medienverlag GmbH "...das Angebot der Klägerin ist insgesamt darauf angelegt, bei einem unbefangenen, nicht allzu aufmerksamen Empfänger den Eindruck zu erwecken, hier einen besonders hochwertigen, seriösen Werbeeintrag in einem offiziellen Register zu einem relativ geringen Preis angeboten zu bekommen, ohne dass dies den Tatsachen entspricht. ..."

12.09.2008 AG Wiesbaden 91 C 5370/07-37 Kanzlei Dr. Pantaleon gen. Stemberg, Nehrig & Weis, Schillerstr. 2, 79102 Freiburg www.stemberg.de

DPM Presse- und Medienverlag GmbH

Die Beklagte "... hat die Anfechtung erklärt, indem sie unbestritten, sofort nachdem sie die Rechnung erhalten hat, die auf dem Formular angegebene Nummer gewählt und gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin erklärt hat, dass sie keine kostenpflichtige Anzeige aufgeben wollte, sondern davon ausging, kostenlos in ein Verzeichnis aufgenommen zu werden...."

12.09.2008 AG Schönbeberg 17b C 74/08 Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen..

08.09.2008 AG Worms 6 C 102/08 RA Alexander Thamm, Mannheim Feststellungsklage gegen Spektrum24 GmbH. Spektrum24 GmbH muss überwiesenes Geld an die Betroffene zurückzahlen. "...Sie (die Klägerin) hat die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil kein Vertrag zustande gekommen ist und der Beklagten daher keine Forderung zustand..."

01.09.2008 Beschluss LG Neuruppin TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH LG Neuruppin beabsichtigt, Berufung der TTT zurückzuweisen: "...Die Preisvereinbarung ist hier nämlich...unwirksam, da es sich hierbei um eine überraschende und intransparente Klausel handelt..." TTT nahm daraufhin Berufung zurück - Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist damit rechtskräftig - siehe weiter unten

August 2008 AG Riedlingen 1 C 134/08 Rechtsanwalt Thamm / Mannheim TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..."

12. August 2008 AG Augsburg 73 C 5637/07 SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd. Der verwendete Begriff "Branchenbuch" sei irreführend,...die arglistige Täuschung lasse sich mit Händen greifen..."

07.08.2008 AG Rüdesheim a. Rhein 2 C 202/07 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. Versäumnisurteil. Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen

14. Juli 2008 LG Rostock AZ 1 S 169/07 Rechtsanwalt Thamm / Mannheim RAe Ernestus, Daub & Coll. nehmen die Berufung zurück

25.07.2008 AG Ingolstadt 11 C 1306/08 Rechtsanwalt Lankes, München Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner, Kösching) Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist an den Beklagten 1925, 60 Euro für die Eintragung in ein Onlineverzeichnis www.regionales-branchenbuch.de zu bezahlen.

Juli 2008 LG Bamberg 3 S 33/08   RA Czap, Hirschaid. In der Berufungsinstanz erfolgreiche Rückzahlungsklage eines Kunden gegen einen Anzeigenverlag aus dem Raum Forchheim wegen Unwirksamkeit des Anzeigenvertrages. Während das Amtsgericht Forchheim in der 1. Instanz noch der Auffassung war, dass eine vom Kunden bezahlte Rechnung nicht vom Verlag zurück gezahlt werden müsse, vertrat das Landgericht nunmehr die gegenteilige und für den Kunden im Ergebnis erfreuliche Rechtsauffassung, dass eine Rückzahlungspflicht besteht. Meiner Meinung nach ist die Auffassung des Landgerichts Bamberg auch zutreffend und befindet sich in Einklang mit einer Vielzahl weiterer obergerichtlicher Entscheidungen.

01.07.2008 LG Rostock 1 S 176/07 - 49 C 453/06 AG HRO Rechtsanwalt Thamm, Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH Das LG Rostock weist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Rostock vom 07.06.2007 zurück.

