|
| Formularmuster Beispiel Oktober 2007 |
|
| Kanton Solothurn - Obergericht Zivilkammer |
| Urteil vom 31. März 2010 |
| .... |
| In Sachen |
Fach- & Informationsmedien GmbH, Konstanzer Strasse 9, 8280 Kreuzlingen,
|
............ |
Gesuchstellerin und Rekurrentin |
| gegen |
| xxx |
Gesuchsgegner und Rekursgegner |
| betreffend Einstweilige Verfügung gemäss § 255 lit. d) ZPO (SLZPR.2008.955) |
| zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: |
| I. |
1.
Die Fach- & Informationsmedien GmbH betreibt unter anderem die Internetportale www.tourist-informationszentrale.info, www.touristinformationen.info, www.touristinformationen.com, www.deutsches-transportgewerbe.de, www.zuerichinfo.com, www.entfernungstabelle.com, www.hauptbahnhof.at, oder www.gueterkraftverkehr.info. Auf diesen Seiten können Internetnutzer kostenlos nach entsprechenden Dienstleistungen verschiedener Anbieter suchen, während der Eintrag von Dienstleistern mit Gebühren verbunden ist. |
| 2. .......... |
II.
1. |
a) Die Gesuchstellerin (bzw. ihre Organe) fühlt sich durch herabwürdigende Behauptungen wie „Adressbuchbetrüger" oder „Rechtsmissbrauch als Geschäftsidee" auf Internetseiten, für welche der Gesuchsgegner gemäss Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 19.3.2009 (mit)verantwortlich ist, in ihrer Persönlichkeit verletzt. Sie beantragt, es sei eine einstweilige Verfügung gestützt auf § 255 lit. d ZPO zu erlassen.
b) Vorsorgliche Massnahmen gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen sind in den Art. 28c ff. ZGB geregelt. Voraussetzung einer vorsorglichen Massnahme sind nach Art. 28c ZGB das Glaubhaftmachen einer stattgefundenen oder drohenden Persönlichkeitsverletzung sowie ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil.
c) Das zivilprozessuale Vorgehen bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 28c ZGB ist in § 267 ZPO geregelt. Dabei finden die Regeln über die einstweilige Verfügung (§§ 255 ff. ZPO) sinngemäss Anwendung. Es ist das summarische Verfahren anwendbar, in welchem es genügt, Behauptungen glaubhaft zu machen. Glaubhaft machen bedeutet zwar weniger als beweisen, aber mehr als behaupten, und der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (vgl. BGE 104 la 412, BGE 120 II 398 mit Hinweisen). Die Reduktion des Beweismasses rechtfertigt sich deshalb, weil dem summarischen Massnahmeverfahren ein ordentliches Hauptverfahren folgt.
d) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin bzw. ihre Organe, insbesondere Herr Patrick O. Hewer, auf Internetseiten, für deren Inhalt der Gesuchsgegner mitverantwortlich ist, mit den Ausdrücken „Adressbuchbetrug" und „Rechtsmissbrauch als Geschäftsidee" in Verbindung gebracht wird. Der Gesuchsgegner hat in seiner Gesuchsantwort zugegeben, dass solche Äusserungen isoliert betrachtet möglicherweise tatsächlich geeignet seien, die Persönlichkeit einer natürlichen oder einer juristischen Person zu verletzen. Unter Verweis auf das Urteil 4A_481/2007 des Bundesgerichts hält er aber fest, die verwendeten Ausdrücke müssten im Gesamtzusammenhang betrachtet und mit dem Verhalten der Gesuchstellerin in Bezug gesetzt werden. Massgebend sei, ob die auf der betreffenden Internetseite erhobenen Vorwürfe dem tatsächlichen Vorgehen der Gesuchstellerin entsprechen würden. Dies sei vorliegend der Fall.
