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BGH Urteil vom Februar 2005 wird zur juristischen Irreführung genutzt
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26.07.2012  BGH : ... die Entgeltvereinbarung darf nicht im Fließtext versteckt werden... Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die  ... so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Mit diesem BGH Urteil dürfte die Sache klar sein - was aber nicht bedeutet, daß die Abzockerei nun ein Ende hat. Sicher wird weiter mit älteren BGH Geschichten "Überzeugungsarbeit" bei den "Kunden" betrieben .... 

BGH Urteil vom 22. Februar 2005 Az.: X ZR 123/03 bestätigt Düsseldorfer Urteil, das gegen ein Formularopfer gefällt wurde
Es gibt ein BGH Urteil vom 22. Februar 2005, in dem ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2003 beurteilt und dieses Urteil bestätigt wird (weil nicht "rechtsfehlerhaft"). In dem Urteil des OLG Düsseldorf ging es darum, ob Geld zurückgezahlt werden muss, das mithilfe eines "Henghuber" Formulars erbeutet worden war. Das OLG Düsseldorf hatte entschieden, dass dem nicht so sei - und der BGH stellte dann fest, dass das OLG Urteil nicht rechtsfehlerhaft gewesen sei. Daraus schlossen die Trickformular Verwender, daß die Geldforderungen aus den Formularen rechtmäßig seien.
Das ist natürlich falsch. Dieses BGH Urteil bedeutet keineswegs,. daß das Henghuber Formular "sauber" ist. - oder gar (wie die Anwälte der Abzocker gerne behaupten) dass durch das BGH Urteil erklärt werde, das sog, "Henghuber" Formular sei ein rechtlich unbedenkliches oder gar einwandfreies Formular. Wenn man den Urteilstext liest wird eher das Gegenteil erklärt.
Es ging einzig um die Frage, ob ein Düsseldorfer Urteilsspruch aus dem Jahre 2003 "rechtsfehlerhaft" gewesen sei. Das Recht ist kein unfehlbares System, das einmal hergestellt und dann ehern und unveränderbar für alle Ewigkeiten existiert. Im Gegenteil, es passt sich den Herausforderungen aus der Wirklichkeit an.
In 2003 hatte ein Formularopfer zunächst bezahlt, dann aber in einer Klage das gezahlte Geld zurückgefordert. Das Düsseldorfer OLG entschied damals, dass das Formular bezahlt werden müsse.
Das war am 16. Juli 2003. Erst danach - am 8. Juli 2004 - erging ein Urteil des BGH und darin entschied der BGH, dass das Formular irreführend sei ( I ZR 142 / 02) . (Zum Urteil) . So etwas wirkt rechtsverändernd.
Hätte dieses Urteil bereits vor dem Düsseldorfer Urteilsspruch vorgelegen, so hätte dieses Urteil von den Düsseldorfern berücksichtigt werden müssen - und der Urteilsspruch wäre wohl anders ausgefallen. So aber konnte der BGH am 22. Februar 2005 nicht feststellen, dass das Düsseldorfer Gericht im Juli 2003 einen "Fehler" gemacht habe. Von daher musste der BGH den Düsseldorfer Urteilsspruch respektieren - auch wenn er anderer Meinung ist.
Wenn jetzt Inkassoanwalt Betz und andere hingehen und aus dem Urteil herauslesen wollen, dass der BGH erkannt habe, dass für das Formular gezahlt werden müsse, weil es ein rechtmässiger Vertrag sei, so ist das grob irreführend.
Wenn diese Irreführung von einem Juristen wie dem Herrn Betz kommt, der ja sicherlich die wahren juristischen Zusammenhänge kennt, dann kann man wohl auch bei diesen Drohbriefen nur noch Arglist vermuten.

Hier kann man das BGH Urteil vom 22. Februar 2005, Az.: X ZR 123/03 nachlesen, in welchem das Düsseldorfer Urteil für "nicht rechtsfehlerhaft" erklärt wurde. ( Zum Urteil )
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