www.raubwirtschaft.info

Aktuelles - NEWS-Kalender

| Home | Kontakt | Datenschutzerklärung | Suche | Wir über uns |

 

| Adressenverlage | Anzeigenwerber | Verbraucherfallen | Firmen A - Z | Namen A - Z | Lexikon |
JURISTISCH
| Das "Henghuber-Formular" | Das Branchenbuch-Formular | Das ABC-Formular | Das rechnungsähnliche Formular | Die Lüdenbach-Masche |
| Urteilssammlung | Feststellungsklage - Wann, Warum, Wie | Geld-Zurück-Forderungen | Das zweite Vertragsjahr | Was jedermann tun kann |
Urteil Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 21. 11. 2003
DIE RECHTSLAGE

Deutschland

Österreich

Schweiz

Niederlande

Tschechien

Italien


WAS TUN?

Anfechtung eines Vertrages

Rechtsanwalt benötigt?

Feststellungsklage

Strafrechtlich


KOMMENTARE

Treu und Glauben

Am Rande der Legalität

Wenn eine Firma im Ausland sitzt

BGH Urteil wird zur juristischen Irreführung genutzt


ARGUMENTE VOR GERICHT

Wie Anbieter argumentieren

Gegenargumente


RECHERCHE

VAT-Nummer prüfen

Rechtsdienstleistungsregister

Bankensuche

Handelsregister


Urteil Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 21. 11. 2003 - Tomacom (Tristan Holik) verliert Forderung auf Zahlung. Der Vertrag ist nichtig wegen Verstosses gegen die guten Sitten ( Täuschung ) , sowie wegen Irrtums (evidente Täuschungseignung des Formulars)

Resumee:
Obwohl der Beklagte in Deutschland ansässig ist und der Kläger in Österreich, ist die Wahl des Gerichtsstands Wien zulässig
Die Berufung auf einen nicht zeichnungsberechtigten Mitarbeiter ist kein Grund für die Unwirksamkeit des Vertrags
Das Formular der Tomacom ist sittenwidrig (wettbewerbswidrig) und daher nichtig
Auch Irrtum des Unterzeichnenden macht den Vertrag nichtig, wenn der Vertragspartner zu diesem Irrtum entscheidend beigetragen hat. 
Weitere Hintergrundinformation zur Firma Tomacom