e) Der Vorderrichter ist der Argumentation des Gesuchsgegners gefolgt und hat das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, weil die Äusserungen, für die der Gesuchsgegner mitverantwortlich ist, seiner Ansicht nach nicht wider besseren Wissens erhoben worden sind und gemäss Urteil 4A_481/2007 des Bundesgerichts in Relation zum Verhalten der Gesuchstellerin zu setzen sind. In der Urteilsbegründung wird festgehalten, die Gesuchstellerin betreibe unbestrittenermassen u.a. das Webseite-Portal „T*.info" und stelle potentiellen Kunden nach einem Telefongespräch das Formular „Eintra-gungsauftrag/Veröffentlichungsangebot" zu. Dieses gleiche den im Merkblatt des SECO „Vorsicht vor Adressbuchschwindlern" als unlauter und irreführend bezeichneten Formularen. Der Sachverhalt weise sehr grosse Parallelen mit demjenigen im zitierten Bundesgerichtsentscheid auf. Aufgrund des von der Gegenpartei nachgewiesenen eigenen Geschäftsgebarens mangle es der Gesuchstellerin an einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse.
f) In ihrer Rekursschrift bringt die Gesuchstellerin vor, ihre Geschäftstätigkeit entspreche dem Ehrenkodex des Schweizer Adressbuch- und Datenbankverleger-Verbands SADV. Sie schliesse sich dem Verband zwar nicht an, da diejenigen Webseiten, welche Adressdatenbanken beinhalten würden, nicht für den Schweizer Markt bestimmt seien, sie erfülle aber trotzdem die im Ehrenkodex definierten Auflagen. Ihre Internetseiten seien ausserdem nicht einfach alphabetisch geordnete Adressverzeichnisse, sondern aufwändig gepflegte Portale mit Suchfunktionen nach Postleitzahl oder Region. Portale, welche so hohe Zugriffszahlen aufwiesen wie die ihren, könnten per definitionem kein Adressgrab sein. Aufgrund der Beleidigungen und Verleumdungen durch den Gesuchsgegner und seinen Lebenspartner habe die Anzahl Kunden, die nicht bezahlen und Strafanzeige erstatten würden, erheblich zugenommen. Alle Ermittlungsverfahren gegen ihren Geschäftsführer seien jedoch eingestellt worden. Die von ihr verwendeten Formulare würden nicht denjenigen entsprechen, vor welchen das SECO warne. Vielmehr seien sie mit denjenigen von seriösen Anbietern von Datenbanken wie Swisscom Directories u.a. vergleichbar. Sie verwende keine oder nur vereinzelte vorgedruckte Angaben der Kunden auf ihren Formularen. Es werde klar zum Ausdruck gebracht, welche Leistungen kostenlos und welche kostenpflichtig seien und der Preis werde prominent dargestellt. Das im zitierten Bundesgerichtsentscheid beurteilte Formular unterscheide sich wesentlich vom von ihr verwendeten. Im Gegensatz zum im Bundesgerichtsurteil behandelten Angebot sei ihres weder täuschend noch wertlos, es sei deutlich günstiger und es würden keine als Rechnungen getarnte Offerten verschickt. Die Seite www.touristinformationen.info gebe kulturelle Hintergründe bekannt, offeriere Reisetipps, einen Routenplaner, einen online-Reiseplaner usw. Die Äusserungen, für die der Gesuchsgegner mitverantwortlich sei, seien geeignet, ihre Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Damit könne ihr Unterlassungsanspruch höchstens entfallen, wenn ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gegeben wäre. Damit setze sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Ihr Unterlassungsanspruch müsse nur glaubhaft gemacht werden, während die Rechtfertigungsgründe nach Art. 28 Abs. 2 ZGB zu beweisen gewesen wären, was nicht gelungen sei. |
3. |
a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 1232, E. 3.2 S. 236). |
