Urteil
Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 21. 11.
2003 - Tomacom (Tristan Holik) verliert Forderung auf Zahlung.
Der Vertrag ist nichtig wegen Verstosses gegen die guten Sitten
( Täuschung ) , sowie wegen Irrtums (evidente Täuschungseignung
des Formulars) |
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Resumee:
Obwohl der Beklagte in Deutschland ansässig ist und der Kläger in Österreich,
ist die Wahl des Gerichtsstands Wien zulässig
Die Berufung auf einen nicht zeichnungsberechtigten Mitarbeiter ist kein
Grund für die Unwirksamkeit des Vertrags
Das Formular der Tomacom ist sittenwidrig (wettbewerbswidrig) und daher
nichtig
Auch Irrtum des Unterzeichnenden macht den Vertrag nichtig, wenn der
Vertragspartner zu diesem Irrtum entscheidend beigetragen hat.
Weitere Hintergrundinformation
zur Firma Tomacom |
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Bezirksgericht
für Handelssachen Wien
1030
Wien, Marxergasse la Tel.: 01/ 51 528 - 0 Fax: 01/ 51 528 - 693 |
| Bitte nachstehende
Geschäftszahl In allen Eingaben anführen: |
| 3 C 532/03m-10 |
| Im Namen der Republik ! |
| Das Bezirksgericht
für Handelssachen Wien erkennt durch den Richter
Mag. Michael Aufner in der Rechtssache der klagenden Partei TOMACOM
s.r.o., Zweigniederlassung Wien, Mantlergasse 2, 1130 Wien, vertreten
durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 159,
2384 Breitenfurt, wider die beklagte Partei ...Berlin, vertreten durch
Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt, Esteplatz 7, 1030 Wien, wegen |
| € 972,08 samt Anhang, nach öffentlicher mündlicher
Verhandlung zu Recht: |
1.) |
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden
Partei C 972,08 samt Anhang zu bezahlen, wird abgewiesen. |
2.) |
Die klagende
Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters
binnen 14 Tagen die mit € 650,20 (darin
enthalten € 108,36 an Um-satzsteuer und C 7,20 an Barauslagen)
bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. |
| E
n t s c h e i d u n g s g r ü n d e |
Mit Klage vom
12..3.2003 begehrte die klagende Partei von der Beklagten die Zahlung
eines Betrages von € 972,08 samt Anhang. Die Klägerin
betreibe im Internet ein Handelsregisterverzeichnis für Industrie,
Gewerbe und Handel unter der Internetadresse www.handelsregister.net.
In dieses Handelsregisterverzeichnis würden sämtliche in
der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Gesellschaften (Personen-
und Kapitalgesellschaf ten) aufgenommen werden. |
Mit Offert
vom 24.1.2003 sei der beklagten Partei ein Anbot hinsichtlich der
Eintragung in dieses Verzeichnis gelegt worden. Dieses habe die
Beklagte am 3.2.2003 angenommen, der Vertrag sei somit gültig
zu-stande gekommen. |
Die Beklagte
habe sich unter vier verschiedenen Eintragungsmöglichkeiten
für eine Standardeintragung entschieden, wobei die Kosten dieser
Standardeintragung jährlich € 838,-- zuzüglich 16 %
Umsatzsteuer . betragen würden; daraus errechne sich auch der
nunmehrige Klagsbetrag. |
Mit Rechnung
vom 3.2.2003 sei der beklagten Partei der Klagsbetrag, fällig acht Tage nach Erhalt, zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Die Beklagte habe jedoch trotz mehrfacher Mahnungen nach eingetretener
Fälligkeit den Klagsbetrag nicht bezahlt. Die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichtes beruhe auf einer zwischen den Streitteilen
geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung; |
weiters sei
vereinbart worden, dass auf den gegenständlichen
Vertrag und auf Streitigkeiten aus diesem Vertrag österreichisches
Recht anzuwenden ist. |
Die beklagte
Partei beantragte Klagsabweisung, bestritt das Klagsvorbringen zunächst in der vorbereiten den Tagsatzung mit eingeschränktem
Programm am 20.5.2003 und erhob in der Folge die Einrede der man gelnden
internationalen Zuständigkeit, da es an einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung
mangle. |
Inhaltlich
wurde das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Streitteilen
bestritten. Der Eintragungsantrag und Kor rekturabzug sei der Beklagten
unaufgefordert mit einer Werbesendung per Post zugestellt worden. Da
der Antrag zudem den Vermerk "Terminsache" enthalten habe,
sei eine Mitarbeiterin der beklagten Partei, Marit Schützendübel,
der Ansicht gewesen, dass eine dringende Angelegenheit vorliege. Diese
habe daher den Antrag ausgefüllt, ihn eigenhändig unterfertigt
und noch am selben Tag per Telefax an die klagende Partei übermit
telt. Frau Marit Schützendübel sei aber weder organschaftlich
noch rechtsgeschäftlich für die beklagte Partei vertretungsbefugt,
sodass ein Vertrag zwischen den Streitteilen nicht rechtswirksam zustande
gekommen sei. |
Für den Fall, dass dessen ungeachtet ein wirksamer Vertrag zwischen
den Streitteilen zustandegekommen sein sollte, werde dieser infolge
Vorliegens eines wesentlichen Geschäftsirrtums sowie wegen arglistiger
Täuschung durch die klagende Partei angefochten und dessen Rück
abwicklung begehrt. |
Marit S.
