26.07.2012 BGH
: ... die Entgeltvereinbarung darf nicht im Fließtext
versteckt werden... Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die ...
so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders
mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Mit diesem
BGH Urteil dürfte die Sache klar sein - was aber nicht
bedeutet, daß die Abzockerei nun ein Ende hat. Sicher wird
weiter mit älteren
BGH Geschichten "Überzeugungsarbeit" bei
den "Kunden" betrieben .... |
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| BGH Urteil vom 22. Februar 2005 Az.: X ZR
123/03 bestätigt Düsseldorfer Urteil, das gegen ein
Formularopfer gefällt wurde |
Es
gibt ein BGH Urteil vom 22. Februar 2005, in dem ein Urteil
des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2003 beurteilt und dieses
Urteil bestätigt
wird (weil nicht
"rechtsfehlerhaft"). In dem Urteil des OLG Düsseldorf
ging es darum, ob Geld
zurückgezahlt
werden muss, das mithilfe eines "Henghuber" Formulars
erbeutet worden war. Das OLG Düsseldorf hatte entschieden,
dass dem
nicht so sei - und der BGH stellte dann fest, dass das
OLG Urteil nicht rechtsfehlerhaft gewesen sei. Daraus
schlossen die Trickformular Verwender, daß die Geldforderungen
aus den Formularen rechtmäßig seien. |
Das
ist natürlich falsch. Dieses BGH Urteil bedeutet keineswegs,.
daß das Henghuber Formular "sauber" ist.
- oder gar (wie die
Anwälte der Abzocker gerne behaupten) dass durch das BGH
Urteil erklärt
werde, das sog, "Henghuber" Formular sei ein rechtlich
unbedenkliches
oder gar einwandfreies Formular. Wenn man den Urteilstext liest
wird
eher das Gegenteil erklärt. |
Es ging einzig um die Frage, ob ein Düsseldorfer Urteilsspruch aus
dem Jahre 2003 "rechtsfehlerhaft" gewesen sei. Das Recht
ist kein unfehlbares System, das einmal hergestellt und dann ehern und
unveränderbar für alle Ewigkeiten existiert. Im Gegenteil, es passt sich
den Herausforderungen aus der Wirklichkeit an. |
In 2003 hatte ein Formularopfer zunächst bezahlt, dann aber in
einer Klage das gezahlte Geld zurückgefordert. Das Düsseldorfer
OLG entschied damals, dass das Formular bezahlt werden müsse. |
Das war am 16. Juli 2003. Erst danach -
am 8. Juli 2004 - erging ein
Urteil des BGH und darin entschied der BGH, dass das Formular irreführend
sei ( I ZR 142 / 02) . (Zum
Urteil) . So etwas wirkt rechtsverändernd. |
Hätte
dieses Urteil bereits vor dem Düsseldorfer Urteilsspruch vorgelegen,
so hätte dieses Urteil von den Düsseldorfern berücksichtigt
werden müssen
- und der Urteilsspruch wäre wohl anders ausgefallen. So aber konnte
der BGH am 22. Februar 2005 nicht feststellen, dass das Düsseldorfer
Gericht im Juli 2003 einen "Fehler"
gemacht habe. Von daher musste der BGH den Düsseldorfer Urteilsspruch
respektieren - auch wenn er anderer Meinung ist. |
Wenn jetzt Inkassoanwalt Betz
und andere hingehen und aus dem Urteil herauslesen wollen, dass der
BGH erkannt habe, dass für das Formular gezahlt werden müsse,
weil es ein rechtmässiger
Vertrag sei, so ist das grob irreführend. |
| Wenn diese Irreführung
von einem Juristen wie dem Herrn Betz kommt, der ja sicherlich die wahren
juristischen Zusammenhänge kennt, dann kann man wohl auch bei diesen
Drohbriefen nur noch Arglist vermuten. |
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| Hier kann man das BGH Urteil vom 22. Februar
2005, Az.: X ZR 123/03 nachlesen, in welchem das Düsseldorfer Urteil
für
"nicht rechtsfehlerhaft" erklärt wurde. ( Zum
Urteil ) |