Das Urteil der Vorinstanz setzt sich zwar nicht mit allen im vorliegenden Fall relevanten Aspekten ausdrücklich auseinander und gibt in grossen Teilen einen Entscheid des Bundesgerichts wider, doch ermöglicht es der Gesuchstellerin eine sachgerechte Anfechtung. Es hält (summarisch) fest, welche Überlegungen das Gericht zu seinen Schlussfolgerungen bringt und gestützt darauf hat die Gesuchstellerin in einer immerhin 15-seitigen Rekursschrift Gegenargumente vorgebracht. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz genügt damit den Anforderungen, die das Bundesgericht formuliert hat. |
b) Ansprüche des Verletzten aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, wenn die Verletzung widerrechtlich ist, d.h., wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als solche Gründe nennt das ZGB die Einwilligung des Verletzten, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und Gesetz (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall liegt zweifellos keine Einwilligung der Gesuchstellerin vor, der Gesuchsgegner beruft sich nicht auf eine Gesetzesbestimmung (wie z.B. Art. 52 OR) und macht auch kein überwiegendes privates Interesse geltend. Damit steht der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses, auf den sich der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Rekurs auch ausdrücklich beruft, im Vordergrund. Als überwiegendes öffentliches Interesse kommt namentlich der Informationsauftrag der Presse in Betracht, über unzulässiges Geschäftsgebaren zu orientieren. Doch sind tatsachenwidrige Berichte regelmässig nicht mit dem Informationsauftrag zu rechtfertigen und daher widerrechtlich, ebenso wie wahre Aussagen, die unnötig verletzend oder herabsetzend sind (Tu-or/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, N 22 mit Hinweisen). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994). Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers und ist eine Rechtsfrage (BGE 126 III 213; 124 IV 167; 119 11 100) |
Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um eine Veröffentlichung in einem Presseerzeugnis, doch spielt dies - wie das Bundesgericht im von den Parteien und vom Vorderrichter zitierten Entscheid 4A_481/2007, E. 3.5 festgehalten hat - keine massgebende Rolle, da auch Äusserungen einer Privatperson nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Ausschlaggebend ist, ob die Information, die dem Durchschnittsleser vermittelt wird, unzutreffend oder unnötig verletzend ist. Zwar geht es bei der Beurteilung einer Äusserung nicht allein um die Frage, ob ein unrichtiges negatives Gesamtbild geschaffen wurde, sondern es sind die einzelnen Äusserungen zu überprüfen. Dabei ist aber massgebend, wie der Adressat diese im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 167, Urteil des Bundesgerichts 4C.295/2005, E. 4.1). |
c) Im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, ob die Äusserungen des Gesuchsgegners tatsachenwidrig und damit rechtswidrig sind bzw. ob sie zwar wahr, aber unnötig verletzend und aus diesem Grund rechtswidrig sind. Dabei ist der Sinn der Aussagen des Gesuchsgegners im Gesamtzusammenhang zu beachten. Es ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht so, dass sie lediglich das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs glaubhaft zu machen, der Gesuchsgegner hingegen für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes den strikten Beweis zu erbringen hat. Auch Gegenbehauptungen sind nämlich nur glaubhaft zu machen (Heidi Huber-Zimmermann, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 69 mit Fn 93). So ist der Anspruch nicht glaubhaft gemacht, wenn das Gericht die Gegenbehauptungen des Gesuchsgegners für wahrscheinlicher hält als die Vorbringen der Gesuchstellerin. Es geht also im vorliegenden Fall darum, zu klären, ob glaubhaft gemacht ist, dass die Äusserungen, für die der Gesuchsgegner mitverantwortlich ist, dem tatsächlichen Verhalten der Gesuchstellerin entsprechen. Wenn dies der Fall sein sollte, ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, sofern die Äusserungen nicht als unnötig verletzend bezeichnet werden müssen. |