Bezirksgericht für Handelssachen Wien
1030 Wien, Marxergasse la Tel.: 01/ 51 528 - 0 Fax: 01/ 51 528 - 693
Bitte nachstehende Geschäftszahl In allen Eingaben anführen:
3 C 532/03m-10
Im Namen der Republik !
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erkennt durch den Richter Mag. Michael Aufner in der Rechtssache der klagenden Partei TOMACOM s.r.o., Zweigniederlassung Wien, Mantlergasse 2, 1130 Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 159, 2384 Breitenfurt, wider die beklagte Partei ...Berlin, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt, Esteplatz 7, 1030 Wien, wegen
€ 972,08 samt Anhang, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1.)
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei C 972,08 samt Anhang zu bezahlen, wird abgewiesen.
2.)
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit € 650,20 (darin enthalten € 108,36 an Um-satzsteuer und C 7,20 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Klage vom 12..3.2003 begehrte die klagende Partei von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von € 972,08 samt Anhang. Die Klägerin betreibe im Internet ein Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe und Handel unter der Internetadresse www.handelsregister.net. In dieses Handelsregisterverzeichnis würden sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaf ten) aufgenommen werden.
Mit Offert vom 24.1.2003 sei der beklagten Partei ein Anbot hinsichtlich der Eintragung in dieses Verzeichnis gelegt worden. Dieses habe die Beklagte am 3.2.2003 angenommen, der Vertrag sei somit gültig zu-stande gekommen.
Die Beklagte habe sich unter vier verschiedenen Eintragungsmöglichkeiten für eine Standardeintragung entschieden, wobei die Kosten dieser Standardeintragung jährlich € 838,-- zuzüglich 16 % Umsatzsteuer . betragen würden; daraus errechne sich auch der nunmehrige Klagsbetrag.
Mit Rechnung vom 3.2.2003 sei der beklagten Partei der Klagsbetrag, fällig acht Tage nach Erhalt, zur Zahlung vorgeschrieben worden. Die Beklagte habe jedoch trotz mehrfacher Mahnungen nach eingetretener Fälligkeit den Klagsbetrag nicht bezahlt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes beruhe auf einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung;
weiters sei vereinbart worden, dass auf den gegenständlichen Vertrag und auf Streitigkeiten aus diesem Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, bestritt das Klagsvorbringen zunächst in der vorbereiten den Tagsatzung mit eingeschränktem Programm am 20.5.2003 und erhob in der Folge die Einrede der man gelnden internationalen Zuständigkeit, da es an einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung mangle.
Inhaltlich wurde das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Streitteilen bestritten. Der Eintragungsantrag und Kor rekturabzug sei der Beklagten unaufgefordert mit einer Werbesendung per Post zugestellt worden. Da der Antrag zudem den Vermerk "Terminsache" enthalten habe, sei eine Mitarbeiterin der beklagten Partei, Marit Schützendübel, der Ansicht gewesen, dass eine dringende Angelegenheit vorliege. Diese habe daher den Antrag ausgefüllt, ihn eigenhändig unterfertigt und noch am selben Tag per Telefax an die klagende Partei übermit telt. Frau Marit Schützendübel sei aber weder organschaftlich noch rechtsgeschäftlich für die beklagte Partei vertretungsbefugt, sodass ein Vertrag zwischen den Streitteilen nicht rechtswirksam zustande gekommen sei.
Für den Fall, dass dessen ungeachtet ein wirksamer Vertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen sein sollte, werde dieser infolge Vorliegens eines wesentlichen Geschäftsirrtums sowie wegen arglistiger Täuschung durch die klagende Partei angefochten und dessen Rück abwicklung begehrt.