16.06.2008 AG Ingolstadt 13 C 603/08   Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner, Kösching) hat es zu unterlassen, den Klägern Rechnungen und Mahnungen für einen angeblichen Vertrag zu senden. (Versäumnisurteil)

  AG Obernburg 1 C 0543/06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Andreas Knappe Erfolgreiche Widerklage (Versäumnisurteil)

05.06.2008 AG Perleberg AZ 11 C 301/07 Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft Das AG Perleberg schließt sich den Gründen der Entscheidung des LG Köln vom 26.09.2007 (Urteil gegen DPM) an. "...Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme...jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen...."

03.06.2008 AG Mainz 80 C 369/07 RA Alexander Thamm, Mannheim

Feststellungsklage gegen Thomas Fink (Handelsegisterzentrale)

"Das mit "Handelsregisterzentrale für Industrie, Handel und Gewerbe" überschriebene Formular erweckt durch Wortwahl und äußere Gestaltung den Eindruck, es handele sich um...ein offizielles überregionales Gewerbeverzeichnis..."

29.05.2008 LG Rostock 43 C 426 / 06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft Das LG Rostock teilt mit, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der MR zurückzuweisen.

29.05.2008 AG Neuss 84 C 1986/08 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim F und H Verlagsgesellschaft mbH, Düsseldorfer Str. 81-85, 40667 Meersbusch Feststellungsklage

28.05.2008 LG Rostock 1 S 174/07 - - - AZ 49 C 49/ 07 AG HRO MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft GmbH Das LG Rostock weist die Berufung zurück, die MR muss bereits gezahltes Geld zurückerstatten.

23.04.2008 AG Erding   Rechtsanwältin Andrea Spötzl, 85560 Ebersberg DPM Presse- und Medienverlag GmbH ...der Beklagte hatte das Verfahren selbst geführt... dann hat er doch gemerkt, dass er nicht "durchkommt"... Daher die Widerklage. .... Die Klägerin hatte anfangs eine GmbH verklagt, die es so nicht gibt. Das Gericht hatte aber die im letzten möglichen Moment erklärte Klageänderung für zulässig erklärt.

9.04.2008 AG München 262 C 33810/07     Pressemitteilung des AG München: Wird eine Entgeltvereinbarung im Auftragsformular innerhalb ungegliederter, kleingedruckter allgemeiner Geschäftsbedingungen so versteckt, dass sie leicht überlesen werden kann, ist sie unwirksam.

02.04.2008 AG Ingolstadt 12 C 254/08   Sven Wagner / Telefonbuchverlag Wagner äußert sich nicht zur Klagebegründung und muss Rechtsanwaltskosten sowie Kosten des Rechtsstreits tragen

Februar 2008 AG Bingen am Rhein 2 C 79/07   Direkt Marketing / Christina Winter "Die Parteien haben keine hinreichend konkreten Vereinbarungen getroffen, was Gegenstand der Leistungspflicht der Beklagten geworden sein soll..."

28.01.2008 LG Ingolstadt 21 S 1571/07 Telefonbuchverlag Wagner LG Ingolstadt weist Berufung von Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner) als unbegründet zurück und bestätigt Urteil des AG Ingolstadt 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (siehe weiter unten).

09. November 2007 LG Berlin 53 S 9/07
DPM Presse- und Medienverlag GmbH DPM unterliegt vor dem LG Berlin. Das Landgericht Berlin (53 S 9/07) hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2007 bestätigt, dass der Vertrag mit DPM nichtig ist. Daraufhin hat DPM ihre Berufung gegen das Urteil zurückgenommen. Damit ist die Entscheidung des AG Berlin Mitte (11 C 196/06) v. 15.12.2006 rechtskräftig.