a) Die Gesuchstellerin bringt vor, sie erfülle sämtliche Kriterien des Ehrenkodex für Adressbücher des SADV, obwohl sie nicht Mitglied des Verbands sei. Sie listet anschliessend alle Ziffern des Ehrenkodex (Rekursbeilage 1) auf und führt jeweils auf in welcher Weise sie die Anforderungen erfüllt, um darzulegen, dass ihr Geschäftsgebaren seriös sei. |
Es mag sein, dass die Gesuchstellerin den Ehrenkodex des SADV zumindest teilweise erfüllt. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass viele der Kriterien anhand der in diesem Verfahren vorliegenden Informationen schlicht nicht überprüft werden können. So kann nicht verifiziert werden, ob die in den Datenbanken der Gesuchstellerin enthaltenen Adressen und Informationen mit grösster Sorgfalt auf den aktuellen Stand gebracht werden (Ziffer 3 des Kodex). Gleiches gilt für die Tatsachen, ob der Kunde eine Kopie des Bestellscheins erhält, keine Offert-Rechnungen ohne vorgängig erteilten Auftrag versandt oder telefonisch erhaltene Aufträge schriftlich bestätigt werden (Ziffer 8 des Kodex). Das Einhalten des Kodexes könnte durch die Mitgliedschaft im SADV einfach glaubhaft gemacht werden. Es überzeugt nicht, wenn die Gesuchstellerin angibt, sie könne dem Verband nicht beitreten, da ihre Angebote nicht für den Schweizer Markt bestimmt seien. In Deutschland existiert mit dem Verband Deutscher Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V. (VDAV, www.vdav.de) eine ähnliche Organisation, die wie der SADV Mitglied der European Association of Directory and Database (EADP, www.eadp.org) ist. |
Wie die Gesuchstellerin selber angibt, fehlen auf ihrem Formular Angaben zum Gerichtsstand (Ziffer 8 des Kodexes). Sie führt dazu aus, die Angabe eines Gerichtsstandes sei entbehrlich. Die Gesuchstellerin macht ihre Aussagen aber selber unglaubhaft, wenn sie einerseits behauptet, die Vorgaben des Ehrenkodex einzuhalten und andererseits selber entscheidet, welche Angaben sie nicht für notwendig hält und deshalb weglässt. Auf seiner Homepage führt der SADV gerade die mangelnde Hervorhebung des Gerichtsstandes in den AGBs - und dort erscheint dieser bei der Gesuchstellerin auch nicht (www.t*.info/agb.html) - als einen Punkt auf, den ein Gericht als rechtswidrig bezeichnen könnte ( www.sadv.ch/vorsicht-schwindelverleger/allgemeine-hinweise.html). |
Das teilweise Erfüllen des Ehrenkodexes des SADV lässt damit keinen glaubhaften Rückschluss auf die Seriosität des Geschäftsgebarens der Gesuchstellerin zu. |
b) Die Gesuchstellerin verweist weiter auf die Anzahl der Besucher und Seitenaufrufe mehrerer ihrer Internetportale (www.touristinformationen.info, www.touristinformationen.com und www.gueterkraftverkehr.info), die so hoch seien, dass es sich dabei per Definition nicht um ein Adressgrab handeln könne. Als Beleg reicht sie drei Flyer ein (Rekursbeilage 2), auf welchen festgehalten ist, wieviele Besucher (pro Monat durchschnittlich 18'025 für www.touristinformationen.info und 25768 für www.touristinformationen.com) und Seitenaufrufe (pro Monat durchschnittlich 145'949 für www.touristinformationen.info, 109'478 für www.touristinformationen.com bzw. 79'861 für www.gueterkraftverkehr.info) das jeweilige Portal in einer bestimmten Zeit verzeichnen konnte. |