Marit S. sei bei der Unterfertigung des Antragsformulares im Hinblick auf dessen Gestaltung und Aufmachung davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine handelsregisterrechtliche Pflichteintragung handle. Zudem sei sie in Anbetracht des Umstandes, dass nur bei den aufpreispflichtigen Eintragungsmöglichkeiten deutlich ein Preis angegeben sei, davon ausgegangen, dass der Grundeintrag im Gegensatz zur Zusatzleistung kostenfrei sei. Die Klägerin habe damit im Wide rs pruch zu den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten den Preis für ihre angebotene Dienstleistung nicht unmittelbar bei der in der Offerte enthaltenen Hauptleistung angeführt. Die tatsächlichen Kosten für die angebotene Leistung seien vielmehr entgegen allen kaufmännischen oder sonst im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten mitten zwischen anderen, für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages unmassgeblichen Selbstverständlichkeiten im Kleindruck versteckt gewesen. Auch sei von dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Schreibens zu findenden Verweis auf eine Vertragsdauer von zwei Jahren auf der Vorderseite des Eintragungsantrages nichts vermerkt gewesen. Insgesamt sei mit der Aufmachung des Antragsformulars von der klagenden Partei beabsichtigt gewesen, beim Kunden den Eindruck hervorzurufen, es mit einer - kostenlosen - Pflichtveröffentlichung des Handelsregisters zu tun zu haben; genau dies sei bei Marit Schützendübel auch erreicht worden. Insoweit sei von einer entsprechenden Täuschung der Beklagten auszugehen.
In die Beurteilung und Einordnung der Vorgehensweise der Klägerin habe auch der Umstand miteinzufliessen, dass diese nicht ein mal die Absicht habe, die gesammelten Daten ihrer "Kundschaft" im Internet einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, würden im Zusammenhang mit dem Abruf der Daten im Internet doch weitere erhebliche Kosten auflaufen.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass es der Klägerin in Deutschland bereits untersagt worden sei, entsprechende Eintragungsformulare zu Zwecken des Wettbewerbes zu versenden. Die Beklagte sei daher von der klagenden Partei planmässig, vorsätzlich und argli stig über den wahren Inhalt des Angebotes über die Ein tragung in ein online-Handelsregister getäuscht worden, weshalb die Voraussetzungen der Anfechtung des Vertra ges wegen Arglist sowie wegen Veranlassung eines we sentlichen Geschäftsirrtums vorliegen würden.
Weiters brachte die Beklagte vor, dass der Vertrag zwischen den Streitteilen auch nach § 879 ABGB nichtig sei.
Die Klägerin bestritt ihrerseits dieses Vorbringen der Beklagten und wies darauf hin, dass auf die Be klagte als Vollkaufmann ein höherer Sorgfaltsmassstab anzulegen sei, weshalb eine allfällige mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Bearbeitung des Eintragungsantrages und Korrekturabzugs nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne.
Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit auch der Standardeintragung nicht im Irrtum befinden habe können, weil die Eintragungsvarianten, die von der Standardeintragung abweichen, allesamt mit dem Vermerk "Mehrpreis" versehen seien; die Verwendung des Wortes "Mehrpreis" könne bei verständiger Leseart nur dahin verstanden werden, dass der Standardeintrag keinesfalls kostenlos sein könne.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in eine Ablichtung des Eintragungsantrages und Korrektur abzuges betreffend die beklagte Partei (./A), eine Ab lichtung eines Firmenbuchsauszuges vom 5.2.2003 betref fend die klagende Partei (./B), eine Ablichtung der Rechnung der Klägerin an die Beklagte vom 3.2.2003, Ein tragungsrechnung Nr. 0070/2003 (./C), einen Eintragungsantrag und Korrekturabzug betreffend die beklagte Partei im Original (./1), einen Beschluss des Landesgerichtes Hamburg vom 3.4.2002, Zahl 312 0 178/02 samt Anlage 1 (./2) sowie einen Firmenbuchauszug be treffend die klagende Partei vom 30.6.2003 (./3), weiters durch Vernehmung des Zeugen Ing. Tristan Holik (ON 9).
Auf Grund dieser Beweismittel steht nunmehr der folgende Sachverhalt als erwiesen fest:
Die klagende Partei ist eine beim Kreisgericht in Brno/Brünn registrierte Gesellschaft nach tschechischem Recht mit Sitz in Brünn. Die Klägerin ist mit einer Zweigniederlassung in 1130 Wien, Mantlergasse 2, zu FN 226838k des Handelsgerichtes Wien auch in das österreichische Firmenbuch eingetragen (./B, ./3).