sei bei der Unterfertigung des Antragsformulares im Hinblick auf
dessen Gestaltung und Aufmachung davon ausgegangen, dass es sich
dabei um eine handelsregisterrechtliche Pflichteintragung handle.
Zudem sei sie in Anbetracht des Umstandes, dass nur bei den aufpreispflichtigen
Eintragungsmöglichkeiten deutlich ein Preis
angegeben sei, davon ausgegangen, dass der Grundeintrag im Gegensatz
zur Zusatzleistung kostenfrei sei. Die Klägerin habe damit im
Wide rs pruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten den Preis für ihre angebotene Dienstleistung nicht
unmittelbar bei der in der Offerte enthaltenen Hauptleistung angeführt.
Die tatsächlichen Kosten für die angebotene Leistung seien
vielmehr entgegen allen kaufmännischen oder sonst im Geschäftsverkehr üblichen
Gepflogenheiten mitten zwischen anderen, für die Entscheidung über
den Abschluss des Vertrages unmassgeblichen Selbstverständlichkeiten
im Kleindruck versteckt gewesen. Auch sei von dem in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Schreibens zu
findenden Verweis auf eine Vertragsdauer von zwei Jahren auf der Vorderseite
des Eintragungsantrages nichts vermerkt gewesen. Insgesamt sei mit
der Aufmachung des Antragsformulars von der klagenden Partei beabsichtigt
gewesen, beim Kunden den Eindruck hervorzurufen, es mit einer - kostenlosen
- Pflichtveröffentlichung des Handelsregisters zu tun zu haben;
genau dies sei bei Marit Schützendübel auch erreicht worden.
Insoweit sei von einer entsprechenden Täuschung der Beklagten
auszugehen. |
In die Beurteilung
und Einordnung der Vorgehensweise der Klägerin
habe auch der Umstand miteinzufliessen, dass diese nicht ein mal
die Absicht habe, die gesammelten Daten ihrer "Kundschaft" im
Internet einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
würden im Zusammenhang mit dem Abruf der Daten im Internet doch
weitere erhebliche Kosten auflaufen. |
Zu berücksichtigen sei ferner, dass es der Klägerin in Deutschland
bereits untersagt worden sei, entsprechende Eintragungsformulare zu
Zwecken des Wettbewerbes zu versenden. Die Beklagte sei daher von der
klagenden Partei planmässig, vorsätzlich und argli stig über
den wahren Inhalt des Angebotes über die Ein tragung in ein online-Handelsregister
getäuscht worden, weshalb die Voraussetzungen der Anfechtung des
Vertra ges wegen Arglist sowie wegen Veranlassung eines we sentlichen
Geschäftsirrtums vorliegen würden. |
Weiters brachte
die Beklagte vor, dass der Vertrag zwischen den Streitteilen auch
nach § 879 ABGB nichtig sei. |
Die Klägerin bestritt ihrerseits dieses Vorbringen der Beklagten
und wies darauf hin, dass auf die Be klagte als Vollkaufmann ein höherer
Sorgfaltsmassstab anzulegen sei, weshalb eine allfällige
mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Bearbeitung des Eintragungsantrages
und Korrekturabzugs nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. |
Weiters wurde
vorgebracht, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit
auch der Standardeintragung nicht im Irrtum befinden habe können, weil die Eintragungsvarianten, die von der Standardeintragung
abweichen, allesamt mit dem Vermerk "Mehrpreis" versehen
seien; die Verwendung des Wortes "Mehrpreis" könne bei
verständiger Leseart nur dahin verstanden werden, dass der Standardeintrag
keinesfalls kostenlos sein könne. |
Beweis wurde
aufgenommen durch Einsichtnahme in eine Ablichtung des Eintragungsantrages
und Korrektur abzuges betreffend die beklagte Partei (./A), eine
Ab lichtung eines Firmenbuchsauszuges vom 5.2.2003 betref fend die
klagende Partei (./B), eine Ablichtung der Rechnung der Klägerin
an die Beklagte vom 3.2.2003, Ein tragungsrechnung Nr. 0070/2003 (./C),
einen Eintragungsantrag und Korrekturabzug betreffend die beklagte
Partei im Original (./1), einen Beschluss des Landesgerichtes Hamburg