Es wird jedoch in keiner Weise dargelegt wie diese Daten erhoben worden sind. Die genannten Zahlen müssen daher als blosse Parteibehauptung angesehen werden. Die hohe Anzahl an Besuchern und Seitenaufrufen ist nicht glaubhaft gemacht bzw. wird sogar vom Gesuchsgegner, der eine Besucherstatistik von www.webtrafficagents.com und www.websiteshadow.com der betreffenden Seiten vorlegt, glaubhaft widerlegt. Die Portale weisen gemäss den vom Gesuchsgegner eingereichten Ausdrucken lediglich Besucherzahlen von maximal 13 bzw. 14 Personen pro Tag, d.h. um die 400 Personen monatlich, auf (Beilagen 7-9 zur Rekursantwort). |
c) Am 15.5.2008 veröffentlichte das SECO auf seiner Homepage eine Mitteilung, in welcher es vor Adressbuchschwindel warnte (Rekursbeilage 6). Darin wurden Registerbetrügereien als Hauptärgernis bezeichnet. Dabei geht es laut den Ausführungen des SECO um untransparente Formulare und Akquirierungsmethoden für Firmenregistereinträge: Ein auf den ersten Blick kostenfreier Eintrag entpuppt sich anschliessend als teurer Vertrag. In einer zum selben Thema veröffentlichten Informationsbroschüre werden unter dem Titel „Wie laufen die Missbräuche ab?" verschiedene Vorgehensweisen von unseriösen Adressbuchfirmen aufgezeigt. So wird beschrieben, dass Werbeschreiben oft in Form von Formularen versendet würden und die Geschäftsadresse im Formular bereits vorgedruckt sei. Der Empfänger werde aufgefordert, die Korrektheit der Geschäftsadresse zu überprüfen, allfällige Änderungen vorzunehmen und die von ihm angebotenen Dienstleistungen und Produkte einzutragen. Oft würden unentgeltliche und entgeltliche Dienstleistungen sprachlich und auch in der Anordnung des Textes so vermengt, dass der eilige Leser glaube, das gesamte Angebot sei gratis. Im Kleingedruckten würden sich die meist schwerfällig formulierten Vertragsklauseln mit ungewollten Folgen verstecken: Die Unterzeichnung und Retournierung des Formulars führe zum Abschluss eines Vertrags, der eine minimale Laufzeit von ein bis drei Jahren aufweisen könne und pro Jahr zwischen Fr. 800.00 und Fr. 1700.00 koste. |
aa) Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, die von ihr verwendeten Formulare würden sich von denjenigen, vor denen das Schreiben des SECO warne, unterscheiden. Sie verwende keine oder nur vereinzelte vorgedruckte Angaben der Kunden in ihren Formularen und greife somit auch nicht auf fremde Datenbanken zu, welche sie sklavisch verwende. Man könne klar erkennen, dass auf der rechten Seite ihres Formulars die Beschreibung der Leistung des Portals in Normaldruck, die kostenpflichtige Leistung in Fettdruck erfolge. Der Kunde werde nicht über die Kostenpflicht getäuscht. Es sei kein Fliesstext vorhanden. Die drei Bereiche kostenloser Basiseintrag, kostenpflichtiger Grundeintrag und weitere Hinweise seien textlich wie auch darstellerisch voneinander getrennt. Der Preis werde klar erwähnt und befinde sich am Absatzrand und nicht mitten im Text. Es gebe nichts „Kleingedrucktes", sondern nur einen kurzen übersichtlichen Text. |
bb) Das von der Gesuchstellerin eingereichte Formular (Rekursbeilage 5) enthält zwei Spalten. In der rechten Spalte wird unter dem Titel „Eintragungsauftrag/Veröffentlichungsangebot" folgender Text abgedruckt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, wie soeben telefonisch besprochen erhalten Sie hier Ihren Eintragungsauftrag für die Darstellung Ihres Hauses. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Verzeichnis unter der Adresse www.t*.info geführt. Voraussetzung für die korrekte Bekanntgabe Ihres Betriebes ist die Rücksendung dieses Angebotes, welches Sie nach Annahme freigeben wollen oder an den erforderlichen Stellen ergänzen bzw. korrigieren. Handschriftliche Vermerke reichen völlig aus. Mit freundlichen Grüssen, Ihre t*.info". |
Darunter folgt unter der Überschrift „Leistungsdarstellung und Eintragungsformate" in gleichgrosser, aber fetter Schrift folgende Information: |