30.10.2007 LG Trier 1 S 181 / 07 Rechtsanwalt Hosp, 54516 Wittlich DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert Prozess: "Selbst wenn man von einem wirksamen Werkvertrag ausginge, stünde der Klägerin der geltend gemachte Werklohnanspruch nicht zu. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass allenfalls eine Vertragsbindung von 1 Jahr vereinbart wurde, weshalb die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, innerhalb eines Jahres ab Zustandekommen des Werkvertrags die für die Basisauskunft maßgeblichen Daten der Beklagten zu veröffentlichen..."

04.10.2007 AG München 264 C 13765/07 Rechtsanwalt Bernhard Faßbender / München Telefonbuchverlag Wagner e.K. Geld-zurück-Klage gegen Sven Wagner "...dass mit einer Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande kommt, findet sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht das Vorliegen einer ungewöhnlichen Klausel als gegeben an..."

26.09.2007 LG Köln

9 S 139/07

 

  DPM Presse- und Medienverlag GmbH "...Der Vertragsschluss auf Eintragung der Gewerbedaten der Beklagten in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" ist...seitens der Klägerin in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenübers zu bereichern..."

12.09.2007 AG Ingolstadt 10 C 714/07 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Telefonbuchverlag Wagner e.K. ...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintrgungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen..."

05.09.2007 AG Ingolstadt AZ 11 C 858/07 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Telefonbuchverlag Wagner e.K. "...Allein der Hinweis "Wichtig", welcher dem Fließtext vorangestellt wurde, genügt nicht, um den Inhalt des Fließtextes bedenkenlos erscheinen zu lassen. So folgen insbesondere nach dem Hinweis "Wichtig" keine Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit, sondern die Aufforderung, Bilder der Praxis zu übersenden. Offenbar sollen die Kunden getäuscht werden, dass dieser Hinweis nur die Interessenten betrifft, welche die Veröffentlichung von Bildern wünschen. Soweit dann im Anschluss ausgeführt wird, dass mit der Unterschrift unter dem Formular ein hervorgehobener - kostenpflichtiger - Eintrag zustande kommt, so ist dies erst recht als überraschend einzustufen..."

04.09.2007 AG Neukölln 15 C 263/07 Rechtsanwalt Schick / Berlin (siehe Anwaltsliste)

DPM Presse- und Medienverlag GmbH

 

 

"In dem Schreiben der Klägerin...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um ein sogenanntes invitatio ad offerendum...."

31.08.2007 AG Dresden   Rechtsanwalt Backs, 01097 Dresden DPM Presse- und Medienverlag GmbH DPM verliert Prozess in Dresden, da die in dem Eintragungsangebot beschriebenen Leistungen nicht erbracht wurden

14.08.2007 AG Hohenschöhnhausen  

Rechtsanwalt Frommer, Berlin

DPM Presse- und Medienverlag GmbH DPM verliert Prozess: "Nach Ansicht des Gerichts täuscht die Klägerin arglistig über den Umfang und die Bedeutung ihrer Leistung"

10.08.2007 AG Hamburg-Wandsbek    

BGZ gewerbliches Internetmarketing e.K. , Patrick O. Hewer

hat keinen Anspruch auf Zahlung - "der Beklagte ist zur Anfechtung berechtigt, weil e sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung befand. Er ging davon aus, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung in das Firmenregister des Klägers bestand, während tatsächlich nur ein privatvertragliches Angebot auf Abschluss eines Inseratvertrages vorlag..."

08.08.2007 AG Ingolstadt 15 C 874/07 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Telefonbuchverlag Wagner e.K Feststellungsklage: Sven Wagner hat keinen Anspruch auf Zahlung

02.08.2007 AG Bad Kissingen 21 C 741/06 Rechtsanwalt Gernot Spiess, 97702 Münnerstadt SK-Verlag, Siegmund Körber e.K., Obertrubach wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 86,25 EUR zu zahlen "...Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vertrag zwischen den Parteien wirksam durch die Beklagte angefochten worden, so dass Ansprüche daraus nicht mehr hergeleitet werden können. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Irrtumserregung im Sinne des § 119 BGB bzw. der arglistigern Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor..."