Die Klägerin führt unter der Internetadresse "www.handelsregister.net" ein sogenanntes "Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe und Handel", in das auf Grund von Adressenmaterial des deutschen Bundesanzeigers jene Gesellschaften eingetragen werden, hinsichtlich derer im deutschen Handelsregister eine Neueintragung oder Änderung erfolgt. An diese Gesellschaften versendet die Klägerin sodann sogenannte "Ein tragungsanträge und Korrekturabzüge" (ZV Ing. Tristan Holik).

Die beklagte Partei, eine GmbH, ist zu HRB-Nr. 87479 des Amtsgerichtes Berlin in das deutsche Handelsregister eingetragen. Am 24.1.2003 übermittelte die Klägerin an die Beklagte ein mit den Überschriften "Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe und Handel" sowie "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" versehenes Schreiben; auf der Rückseite dieses Schreibens finden sich die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Klägerin. Diese Urkunde (Vor- wie Rückseite) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Urteiles (siehe Anhang dieses Urteiles).

Marit S., eine nicht vertretungsbefugte Mitarbeiterin der beklagten Partei, die unter anderem mit der Bearbeitung der Post betraut war, hielt das Schreiben der Klägerin irrtümlich nicht für ein privates Vertragsangebot, sondern ging damit im Zusammenhang von einer handelsregisterrechtlichen Pflichteintragung aus. Da sie den "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" gerade im Hinblick auf die darin gesetzte Frist zudem als dringend erachtete, füllte sie den auf der rechten Seite des Schreibens der Klägerin enthaltenen Antwortteil selbst aus, unterfertigte diesen nach Anbringung eines Firmenstempels und sandte ihn an die angegebene Münchner Telefaxnummer der klagenden Partei (../A), ohne mit der Geschäftsführerin der Beklagten Rücksprache zu halten.
Oberhalb des Unterschriftfeldes bzw. des Feldes für Ort und Datum, das gleichfalls von Marit Schützendübel ausgefüllt wurde, findet sich folgender Text:
"Beachten Sie bitte die Hinweise: Für unser Firmenverzeichnis werden nur Daten von selbständigen und Firmen verwendet, wir behalten uns das Recht vor die Angaben zu prüfen. Die Daten werden in www.Handelsregister.net veröffentlicht, mit hervorgehobenen Firmendaten und wird mit ihrer Reg. Nr. bei Bezahlung freigeschaltet. Der Teil der Auftrag ist durch Unterschrift, unwiderruflich und rechtsverbind lich, sie bestätigen durch die Unterschrift, die Aufnahme in das Firmenverzeichnis Handelsregister.net zum Preis von jährlich € 838,-- für die Standardeintragung. Alle Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beachten Sie bitte die umseitigen Geschäftsbedingungen, sie sind Vertragsbestandteil und gelten als anerkannt. Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart." (./A, ./1)
Mit Rechnung vom 3.2.2003 stellte die klagende Partei die nunmehrige Klagsforderung von brutto € 972,08 zur Zahlung binnen acht Tagen fällig (./C). Eine Zahlung durch die beklagte Partei erfolgte nicht.
Dieser Sachverhalt folgt aus den jeweils in Klam mer angeführten Beweismitteln.
Der gefertigte Richter hat sämtliche Erqebnisse des Beweisverfahrens wie folgt gewürdigt:
Der hier relevante Sachverhalt gründet sich in erster Linie auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden, hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin ferner auf die Angaben des Zeugen Ing. Tristan Holik. Das Beweisverfahren hat hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes im wesentlichen keine widersprüchlichen Ergebnisse mit sich gebracht. Was die Feststellungen zum Vorliegen eines Irrtums bei Marit Schützendübel im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Antwortteiles des Schreibens der klagenden Partei angeht, so beruht dies auf einer Anwendung des § 273 Abs. 2 ZPO idF der Zivilverfahrensno velle 2002 (wobei es sich insoweit nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern um eine Frage der recht lichen Beurteilung handelt; auf diese ist daher erst in diesem Zusammenhang einzugehen).
In rechtlicher Hinsicht folgt:
Zur Zuständigkeit:
Soweit von der beklagten Partei im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 sowie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16.10.2003 die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit erhoben wurde, übersieht diese damit, dass insoweit - selbst für den Fall des Fehlens der von der klagenden Partei behaupteten rechtswirksamen Gerichtsstandvereinbarung - zu diesen Zeitpunkten bereits eine Heilung einer allfälligen Unzuständigkeit eingetreten war: Ein nach den Vorschriften der EuGVVO (international und örtlich) unzuständiges Gericht wird nämlich nach Art. 24 EuGVVO dadurch zuständig, dass sich der Beklagte rügelos, das heisst ohne (rechtzeitig) die Einrede der mangelnden internationalen bzw. örtlichen Unzuständigkeit zu erheben, auf das Verfahren einlässt. Unter Einlassung auf das Verfahren ist dabei jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf die Klagsabweisung oder Klagszurückweisung abzielt. Auch das Erheben von Einwendungen oder Einreden, die nur das Verfahren betreffen, kann daher die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründen; im