„Basisauskunft inkl. Betriebsname, Betriebsstätte Suchfunktion über Name, Anschrift und Branche/Fachgruppe. Die Basisauskunft erfolgt kostenfrei". |
In einem neuen Abschnitt, ebenfalls in Fettdruck, steht: |
„Grundeintrag inklusive aller oben genannten Leistungen sowie Ihrer Internetadresse mit Verlinkung, Angabe aller von Ihnen bekannten Kommunikationsdaten, mit Infotext sowie Link zur Standortangabe im Stadtplan und automatischer Anfahrtsplaner. Der mtl. Servicebeitrag* für alle Zusatzleistungen beträgt zuzgl. Ust. EUR 29.50". |
In einem dritten fett gedruckten Abschnitt ist zu lesen: |
„Die FIM behält sich vor, Bestellungen welche nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen. Mit der Rücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen Angebots gilt die Eintragung gemäss Ihren Angaben als bestellt. Binnen zwei Wochen ab Unterzeichnung kann die Bestellung widerrufen werden. Der Servicebeitrag* gilt jeweils für ein Jahr im voraus. Der Unterzeichner erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen einzusehen unter www.t*.info/agb.html an". |
Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist aus diesen Angaben nicht klar ersichtlich, welche Angebote gratis und welche kostenpflichtig sind. Zwar geht es im einen Abschnitt um die Basisauskunft und im nächsten um den Grundeintrag. Die beiden Begriffe „Basis-,, und „Grund-,, sind aber praktisch identisch und wer den Text nicht gründlich liest, wird nicht merken, dass es sich dabei um zwei verschiedene Angebote handelt. Es wird im Abschnitt, der mit Grundeintrag beginnt, nicht auffallen, dass es nicht mehr um die kostenfreie Basisauskunft geht. Bei der Preisangabe im Abschnitt „Grundeintrag" steht dann hingegen plötzlich die „Zusatzleistungen" würden EUR 29.50 kosten. Ein nicht besonders aufmerksamer Leser kann den Text daher leicht folgendermassen verstehen: „Die Basisauskunft/der Grundeintrag sind kostenlos und die Zusatzleistungen kosten monatlich 29.50 Euro". |
cc) In der eingerahmten linken Spalte des Formulars ist unter „Fehlerhafte Daten zur Basisauskunft bitte korrigieren" die Adresse und Branche/Fachgruppe des Auftraggebers bereits vorgedruckt. Darunter folgen unter „Ihre Kommunikationsdaten zum Grundeintrag bitte immer nur in Blockschrift nach Annahme ergänzen" verschiedene leere Felder, die ausgefüllt werden können (Telefon, Fax, e-Mail, Internet). Unter „Erweiterte Eintragungsdaten bitte ankreuzen" folgen weitere leere Felder wie Zimmerzahl, Preise, Frühstück usw. Auch hier ist keineswegs klar, dass nur der bereits vorgedruckte Abschnitt zur kostenlosen Basisauskunft gehört. Wie bereits erläutert bedeuten „Basisauskunft" und „Grundeintrag" praktisch das Gleiche und wer das Formular nicht sorgfältig liest, wird leicht davon ausgehen, dass die Angaben wie Telefon, Fax und e-Mail zum kostenlosen Eintrag gehören und diese ergänzen. Für einen kostenlosen Eintrag müsste das Formular aber ohne jegliche Ergänzung zurückgeschickt werden. Der Eindruck, auch die unter Grundeintrag zu ergänzenden Felder seien kostenlos, wird noch verstärkt, indem weiter unten „erweiterte Eintragungsdaten" erwähnt werden. Inhaltlich ergibt sich zusammen mit dem Text rechts - jedenfalls auf den ersten Blick - ein Abschnitt Basisauskunft/Grundeintrag, der für kostenlos angesehen wird und ein Abschnitt erweiterte Eintragungsdaten, welche als Zusatzleistungen für EUR 29.50 abgerechnet werden. Der eilige Auftraggeber wird nicht merken, dass er, sobald er auf dem Formular eine Ergänzung vornimmt, einen nicht mehr kostenlosen Vertrag abschliesst. Dies wird er auch innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht merken, da die Gesuchstellerin wohl kaum innert dieser Zeit bereits die Rechnungen verschickt. |