29.06.2007 AG Hamburg Berufung der MV Medien Verlagsgesellschaft / Dirk Sachse ist nicht gerechtfertigt. "...völlig unbestimmt bleibt auch bei Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die für einen Anzeigeneintrag ebenfalls wesentliche Frage, wo bzw. an wen die CD-Rom vertrieben werden soll...."

Juni 2007 AG Ingolstadt 15 C 1741/06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim s-find (Karl Schleicher) "...§ 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn die Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist....Für das Vorliegen einer Täuschung ist es zudem nicht erforderlich dass die Angaben objektiv falsch waren. Es genügt, wenn sie irreführend sind (Münchener Kommentar zum BGB - Kramer, 5. Auflage 2006, § 123 Rn. 15)..."

07.06.2007 AG Rostock 49 C 453 / 06 Rechtsanwalt Thamm / Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung

07.06.2007 AG Rostock 49 C 407 / 06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH "...nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung des Formulars bewusst so gewählt worden, dass zumindest der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten..."

29.06.2007 AG Hamburg AZ 317 S 198 / 06 RA Alexander Thamm, Mannheim MV Medien Verlagsgesellschaft für Branchenanzeigen
MV muss bereits überwiesene Beträge von 709,68 Euro zurückerstatten.

29.06.2007 AG Rostock 49 C 513 / 06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH "...musste der Beklagten doch klar sein, dass dieses Formular mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten hätte die Beklagte durch Änderungen bei der Gestaltung des Formulars - etwa durch deutliche Heraushebung des Preises - mit einfachen Mitteln beseitigen können. Dass sie dies nicht getan hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es der Beklagten gerade auch auf die Täuschungsgeeignetheit des Schreibens ankam..."

29.06.2007 AG Rostock 43 C 426 / 06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft "...Die Assoziation zu einem bereits bestehenden Eintrag wird geweckt. Als Eintragungsart wird wiederum "Standard + Eintrag" genannt. Die Assoziation mit dem kostenfreien Standardeintrag der "Gelben Seiten" wird hergestellt..."

30.05.2007 AG München 132 C 15323/06 Rechtsanwalt Czap SK Verlag, Siegmund Körber e.K. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1350,24 EUR nebst Zinsen zu

26.05.2007 AG München 132 C 30161/06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Branchenklick GmbH ein entgeltlicher Vertrag ist durch die Unterzeichnung des Angebots...nicht zustande gekommen....

Mai 2007 AG Düsseldorf   Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Hanseatische Verlagsholding muss Geld zurück zahlen, da der Anzeigenauftrag eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel enthält

Mai 2007 AG Öhringen 2C 654/04  

Interbusiness Research Insistute SA

Interbusiness Research Insistute SA erscheint nicht, kassiert Versäumnisurteil und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen

19.04.2007 AG Ingolstadt 11 C 2351/06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Sven Wagner - Telefonbuchverlag Wagner / Kösching Die Preisgestaltung im Kleingedruckten ist also schon deshalb als Überrumpelung des Formularempfängers anzusehen, da Kostenpflichtigkeit und -höhe die essentiellen Bestandteile des Eintragungsvertrages sind....

04.04.2007 LG Kempten 5 S 84/07 Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg SK Verlag Siegfried Körber Das LG Kempten bestätigt das Urteil vom AG Kempten 1 C 1447/06 vom 13.12.2006 (siehe weiter unten).