vom 3.4.2002, Zahl 312 0 178/02 samt Anlage 1 (./2) sowie einen Firmenbuchauszug
be treffend die klagende Partei vom 30.6.2003 (./3), weiters durch
Vernehmung des Zeugen Ing. Tristan Holik (ON 9). |
Auf Grund dieser Beweismittel steht nunmehr der folgende Sachverhalt
als erwiesen fest: |
Die klagende
Partei ist eine beim Kreisgericht in Brno/Brünn
registrierte Gesellschaft nach tschechischem Recht mit Sitz in Brünn.
Die Klägerin ist mit einer Zweigniederlassung in 1130 Wien, Mantlergasse
2, zu FN 226838k des Handelsgerichtes Wien auch in das österreichische Firmenbuch eingetragen (./B, ./3). |
Die Klägerin führt unter der Internetadresse "www.handelsregister.net" ein
sogenanntes "Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe
und Handel", in das auf Grund von Adressenmaterial des deutschen
Bundesanzeigers jene Gesellschaften eingetragen werden, hinsichtlich
derer im deutschen Handelsregister eine Neueintragung oder Änderung
erfolgt. An diese Gesellschaften versendet die Klägerin sodann
sogenannte "Ein tragungsanträge und Korrekturabzüge" (ZV
Ing. Tristan Holik). |
Die beklagte
Partei, eine GmbH, ist zu HRB-Nr. 87479 des Amtsgerichtes Berlin
in das deutsche Handelsregister eingetragen. Am 24.1.2003 übermittelte
die Klägerin an die Beklagte ein mit den Überschriften "Handelsregisterverzeichnis
für Industrie, Gewerbe und Handel" sowie "Eintragungsantrag
und Korrekturabzug" versehenes Schreiben; auf der Rückseite
dieses Schreibens finden sich die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
der Klägerin. Diese Urkunde (Vor- wie Rückseite) bildet einen
integrierenden Bestandteil dieses Urteiles (siehe Anhang dieses Urteiles). |
Marit S., eine nicht vertretungsbefugte Mitarbeiterin
der beklagten Partei, die unter anderem mit der Bearbeitung der Post
betraut war, hielt das Schreiben der Klägerin irrtümlich
nicht für ein privates Vertragsangebot, sondern ging damit im
Zusammenhang von einer handelsregisterrechtlichen Pflichteintragung
aus. Da sie den "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" gerade
im Hinblick auf die darin gesetzte Frist zudem als dringend erachtete,
füllte sie den auf der rechten Seite des Schreibens der Klägerin
enthaltenen Antwortteil selbst aus, unterfertigte diesen nach Anbringung
eines Firmenstempels und sandte ihn an die angegebene Münchner
Telefaxnummer der klagenden Partei (../A), ohne mit der Geschäftsführerin
der Beklagten Rücksprache zu halten. |
Oberhalb des
Unterschriftfeldes bzw. des Feldes für Ort und Datum,
das gleichfalls von Marit Schützendübel ausgefüllt wurde,
findet sich folgender Text:
"Beachten
Sie bitte die Hinweise: Für
unser Firmenverzeichnis werden nur Daten von selbständigen
und Firmen verwendet, wir behalten uns das Recht vor die Angaben zu
prüfen. Die Daten werden in www.Handelsregister.net veröffentlicht,
mit hervorgehobenen Firmendaten und wird mit ihrer Reg. Nr. bei Bezahlung
freigeschaltet. Der Teil der Auftrag ist durch Unterschrift, unwiderruflich
und rechtsverbind lich, sie bestätigen durch die Unterschrift,
die Aufnahme in das Firmenverzeichnis Handelsregister.net zum Preis
von jährlich € 838,-- für die Standardeintragung. Alle
Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Beachten Sie bitte die umseitigen Geschäftsbedingungen, sie sind
Vertragsbestandteil und gelten als anerkannt. Als Gerichtsstand gilt
Wien als vereinbart." (./A, ./1) |
Mit Rechnung
vom 3.2.2003 stellte die klagende Partei die nunmehrige Klagsforderung
von brutto € 972,08 zur Zahlung binnen acht Tagen
fällig (./C). Eine Zahlung durch die beklagte Partei erfolgte
nicht. |
| Dieser Sachverhalt
folgt aus den jeweils in Klam mer angeführten
Beweismitteln. |
| Der gefertigte
Richter hat sämtliche Erqebnisse des Beweisverfahrens
wie folgt gewürdigt: |
Der hier relevante
Sachverhalt gründet sich in erster Linie
auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden, hinsichtlich der Tätigkeit
der Klägerin ferner auf die Angaben des Zeugen Ing. Tristan Holik.
Das Beweisverfahren hat hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes
im wesentlichen keine widersprüchlichen Ergebnisse mit sich gebracht.
Was die Feststellungen zum Vorliegen eines Irrtums bei Marit Schützendübel
im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Antwortteiles des Schreibens
der klagenden Partei angeht, so beruht dies auf einer Anwendung des § 273
Abs. 2 ZPO idF der Zivilverfahrensno velle 2002 (wobei es sich insoweit
nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern um eine Frage
der recht lichen Beurteilung handelt; auf diese ist daher erst in diesem
Zusammenhang einzugehen). |
| In rechtlicher
Hinsicht folgt: |
| Zur
Zuständigkeit: |
Soweit von
der beklagten Partei im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 sowie in
der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16.10.2003
die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit erhoben
wurde, übersieht diese damit, dass insoweit - selbst für
den Fall des Fehlens der von der klagenden Partei behaupteten rechtswirksamen
Gerichtsstandvereinbarung - zu diesen Zeitpunkten bereits eine Heilung
einer allfälligen Unzuständigkeit eingetreten war: Ein nach
den Vorschriften der EuGVVO (international und örtlich) unzuständiges
Gericht wird nämlich nach Art. 24 EuGVVO dadurch
zuständig, dass sich der Beklagte rügelos, das heisst
ohne (rechtzeitig) die Einrede der mangelnden internationalen bzw. örtlichen
Unzuständigkeit zu erheben, auf das Verfahren einlässt. Unter
Einlassung auf das Verfahren ist dabei jede Verteidigung zu verstehen,
die unmittelbar auf die Klagsabweisung oder Klagszurückweisung
abzielt. Auch das Erheben von Einwendungen oder Einreden, die nur
das Verfahren betreffen, kann daher die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichtes begründen; im Gegensatz zu § 104 Abs. 3 JN ist
insoweit für die Einlassung auf das Verfahren eine Einlassurig
in die Hauptsache nicht erforderlich (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht
6 , Rz 72f). Auch nach 5 104 Abs. 3 JN tritt eine Heilung der (hier
nach den Behauptungen der beklagten Partei vorliegenden) prorogablen
internationalen Unzuständigkeit aber dann ein, wenn der Beklagte
den entsprechenden Einwand nicht in der ersten mündlichen Streitverhandlung
erhebt, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache
einlässt. Ein solcher Einwand ist in der vorbereitenden Tagsatzung
mit eingeschrän tem Programm am 20.5.2003 aber nicht erfolgt,
weshalb eine allfällige Unzuständigkeit jedenfalls - und
zwar sowohl nach den Bestimmungen der EuGVVO als auch des § 104
Abs. 3 JN - geheilt ist. |
| Zur Sache selbst: |
Die Beklagte
begründet ihren Antrag auf Klagsabweisung zunächst
- unabhängig von der Frage einer allfälligen Nichtigkeit
der Vereinbarung oder deren möglicher Anfechtbarkeit wegen Irrtums
oder Arglist - mit dem Fehlen einer für sie rechtsverbindlichen
Annahme des Angebots der klagenden Partei durch die Beklagte; |
konkret habe
mit Marit S. eine für die Beklagte
nicht vertretungsbefugte Mitarbeiterin das Anbot der Klägerin
unterfertigt. Im Hinblick darauf müsse die beklagte Partei die
Vereinbarung nicht gegen sich gelten lassen. Die behauptet mangelnde
Vertretungsbefugnis der Marit Schützendübel wurde von der
Klägerin nicht bestritten, weshalb dieser Umstand somit als von
der klagenden Partei schlüssig zugestanden angesehen werden kann. |
Dessen ungeachtet übersieht
die Beklagte mit ihrem dahingehenden Vorbringen die Frage der allfälligen
Zurechenbarkeit des Verhaltens der Marit Schützendübel
nach den Regeln der Rechtsfigur der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht.