dd) Zur Behauptung der Gesuchstellerin, der Preis werde im Formular klar und prominent aufgeführt, ist Folgendes festzuhalten: Das jeweils hinter ,Servicebeitrag' erscheinende Zeichen (*) verweist auf den Erscheinungszeitraum vom 1.6.2007 bis 31.5.2009, der im Formular unter dem Titel aufgeführt und mit demselben Zeichen versehen ist. Indem der Erscheinungszeitraum von zwei Jahren mit dem Servicebeitrag in Verbindung gebracht wird und einmal vom monatlichen Servicebeitrag von EUR 29.50 und einmal vom Servicebeitrag, der jeweils für ein Jahr im voraus gelte, gesprochen wird, ist auf den ersten Blick überhaupt nicht klar, wie hoch denn nun der Preis für welchen Zeitraum ist. Ausserdem geht aus dem Formular - wie der Gesuchsgegner zu Recht geltend macht - nicht hervor, dass man sich auf zwei Jahre verpflichtet und nur mit einer 3-monatigen Frist wieder kündigen kann (Ziffer 5. der AGBs der Gesuchstellerin, abrufbar unter www.touristinfozentrale.info/agb.html). |
ee) Das Formular der Gesuchstellerin erfüllt damit verschiedene der Kriterien, welche gemäss der Informationsbroschüre des SECO für ein missbräuchliches Vorgehen sprechen. Sie versendet Werbeschreiben in Form von Formularen, in welchen die Geschäftsadresse des potentiellen Kunden bereits vorgedruckt ist. Darin wird der Empfänger aufgefordert, eine allenfalls falsche Angabe zu korrigieren und das Formular mit den von ihm angebotenen Leistungen zu ergänzen. Das unentgeltliche und das entgeltliche Angebot werden dabei vermischt. Dem Leser wird nicht leicht klar, dass er, sobald er das Formular ergänzt, eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt. Die Preisangabe ist zwar nicht klein sondern sogar fett gedruckt, doch gilt dies für alle drei Abschnitte unter „Leistungsdarstellung und Eintragungsformate", weshalb der Preis trotz Fettdruck darstellerisch nicht hervorgehoben wird. Die Angabe der Kosten ist zudem missverständlich. Die verschiedenen preisrelevanten Informationen sind mit einem Stern-Zeichen (*) gekennzeichnet, aber an verschiedenen Stellen im Formular bzw. in den AGBs aufgeführt. Es ist folglich nur schwer ersichtlich, dass man sich für 2 Jahre verpflichtet, in dieser Zeit monatlich einen Betrag von EUR 29.50 zu bezahlen hat und die Beiträge für ein Jahr im voraus zu bezahlen sind. Dem Formular ist nur der Betrag von EUR 29.50 zu entnehmen, wogegen sich die ganze Verpflichtung auf EUR 708.00 beläuft, was Fr. 1013.50 (Mittelwert des Geldkurses vom 31.3.2010 von 1,43154) entspricht. |
Wie dem Text auf dem Formular entnommen werden kann, scheint die Gesuchstellerin potentielle Kunden vorab per Telefon zu kontaktieren und ihnen anschliessend das Formular zuzufaxen (Beilagen 6 und 7 zur ergänzenden Stellungnahme vom 11.5.2009). Unaufgeforderte Telefonanrufe gehören ebenfalls zu den Machenschaften, vor denen das SECO warnt und sprechen gegen die Seriosität der Gesuchstellerin, auch wenn hier nicht geklärt werden kann, was den potentiellen Kunden anlässlich dieses Gesprächs angeboten wird. Wie der Gesuchsgegner zu Recht geltend macht, ist durch die Faxübermittlung kaum mehr ersichtlich, welche Textteile auf dem ursprünglichen Formular fett gedruckt waren (vgl. Beilage 9 zur ergänzenden Stellungnahme vom 11.5.2009 und Rekursbeilage 4). |
Das Formular der Gesuchstellerin entspricht damit zwar nicht genau einem der in der SECO-Informationsbroschüre dargestellten Vorgehen, doch sind diese zweifellos nur als Beispiele und nicht als abschliessende Liste zu verstehen. Das Vorgehen der Gesuchstellerin hat auf jeden Fall grosse Ähnlichkeit mit den vom SECO dargestellten Machenschaften. |