Gegensatz zu § 104 Abs. 3 JN ist insoweit für die Einlassung auf das Verfahren eine Einlassurig in die Hauptsache nicht erforderlich (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 6 , Rz 72f). Auch nach 5 104 Abs. 3 JN tritt eine Heilung der (hier nach den Behauptungen der beklagten Partei vorliegenden) prorogablen internationalen Unzuständigkeit aber dann ein, wenn der Beklagte den entsprechenden Einwand nicht in der ersten mündlichen Streitverhandlung erhebt, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Ein solcher Einwand ist in der vorbereitenden Tagsatzung mit eingeschrän tem Programm am 20.5.2003 aber nicht erfolgt, weshalb eine allfällige Unzuständigkeit jedenfalls - und zwar sowohl nach den Bestimmungen der EuGVVO als auch des § 104 Abs. 3 JN - geheilt ist.
Zur Sache selbst:
Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Klagsabweisung zunächst - unabhängig von der Frage einer allfälligen Nichtigkeit der Vereinbarung oder deren möglicher Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder Arglist - mit dem Fehlen einer für sie rechtsverbindlichen Annahme des Angebots der klagenden Partei durch die Beklagte;
konkret habe mit Marit S. eine für die Beklagte nicht vertretungsbefugte Mitarbeiterin das Anbot der Klägerin unterfertigt. Im Hinblick darauf müsse die beklagte Partei die Vereinbarung nicht gegen sich gelten lassen. Die behauptet mangelnde Vertretungsbefugnis der Marit Schützendübel wurde von der Klägerin nicht bestritten, weshalb dieser Umstand somit als von der klagenden Partei schlüssig zugestanden angesehen werden kann.
Dessen ungeachtet übersieht die Beklagte mit ihrem dahingehenden Vorbringen die Frage der allfälligen Zurechenbarkeit des Verhaltens der Marit Schützendübel nach den Regeln der Rechtsfigur der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Der vom Geschäftsherrn insoweit zu schaffende "äussere Tatbestand", auf Grund dessen auf die Einräumung von Vertretungsmacht durch die Beklagte geschlossen werden könnte, ist im vorliegenden Fall in den Marit Schützendübel eingeräumten Befugnissen im Rahmen der Postbearbeitung und der Zurverfügungstellung des Firmenstempels an diese zu erblicken. Zwar ist in der Rechtsprechung die Verwendung von Firmenpapier und -stampiglie allein für die Begründung des Vertrauens auf den äusseren Tatbestand bereits wiederholt als (noch) nicht ausreichend für die Herbeiführung eines entsprechenden Anscheines beurteilt worden (vgl. RdW 1995, 384); in diesen Fällen war jedoch primär die Frage der Begründung des Anscheines einer Alleinvertretungsmacht zugunsten des an sich nur Kollektivvertretungsbefugten zu prüfen. Aus der Sicht des Gerichts spricht jedenfalls ungeachtet der angeführten Judikatur einiges dafür, im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zu bejahen (zumal sich aus der an die Klägerin übermittelten Erklärung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, die Zweifel an der entsprechenden Bevollmächtigung des Unterfertigenden hätten wecken müssen).
Selbst für diesen Fall wäre für die Klägerin aber noch nichts gewonnen:
Nach § 879 ABGB sind Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstossen, nichtig.
Dadurch soll verhindert werden, dass Vereinbarungen rechtlich bindend werden, die mit der Wertordnung einer Gemeinschaft, die auch der Rechtsordnung zugrunde liegt, in untragbarem Widerspruch stehen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht" 1 159).
Werbeaussendungen von Unternehmen, aus deren Begleittext sich nicht ohne weiteres entnehmen lässt, dass diese ein Anbot zum Abschluss eines Vertrages enthalten, haben insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechtes besondere Bedeutung erlangt. Nach der Rechtslage vor dem 1.4.2000 wurden entsprechende Werbemassnahmen, die zufolge ihrer "Tarnung" als solche dem Unwor benen gar nicht erkennbar waren, als sittenwidrig gemäss § 1 UWG geahndet (MR 1988, 208 - Erlagscheinwerbung I; ÖBl 1998, 11 - Zuweisungs-Bescheinigung).
Das formierte Auftreten solcher Werbeaussendungen veranlasste den Gesetzgeber letztlich zur Erlassung des § 28a UWG. Nach dieser Bestimmung ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes für Eintragungen in Verzeichnisse wie etwa Branchen-, Tele fon - oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlag scheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmit telbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Nach den Materialien (ErläutRV 1998 B1gNr XX. GP) erfasst diese Regelung jene Fälle, in denen ein Unternehmer den deutlichen Hinweis unterlässt oder verschleiert, dass mit dem zugesandten Schreiben (Erlagschein, Rechnung, Korrekturangebot und ähnlichem) ein Anbot gestellt wird, wodurch die Adressaten solcher Zusendungen Gefahr laufen, irrtümlich zu zahlen oder zu unterschreiben (und damit das Anbot erst anzunehmen). Die Regelung hat den Zweck, die Adressaten vor auf diese Weise eintretenden (Vermögens-)Nachteilen zu schützen.
Nach 5 28a UWG sollen insbesondere Werbeaussendungen, aus deren Begleit text nicht leicht erkennbar Ist, dass diese ein Anbot zum Abschluss eines derartigen Vertrages enthalten, hinsichtlich des Erstellens eines solchen Angebotes ebenso verboten seien wie versteckte Vertragsanbote bei Ubermittlung sogenannter "Korrekturangebote", in denen eine kostenlose Richtigstellung falscher Daten angeboten wird (OGH 13.3.2002, 4 Ob 1/02d).
