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Eine Zusammenfassung wichtiger Regelungen
Wenn Pflichtangaben auf dem "Geschäftsbrief" fehlen
Gewerbeordnung 1994 BG § 63
g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten § 63.
(1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äusseren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den §§ 5 und 6 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die blosse Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.
(2) Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äusseren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäss.
(3) Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten §§ 14 und 17 bis 37 sowie 907 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, BGBl. I Nr. 120/2005. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden.
(4) Änderungen des Namens durch die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von 4 Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen.
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Zusammenfassung wichtiger Regelungen
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