Der vom Geschäftsherrn insoweit
zu schaffende "äussere Tatbestand", auf Grund dessen
auf die Einräumung von Vertretungsmacht durch die Beklagte geschlossen
werden könnte, ist im vorliegenden Fall in den Marit Schützendübel
eingeräumten Befugnissen im Rahmen der Postbearbeitung und der
Zurverfügungstellung des Firmenstempels an diese zu erblicken.
Zwar ist in der Rechtsprechung die Verwendung von Firmenpapier und
-stampiglie allein für die Begründung des Vertrauens auf
den äusseren Tatbestand bereits wiederholt als (noch) nicht
ausreichend für die Herbeiführung eines entsprechenden Anscheines
beurteilt worden (vgl. RdW 1995, 384); in diesen Fällen war jedoch
primär die Frage der Begründung des Anscheines einer Alleinvertretungsmacht
zugunsten des an sich nur Kollektivvertretungsbefugten zu prüfen.
Aus der Sicht des Gerichts spricht jedenfalls ungeachtet der angeführten
Judikatur einiges dafür, im gegenständlichen Fall das Vorliegen
einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zu bejahen (zumal sich aus
der an die Klägerin übermittelten Erklärung auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür ergeben haben, die Zweifel an der entsprechenden
Bevollmächtigung des Unterfertigenden hätten wecken müssen). |
| Selbst für diesen Fall wäre für die Klägerin
aber noch nichts gewonnen: |
Nach § 879 ABGB sind Geschäfte, die gegen die guten
Sitten verstossen, nichtig. |
Dadurch soll verhindert werden, dass Vereinbarungen rechtlich bindend
werden, die mit der Wertordnung einer Gemeinschaft, die auch der Rechtsordnung
zugrunde liegt, in untragbarem Widerspruch stehen (Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht" 1 159). |
Werbeaussendungen
von Unternehmen, aus deren Begleittext sich nicht ohne weiteres
entnehmen lässt, dass diese ein Anbot zum Abschluss
eines Vertrages enthalten, haben insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechtes
besondere Bedeutung erlangt. Nach der Rechtslage vor dem 1.4.2000 wurden
entsprechende Werbemassnahmen, die zufolge ihrer "Tarnung" als
solche dem Unwor benen gar nicht erkennbar waren, als sittenwidrig
gemäss § 1 UWG geahndet (MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung
I; ÖBl 1998, 11 - Zuweisungs-Bescheinigung). |
Das formierte
Auftreten solcher Werbeaussendungen veranlasste den Gesetzgeber letztlich
zur Erlassung des § 28a UWG. Nach dieser
Bestimmung ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbes für Eintragungen in Verzeichnisse wie etwa Branchen-,
Tele fon - oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlag scheinen,
Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese
Eintragungen auf solche Art unmit telbar anzubieten, ohne entsprechend
unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen,
dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Nach den Materialien
(ErläutRV 1998 B1gNr XX. GP) erfasst diese Regelung jene Fälle,
in denen ein Unternehmer den deutlichen Hinweis unterlässt oder
verschleiert, dass mit dem zugesandten Schreiben (Erlagschein, Rechnung,
Korrekturangebot und ähnlichem) ein Anbot gestellt wird, wodurch
die Adressaten solcher Zusendungen Gefahr laufen, irrtümlich zu
zahlen oder zu unterschreiben (und damit das Anbot erst anzunehmen).
