Dabei sind diese beklagten Parteien jeweils schuldig gesprochen worden, es zu unterlassen, für einen Dateneintrag in einem Verzeichnis, insbesondere einem Internet-Branchenverzeichnis, bei Unternehmen, mit denen bisher keine Geschäftsbeziehung bestand, durch Übersendung von Korrekturabzügen zu werben, wenn nicht unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um eine bloss unverbindliche Vertragsofferte handelt. |
Weiters dürfen sie Unternehmern gegenüber, welche irrtümlich ein solches Korrekturabzugsformular vervollständigt oder unterschrieben zurückgesandt haben, nicht auf Zahlungsansprüchen bestehen oder diese durchsetzen. Wenn sich ein Betroffener daher (am besten schriftlich) auf einen Irrtum berufen hat, kann bei weiterer Verfolgung des Zahlungsanspruches Exekution geführt werden. |
So ist auch schon ein Exekutionsantrag gegen Herbert Kerler eingebracht worden, weil dieser bei solchen Irregeführten die entsprechende Beträge über ein Inkassobüro eingemahnt hat. Im übrigen ist der Schutzverband in letzter Zeit nicht nur gegen diese beiden Verlage, sondern auch gegen zahlreiche andere Versender solcher irreführender Zahlscheinwerbung erfolgreich eingeschritten. |