April 2007 AG Charlottenburg 218 C 657/06 RA Rüdiger Schling, Münster VMC Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft "...aufgrund der Gestaltung der sogen. "Eintragungsofferte" der Beklagten liegt hier eine arglistige Täuschung des Klägers vor "

09.03.2007 AG München 272 C 30329/06 Branchenklick GmbH "..Die Beklagtenpartei befand sich aufgrund ihres ablehnenden Schreibens zur gewünschten Vertragsaufhebung vom 31.8.2006 ab diesem Zeitpunkt mit der letztlich dann doch zugestandenen Stornierung in Verzug, so dass es sachgerecht erscheint, ihr auch insoweit die durch die Klageerhebung verursachten Kosten anzulasten..."

Februar 2007 AG Tirschenreuth     Alfred Schärtl, Happy Werbung kann hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Beklagte wirksam angefochten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits in der Widerrufserklärung eine unverzügliche Anfechtung zu sehen

02.02.2007 AG Hamburg 34C C 324/06 Blue Eye Media Net Ltd. "... Die Gesamtaufmachung des Formulars erweckt bei dem Durchschnittskunden den Eindruck, dass der Eintrag kostenlos ist. Die Zahlungsverpflichtung ist mithin nicht Vertragsbestandteil geworden..."

31.01.2007 AG Charlottenburg AZ: 213 C 593/06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim VNM Medien GmbH muss Geld zurückzahlen

30.01.2007 AG Bochum 63 C 472/06 Rechtsanwalt Haase, 58452 Witten DPM Presse- und Medienverlag GmbH "...Das Gericht ist im übrigen der Auffassung, dass die Klägerin die nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder jedenfalls nur mit einem erheblichen Mangel behaftet erbracht hat. Nach dem Vertrag war eine Interneteintragung im "Deutschen Gewerbeverzeichnis" geschuldet. Tatsächlich betreibt die Klägerin eine Internetseite mit der Bezeichnung "www.gewerbeerfassung.de" und veröffentlicht das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" auf dieser...."

20.01.2007 AG Hamburg 35A C 402/06 Blue Eye Media Net Ltd. "...Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von insgesamt 2 034,64 Euro, aufgrund des am 26. April 2006 unterzeichneten Formulars zu bezahlen..."

18.01.2007 AG Hamburg 8B C 390/05 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH ".. Das Formular enthält für alle Entragungsformen mit Ausnahme des Grundeintrags einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistung in Fettdruck. Dieser befindet sich direkt neben der Leistungsbeschreibung. Allein für den Grundeintrag wird erst am unteren Ende des Formular, im Kleingedruckten, auf die Entgeltlichkeit hingewiesen..."

AG Ingolstadt 11 C 2351 / 06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Thomas Mauerer / Kösching Wenn wie im vorliegenden Fall nah dem Gesamteindruck des Formulares eine Kostenfreiheit für den Eintrag besteht und der Anschein erzeugt wird, dass lediglich eine Überprüfung der Kundendaten durch das Ausfüllen des Formulares bezweckt wird, so liegt ein Fall der Täuschung vor wenn im Kleingedruckten eine Entgeltlichkeit für einen hervorgehobenen Eintrag vereinbart wird.

Dezember 2006 AG München Branchenklick GmbH Ismaning muss entstandene Rechtsanwaltskosten erstatten

15.12.2006 AG Mitte 11 C 196/06   DPM Presse- und Medienverlag GmbH

DPM verliert Prozess "...Die Beklagte war über den Inhalt ihrer Erklärung im Irrtum...Das Hervorrufen dieses Irrtums wird durch die Art des Formularaufbaus und des Textes begünstigt und ist fast unumgänglich. Es spricht einiges dafür, dass die Irrtumserregung von der Klägerin gewollt ist, so dass auch ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB in Betracht kommt (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Der Text ist so missverständlich formuliert, dass jemand, der ihn nicht langsam und Wort für Wort liest, sondern überfliegt, die entscheidenden Passagen übersehen muss...."