Die Regelung hat den Zweck, die Adressaten vor auf diese Weise eintretenden
(Vermögens-)Nachteilen zu schützen. |
Nach 5 28a
UWG sollen insbesondere Werbeaussendungen, aus deren Begleit text
nicht leicht erkennbar Ist, dass diese ein Anbot zum Abschluss eines
derartigen Vertrages enthalten, hinsichtlich des Erstellens eines
solchen Angebotes ebenso verboten seien wie versteckte Vertragsanbote
bei Ubermittlung sogenannter "Korrekturangebote", in denen
eine kostenlose Richtigstellung falscher Daten angeboten wird (OGH
13.3.2002, 4 Ob 1/02d). |
Nach dem festgestellten
Sachverhalt kann insbesondere im Hinblick auf die E vom 13.3.2002,
4 Ob 1/02d, und die dort gemachten Ausführungen
kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall ein solches
durch § 28a UWG verpöntes Angebot vorliegt, zumal die Aufma
chung des in der angeführten höchstgerichtlichen Entscheidung
zu beurteilenden "Eintragungsantrages und Korrekturabzuges" fast
vollständig der von der Klägerin erstellten Urkunde entspricht
und sich weiters auch teilweise wortgleiche Formulierungen finden. |
Die Klägerin
hat nicht unmissverständlich und graphisch
deutlich den Anbotscharakter des Schreibens hervorgehoben, sondern vielmehr
gerade dem vom Gesetz verpönten Ausdruck "Korrekturabzug" (wenn
auch in der Wortverbindung "Eintragungsantrag und -") verwendet
und überdies die für die "Standard Eintragung mit farbiger
Hervorhebung in das Internet-Firmenverzeichnis" wesentlichen, über
Preis und Vertragsbewirkung "aufklärenden" Hinweise
im Kleindruck gestaltet. |
Die wesentlichen
Informationen über das Vertragsangebot bleiben
somit im Hinblick auf die Gestaltung des "Eintragungsantrages
und Korrekturabzuges" im Kleingedruckten und an durchaus unüblicher
Stelle "verborgen" und müssen eben erst mit besonderer
Aufmerksam keit "entdeckt" werden. |
Die Betitelung
mit "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" sowie "Handelsregisterverzeichnis
für Industrie, Gewerbe und Handel" legt
zudem den Schluss nahe, dass es sich um eine amtliche Mitteilung handeln
würde. Die Täuschungseignung des übermittelten "Eintragungsantrags
und Korrekturabzugs" ist nach Ansicht des Gerichtes daher evident. |
Obgleich der
einzelne Vertragspartner nun zwar keine unmittelbaren Ansprüche aus § 28a UWG ableiten kann, stellt das Tätigwerden
des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang doch eine eindeutige Wertung
und Erklärung dahingehend dar, dass er ein entsprechendes Vorgehen
nicht als mit den guten Sitten vereinbar ansieht. Der bereits angeführte
Regelungszweck des § 28a UWG, die möglichen Vertragspartner
vor Vermögensnachteilen zu schützen, wird unzweifelhaft auch
aus den Erläuterungen (RV 1998 BlgNr XX GP) deutlich. |
Die Situation
im Verhältnis zwischen der Regelung des § 879
ABGB und § 28a UWG ist insoweit durchaus mit dem Verhältnis
zwischen § 879 ABGB und § 6 KSchG vergleichbar. Auch im
letztgenannten Verhältnis sind die Regelungen des § 6 KSchG
zwar unmittelbar nur auf be stimmte Geschäfte (Verbrauchergeschäfte)
anzuwenden, diese Bestimmungen stellen aber gleichzeitig eine Konkretisierung
der Generalklausel des § 879 ABGB dar und ermöglichen daher
Rückschlüsse darauf, was der Gesetzgeber allgemein als nicht
mit den guten Sitten vereinbar ansieht (und was daher auch ausserhalb
des Verbrauchergeschäfts als sittenwidrig zu beurteilen ist).