Nach dem festgestellten Sachverhalt kann insbesondere im Hinblick auf die E vom 13.3.2002, 4 Ob 1/02d, und die dort gemachten Ausführungen kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall ein solches durch § 28a UWG verpöntes Angebot vorliegt, zumal die Aufma chung des in der angeführten höchstgerichtlichen Entscheidung zu beurteilenden "Eintragungsantrages und Korrekturabzuges" fast vollständig der von der Klägerin erstellten Urkunde entspricht und sich weiters auch teilweise wortgleiche Formulierungen finden.
Die Klägerin hat nicht unmissverständlich und graphisch deutlich den Anbotscharakter des Schreibens hervorgehoben, sondern vielmehr gerade dem vom Gesetz verpönten Ausdruck "Korrekturabzug" (wenn auch in der Wortverbindung "Eintragungsantrag und -") verwendet und überdies die für die "Standard Eintragung mit farbiger Hervorhebung in das Internet-Firmenverzeichnis" wesentlichen, über Preis und Vertragsbewirkung "aufklärenden" Hinweise im Kleindruck gestaltet.
Die wesentlichen Informationen über das Vertragsangebot bleiben somit im Hinblick auf die Gestaltung des "Eintragungsantrages und Korrekturabzuges" im Kleingedruckten und an durchaus unüblicher Stelle "verborgen" und müssen eben erst mit besonderer Aufmerksam keit "entdeckt" werden.
Die Betitelung mit "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" sowie "Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe und Handel" legt zudem den Schluss nahe, dass es sich um eine amtliche Mitteilung handeln würde. Die Täuschungseignung des übermittelten "Eintragungsantrags und Korrekturabzugs" ist nach Ansicht des Gerichtes daher evident.
Obgleich der einzelne Vertragspartner nun zwar keine unmittelbaren Ansprüche aus § 28a UWG ableiten kann, stellt das Tätigwerden des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang doch eine eindeutige Wertung und Erklärung dahingehend dar, dass er ein entsprechendes Vorgehen nicht als mit den guten Sitten vereinbar ansieht. Der bereits angeführte Regelungszweck des § 28a UWG, die möglichen Vertragspartner vor Vermögensnachteilen zu schützen, wird unzweifelhaft auch aus den Erläuterungen (RV 1998 BlgNr XX GP) deutlich.
Die Situation im Verhältnis zwischen der Regelung des § 879 ABGB und § 28a UWG ist insoweit durchaus mit dem Verhältnis zwischen § 879 ABGB und § 6 KSchG vergleichbar. Auch im letztgenannten Verhältnis sind die Regelungen des § 6 KSchG zwar unmittelbar nur auf be stimmte Geschäfte (Verbrauchergeschäfte) anzuwenden, diese Bestimmungen stellen aber gleichzeitig eine Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB dar und ermöglichen daher Rückschlüsse darauf, was der Gesetzgeber allgemein als nicht mit den guten Sitten vereinbar ansieht (und was daher auch ausserhalb des Verbrauchergeschäfts als sittenwidrig zu beurteilen ist). Auch unter Zugrundelegung dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach der Rechtsprechung dem wettbewerbswidrig Werbenden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen (OGH 13.3.2002_, 4 Ob 1/02d mwN) erweist sich der Vertrag daher als sittenwidrig im Sinn des § 879 ABGB und somit als nichtig.
Was die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums an geht, so beruht - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - die Feststellung des Vorliegens eines Irrtums bei Marit Schützendübel hinsichtlich der Beurteilung und Einordnung des Schreibens der klagenden Partei auf einer Anwendung des § 273 Abs. 2 2. Satz ZPO idF des BGB1. I Nr. 76/2002. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht bei € 1.000,-- nicht übersteigenden Ansprüchen über Bestand und Höhe dieses Anspruches selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises nach freier Überzeugung entscheiden, wenn eine vollständige Aufklärung aller massgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Anspruchs in keinem Verhältnis stehen. Von einer solchen Unverhältnismässigkeit ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die mit den beantragten Rechtshilfevernehmungen in Deutschland verbundenen Kosten einer Intervention der Parteienvertreter auszu gehen, die letztlich zum Streitwert in keiner Relation stehen würden, zumal nach Einlangen der Rechtshilfepro tokolle noch eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zur Erörterung der Ergebnisse notwendig geworden wäre.
Aus der Sicht des erkennenden Richters ergibt sich das Vorliegen eines Irrtums jedenfalls bereits schlüssig aus dem Vorbringen der beklagten Partei iVm der ./1; in die Beurteilung nach 5 273 Abs. 2 2.Satz ZPO hat dabei auch der Umstand miteinzufliessen, dass beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien derzeit zahlreiche weitere Verfahren anhängig sind, in denen die Klägerin - gestützt auf im wesentlichen gleichgela gerte Sachverhalte - inhaltsgleiche Ansprüche geltend macht und in denen die Frage des Vorliegens eines Irrtums bei den Beklagten - zumal von der Klägerin wiederholt nicht einmal bestritten - regelmässig bejaht worden ist.