13.12.2006 AG Kempten 1 C 1447/06 Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg SK Verlag Siegfried Körber "Die Entscheidung...beruht ausschließlich auf einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussage...Aus vielen anderen Prozessen um die Bestellung solcher Anzeigen ist dem Gericht bekannt, welche merkwürdigen Vorgänge zu solchen hinterher streitigen Anzeigenaufträgen führen. Um einen solchen handelt es sich hier..."

13.12.2006 AG Hamburg 31A C 99/06 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH - Wulf Lohmeyer hat keinen Anspruch auf Zahlung des Werkslohns für die Eintragung des Klägers ins Branchenverzeichnis - Nachdem TVV vor Gericht verloren hat, tritt der DAD Deutsche Adressdienst mit denselben Formularen auf!

November 2006 AG Andernach     Markus Staatsmann / Team Media Verlag "Das von dem Beklagten zu liefernde Werk, Fertigung und Verteilung der Erste-Hilfe-Tafeln im vereinbarten Verteilungsgebiet ist mangelhaft..."

02.10.2006 AG München 281 C 9753 / 06 Branchenklick GmbH "...ergibt sich, dass die Tatbestandvoraussetzungen eines versuchten Betruges seitens der Beklagtenpartei zum Nachteil der Klagepartei vorlagen..."

24.05.2006 AG Hamburg 8B C 33/06 RAin Isabel Fezer, 78315 Radolfzell VBV Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH  muss Geld zurückzahlen

13.04.2006 AG Hamburg
35A C 339/05 MV Medien Verlagsgesellschaft mbH
muss ergaunertes Geld zurückzahlen

Januar 2006 AG Ingolstadt     Online Datenerfassung Ltd "Henghuber Formular" - kein Anspruch auf Zahlung wegen arglistiger Täuschung

29.11.2005 AG Böblingen 11 C 2307/05 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Calov Internet AG hat keinen Anspruch auf Zahlung, da das Angebot mehrdeutig formuliert ist - ein kostenloser Grundeintrag und kostenpflichtige Zusätze nicht deutlich getrennt und herausgestellt wurden

02.11.2005 AG Pinneberg 180/03 AT/as Rechtsanwalt Thamm, Mannheim VSI Verlag hat keinen Anspruch auf Zahlung

27.10.2005 AG Senftenberg 21 C 170/05 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Inside Medien GmbH kein Anspruch auf Zahlung wegen Vortäuschung falscher Tatsachen

Sept. 2005 AG Ulm OBB Online Branchenbuch Stefan Kindler muss auch die aussergerichtlichen Kosten bezahlen Mehr Infos

Juli 2005 + August 2005 LG Hamburg Branchenklick GmbH darf mit dem "Branchenbuch" Formular nicht hausieren gehen

Sept. 2005 LG Hamburg Rechtsanwalt Thamm, Mannheim Michael Weber (Branchen-Online Verlag) muss bereits ergaunertes Geld wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen...

Juli 2005 OLG Dresden     Online Branchenmarketing WICHTIG: der AGB Zusatz, dass der Gerichtsstand in Tschechien sei, ist ungültig - aus mehreren Gründen - zum Verhandlungsprotokoll

Juli 2005 AG Aue     Online Branchenmarketing Gerichtsstand ist Aue und nicht in Tschechien, wie in den Geschäftsbedingungen angegeben. Außerdem ist keine Kostenpflicht entstanden, da aufgrund der Formulargestaltung nicht mit einer Kostenpflichtigkeit gerechnet werden konnte.