Auch unter Zugrundelegung dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung
des Umstands, dass nach der Rechtsprechung dem wettbewerbswidrig Werbenden
keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen
(OGH 13.3.2002_, 4 Ob 1/02d mwN) erweist sich der Vertrag daher als
sittenwidrig im Sinn des § 879 ABGB und somit als nichtig. |
Was die Anfechtung
des Vertrags wegen Irrtums an geht, so beruht - wie bereits im Rahmen
der Beweiswürdigung ausgeführt - die
Feststellung des Vorliegens eines Irrtums bei Marit Schützendübel
hinsichtlich der Beurteilung und Einordnung des Schreibens der klagenden
Partei auf einer Anwendung des § 273 Abs. 2 2. Satz ZPO idF des
BGB1. I Nr. 76/2002. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht bei € 1.000,--
nicht übersteigenden Ansprüchen über Bestand und Höhe
dieses Anspruches selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen
Beweises nach freier Überzeugung entscheiden, wenn eine vollständige
Aufklärung aller massgebenden Umstände mit Schwierigkeiten
verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Anspruchs in keinem
Verhältnis stehen. Von einer solchen Unverhältnismässigkeit
ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die mit den beantragten
Rechtshilfevernehmungen in Deutschland verbundenen Kosten einer Intervention
der Parteienvertreter auszu gehen, die letztlich zum Streitwert in
keiner Relation stehen würden, zumal nach Einlangen der Rechtshilfepro
tokolle noch eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung
zur Erörterung der Ergebnisse notwendig geworden wäre. |
Aus der Sicht
des erkennenden Richters ergibt sich das Vorliegen eines Irrtums
jedenfalls bereits schlüssig aus dem Vorbringen der beklagten
Partei iVm der ./1; in die Beurteilung nach 5 273 Abs. 2 2.Satz ZPO
hat dabei auch der Umstand miteinzufliessen, dass beim Bezirksgericht
für Handelssachen Wien derzeit zahlreiche weitere Verfahren anhängig
sind, in denen die Klägerin - gestützt auf im wesentlichen
gleichgela gerte Sachverhalte - inhaltsgleiche Ansprüche geltend
macht und in denen die Frage des Vorliegens eines Irrtums bei den
Beklagten - zumal von der Klägerin wiederholt nicht einmal bestritten
- regelmässig bejaht worden ist. |
Der festgestellte
Irrtum über die Entgeltlichkeit des Geschäftes
stellt nun unzweifelhaft einen wesentlichen Geschäftsirrtum dar.
Bei Vorliegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums kann der Irrende
das abgeschlossene Geschäft anfechten, wenn der Irrtum vom anderen
veranlasst wurde oder diesen aus den Umständen offenbar auffallen
musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (§ 871 Abs. 1 ABGB).
Veranlassung bedeutet ad äquate Verursachung durch aktives Tun
oder Unterlassen der nötigen Aufklärung. Nicht erforderlich
ist, dass der Geschäftspartner den Irrtum verschuldet hat (Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht` 1 137) . Entscheidend ist die Frage, ob der andere soviel zur
Entstehung des Irrtums beigetragen hat, dass sein Vertrauen auf die
Erklärung nicht schutzwürdig ist (Rummel in Rummel I
3 , § 871 Rz 15). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und
unter Verweis auf das vorstehend zum Verstoss gegen § 28a
UWG Gesagte ist eine solche adäquate Veranlassung des Irrtums
durch die Klägerin zu bejahen, weshalb auch der Irrtumsanfechtung
der Beklagten Berechtigung zukommt. |
Zwar haben
- worauf die Klägerin zutreffend verweist - für
die Irrtumsanfechtung durch einen Kaufmann besonders strenge Voraussetzungen
zu gelten; auch wenn aber von einer Verpflichtung des Kaufmannes zu
einer besonders sorgfältigen Prüfung bei ihm einlangender
Schreiben auszugehen ist, vermag dies im Hinblick auf die evidente
Täuschungseignung des von der Klägerin übermittelten
Schreibens an der Berechtigung der Irrtumsanfechtung nichts zu ändern;
dies umso mehr, als die Klägerin auch mit der Aufmachung und Gestaltung
der Eintragungsrechnung nichts dazu beiträgt, den Irrtum in irgendeiner
Form aufzuklären, sondern dadurch vielmehr die Täuschung
aufrecht erhält. |
| Das Klagebegehren war daher insgesamt abzuweisen. |
| Die Kostenentscheidung
beruht auf § 41 Abs. 1 ZPO; die beklagte
Partei hat ihre Kosten richtig und tarifgemäss verzeichnet. |
| Bezirksgericht
für Handelssachen Wien |
| 1030 Wien, Marxergasse la |
| Abt. 3, am 21.11.2003 |
| Mag. Michael Aufner |
| Richter |