Der festgestellte Irrtum über die Entgeltlichkeit des Geschäftes stellt nun unzweifelhaft einen wesentlichen Geschäftsirrtum dar. Bei Vorliegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums kann der Irrende das abgeschlossene Geschäft anfechten, wenn der Irrtum vom anderen veranlasst wurde oder diesen aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (§ 871 Abs. 1 ABGB). Veranlassung bedeutet ad äquate Verursachung durch aktives Tun oder Unterlassen der nötigen Aufklärung. Nicht erforderlich ist, dass der Geschäftspartner den Irrtum verschuldet hat (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht` 1 137) . Entscheidend ist die Frage, ob der andere soviel zur Entstehung des Irrtums beigetragen hat, dass sein Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig ist (Rummel in Rummel I 3 , § 871 Rz 15). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Verweis auf das vorstehend zum Verstoss gegen § 28a UWG Gesagte ist eine solche adäquate Veranlassung des Irrtums durch die Klägerin zu bejahen, weshalb auch der Irrtumsanfechtung der Beklagten Berechtigung zukommt.

Zwar haben - worauf die Klägerin zutreffend verweist - für die Irrtumsanfechtung durch einen Kaufmann besonders strenge Voraussetzungen zu gelten; auch wenn aber von einer Verpflichtung des Kaufmannes zu einer besonders sorgfältigen Prüfung bei ihm einlangender Schreiben auszugehen ist, vermag dies im Hinblick auf die evidente Täuschungseignung des von der Klägerin übermittelten Schreibens an der Berechtigung der Irrtumsanfechtung nichts zu ändern; dies umso mehr, als die Klägerin auch mit der Aufmachung und Gestaltung der Eintragungsrechnung nichts dazu beiträgt, den Irrtum in irgendeiner Form aufzuklären, sondern dadurch vielmehr die Täuschung aufrecht erhält.
Das Klagebegehren war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 ZPO; die beklagte Partei hat ihre Kosten richtig und tarifgemäss verzeichnet.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien
1030 Wien, Marxergasse la
Abt. 3, am 21.11.2003
Mag. Michael Aufner
Richter
Was ist "Erlagscheinwerbung"?
Liste gewonnener Prozesse
Die Rechtslage in Österreich
Zusammenfassung wichtiger Regelungen
zur Übersicht der Rechtsanwälte (noch im Aufbau)
Info der Wirtschaftskammer Kärnten
Schutzverband
 
 

Europa

Deutschland
Italien
Niederlande
Österreich
Schweiz