Juli 2005 AG Ulm 5 C 1444 / 05 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim OBB - Onlinebranchenbuch.com GmbH verliert Feststellungsklage - das Formular verpflichtet nicht zur Zahlung - Az 5 C 144/05

12.04.2005 AG Landsberg am Lech 2 C 1168/04 Rechtsanwalt Thamm, Mannheim GST Verlag muss (nach erfolgreicher Anfechtung) auch die durch die Anfechtung entstandenen Anwaltskosten bezahlen

Januar 2005 AG Schlüchtern 2 C 563/03 (71) Rechtsanwalt Hans Theisen, Dresden S-Find GmbH verliert Anspruch auf Zahlung wegen arglistiger Täuschung

20.10.2004 AG Hamburg Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch) verliert Feststellungsklage Herr Weber hat keinen Anspruch auf Zahlung

07.09.2004 AG Braunschweig 116 c 2795_04   Cash Force ein Anspruch auf Zahlung aus dem "Henghuber" Formular besteht nicht

03.09.2004 AG Hamburg Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch) muss bereits kassiertes Geld zurückzahlen

07.08.2004  AG Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1851_04   Online Branchenclick = Wendelin Spengler kann keine Ansprüche aus dem "Vertrag" ableiten

22.07.2004 LG Frankfurt/Main 3-11 O 1 / 04 European Businessguide LG Frankfurt verbietet das Formular "Berliner Branchenbuch" - Es wird bei dem verwendeten Formular der Eindruck erweckt, es handele sich um "das" Berliner Branchenbuch - die Nutzung des Begriffs "Branchenbuch" ist irreführend

Juli 2004 AG Muenchen 112 c 3014_04   Dt. Online Service muss bereits kassiertes Geld zurück zahlen --- Hintergrund Info

08.07.2004 BGH I ZR 142/02     "Henghuber Formular" endgültig verboten - Kommentar

BGH-Urteil Der Versand rechnungsähnlicher Angebotsschreiben mit angehängtem Zahlschein wurde vom BGH verboten

Mai 2004 LG Tuttlingen Deutscher Online Service = Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung - eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist überflüssig wegen unwirksamer Geschäftsbedingungen = Verletzung des Transparenzgebots

April 2004 LG Kleve 6c-3533-0 Online Branchenclick = Wendelin Spengler muss Geld zurückzahlen, da zum Zeitpunkt der Rechnung keine ordentliche Eintragung in dem Adressverzeichnis vorhanden war.

Februar 2004 LG Verden Deutscher Online Service = Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung obwohl keine ordentliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorlag

Januar 2004 AG Stuttgart-Bad Cannstatt: - Online Branchenclick = Wendelin Spengler verliert Feststellungsklage: ein wirksamer Vertrag besteht nicht (im Zusammenhang mit "Geld zurück" Klage

Januar 2004 AG Düsseldorf AZ24 C 10067/03 Deutscher Online Service Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung

Bezirksgericht für Handelssachen Wien     Tomacom (Tristan Holik) verliert - das Formular ist wegen Sittenwidrigkeit ungültig

November .2003 Bezirksgericht für Handelssachen Wien Tomacom (Tristan Holik) verliert Forderung auf Zahlung. Der Vetrrag ist nichtig wegen Verstoß gegen die guten Sitten ( Täuschung) , sowie wegen Irrtums (evidente Täuschungseignung des Formulars)

08.05.2003 AG Pirna     Deutscher Online Service ... Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung für das zweite Vertragsjahr

29.08.2003 AG Syke     Deutscher Online Service ... Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung für das zweite Vertragsjahr

AG Stuttgart - Bad Cannstatt 27. 5. 2003       Online Branchenclick = Wendelin Spengler muss Geld zurückzahlen, das er aus dem Formularvertrag eingenommen hat

AG Herford vom 15. 1. 2003       "Deutscher OnlineService GmbH & Co. KG" Gf Helga und Klaus Girth verliert wegen arglistiger Täuschung und betrügerischem Verhalten - Hintergründe - Zum U(rteil

11.12.2002 AG Charlottenburg     Deutscher OnlineService GmbH & Co. KG" Gf Helga und Klaus Girth verliert wegen arglistiger Täuschung

November 2002 AG München (2)     Deutscher Online Service verliert - laut Neue Presse Hannover v. 17. 11. 02 - Gesch. Z. GZ.: 262 C 19532/02

24.10.2002 AG Bad Homburg v. d. Höhe     Deutscher Online Service ( Helga Girth, Klaus Girth  verliert wegen irreführender Formulargestaltung.

27.09.2002 AG Freiburg     Deutscher Online Service ( Helga Girth, Klaus Girth  verliert wegen absichtlicher Irreführung

22. Mai 2002 LG Stuttgart 39 O 29 / 02   Wendelin Spengler = Online Branchenclick wird die Formularnutzung wegen Irreführung verboten - bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld von 250.000,00 Euro !

26.04.2002 OLG Düsseldorf     Online GmbH Ratingen (Henghuber Lohmüller)  darf das Formblatt nicht benutzen - Stichwort "Baurnfängerei"... Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

04.04.2002 AG Königstein / Taunus   (2)      Online Raeder verliert wegen bewusster Irreführung und AGBG Verstoß

  AG München     Deutscher Online Service / Girth  zieht 2 Tage vor der mündl. Verhandlung Klage zurück, wohl um weiteren Prozess Verlust zu vermeiden -

08.02.2002 AG Bad Schwalbach (2)       Online / Raeder verliert

11.01.2002 AG Bad Schwalbach (1)       Online / Raeder verliert

5. 12. 2001 AG Dinslaken     Online / Raeder verliert wegen arglistiger Täuschung

18.12.2001 AG Duisburg     Online / Raeder verliert

31.10.2001 LG München 1     Online (Henghuber) verliert gegen Bruno Simmler (einstweilige Verfügung wegen "...die auf Betrug ausgerichtete Firma...")

02.10.2001 AG Goslar       Online / Raeder verliert

11.09.2001 AG Königstein im Taunus     Online / Raeder verliert

30.08.2001 AG Berlin Charlottenburg     Online / Raeder verliert  (Verzichtsurteil)

19.06.2001   AG Fürth       Online / Raeder verliert 

01.02.2001 AG Miesbach       Online / Raeder verliert - Zum Urteil  

März 2001 OLG München       Henghubers Formular verstößt gegen das Wettbewerbsrecht  
 
Aus Prozessen lernen!
hier gibt es Urteile und Urteilsbegründungen - aus Prozessen, in denen Adressbuchwerber gewonnen haben. Meist sind formaljuristische Gründe die Ursache....
AG Neukölln AZ 9 C 101 / 01 v. 18. 7. 2001 - Ein Richter beschreibt, wie eine Anfechtung wegen Irrtums hätte aussehen sollen
Urteil des AG Köln AZ 113 C 113 / 01 v. 12. 11. 2001 - Gericht sieht arglistige Täuschung - kann ihr jedoch nicht nachgehen, weil der betrogene Kunde die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat. Prozess verloren - ACHTUNG: Die meisten Gerichte sehen das anders: trotz fehlender Anfechtung wird der Vertrag als ungültig angesehen, da die AGB irreführend oder wettbewerbswidrig sind und somit erst gar kein Vertrag zustandegekommen ist. Siehe Urteilssammlung
Diverse BGH Urteile
Tenor: Wer mit einem sittenwidrigen Formular eine Unterschrift (einen Auftrag) erschlichen hat, darf aus so einem Formular keine Früchte ziehen --- wichtig für Geld zurück Forderungen - hier besonders im Visier: rechnungsähnlich aufgemachte Formulare - also Anschreiben mit angehängter Zahlkarte, die schon teilweise vorausgefüllt ist. Hier zu den BGH Urteilen (pdf Datei)
Urteilssammlung zum "Henghuber-Formular"
Urteilssammlung zu "Henghuber" Formular Varianten
Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen, die als Korrekturabzug aufgemacht sind
Urteilssammlung zu rechnungsähnlichen Formularen mit angehängtem Zahlschein
Urteile zum Thema Anzeigenfirmen, Polizeiverlage
Liste der gewonnenen Feststellungsklagen