d) In zum Thema unseriöse Adressverzeichnisse veröffentlichten Beiträgen werden die betreffenden Angebote als teuer und nutzlos bezeichnet (vgl. KMU-Magazin Nr. 2, März 2009; im Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2007, E. 4.6.2). Die Gesuchstellerin macht geltend, dies treffe auf ihre Angebote nicht zu. Sie betont, dass sie keine Adressbücher verlege, sondern Internetportale betreibe und auf diesen nur in Deutschland ansässige Gewerbetreibende anspreche. Der Begriff „Adressbuchbetrug" stamme aus einer Zeit, als Adressverzeichnisse nur in gedruckter Form herausgegeben und die Adressen nur alphabetisch geordnet, jedoch ohne Unterscheidung nach Branchen, Region oder Sitz des Kunden abgedruckt worden seien. Ihre Portale würden aufwändig gepflegt und es seien Suchfunktionen möglich. So würde die Seite www.touristinformationen.info unzählige Kunden aus der Gastronomie umfassen, kulturelle Hintergründe bekannt geben und Reisetipps, einen Routenplaner, einen online-Reiseplaner etc. zur Verfügung stellen. Die Web-Programmierung sei ausserdem sehr innovativ und aufwändig und sie sei in Printmedien mit Inseraten stark präsent, was wiederum einen Mehrwert schaffe. |
aa) Gemäss der Definition auf der Homepage des SADV ( www.sadv.ch) sind Adressverzeichnisse und elektronische Datenbanken Nachschlagewerke mit nach bestimmten Elementen geordneten Adressen natürlicher und juristischer Personen. Sie sind sowohl Informationsquellen als auch Werbeträger. Es ist daher nicht ersichtlich, wodurch sich die Portale der Gesuchstellerin von solchen Adressverzeichnissen unterscheiden würden. Die Internetseiten der Gesuchstellerin stellen zweifellos (moderne) Adressverzeichnisse dar. Das Aufführen von über die reinen Adressen hinausgehenden Informationen kann gemäss der Definition zu einem Adressverzeichnis gehören. |
bb) Dass die Web-Programmierung aufwändig sei, behauptet die Gesuchstellerin ohne es in irgendeiner Weise zu begründen oder Belege einzureichen, die dies bestätigen würden und auch ihre angebliche Präsenz in Printmedien ist in keiner Weise belegt, obwohl dies ein Leichtes sein dürfte, falls diese Werbeauftritte tatsächlich bestehen sollten. Gleiches gilt für die angeblich hohen Frequenzen der Portale, auf welche bereits unter 4.b eingegangen wurde. Die Firmen, die auf den Portalen der Gesuchstellerin eingetragen sind, dürften aber insbesondere diese Faktoren interessieren. Ob ein Eintrag in einem Adressverzeichnis wertvoll ist, hängt zweifellos entscheidend davon ab, ob es sich um oft frequentierte Seiten handelt und die Gesuchstellerin tatsächlich auch in Printmedien für die Portale wirbt. Gerade dies ist aber mit den Behauptungen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht. |
cc) Der Eintrag auf dem Portal www.T*.info (bzw. www.t*.info, das jedenfalls auf dem Formular auch mehrfach erwähnt wird und nicht zur Klarheit beiträgt) kostet monatlich EUR 29.50, d.h. jährlich EUR 354.00, bzw. Fr. 506.75 (Mittelwert des Geldkurses vom 31.3.2010 von 1,43154). Damit liegt der Preis unter der im Informationsblatt des SECO erwähnten Bandbreite von jährlich Fr. 800.00 bis 1700.00, ist aber im Vergleich mit den jährlichen Kosten eines Zusatzeintrags bei www.directories.ch von Fr. 21.10 für die erste Telefonnummer und Fr. 15.45 für jede weitere Telefonnummer oder e-Mail-Adresse (Rekursbeilage 9, S. 2) immer noch extrem hoch. Ein Eintrag auf dem Portal www.swissguide.ch bewegt sich zwar im gleichen Preissegment wie derjenige der Gesuchstellerin (jährlich Fr. 760.00 bei einem 1-Jahresvertrag, jährlich Fr. 590.00 bei einem 3-Jahresvertrag), doch ist dieses Portal Mitglied beim SADV, es sind keine missbräuchlichen Geschäftspraktiken bekannt, der Preis wird klar deklariert und selbst die Gesuchstellerin anerkennt, dass niemand auf die Idee kommen würde, betreffend das Portal www.swissguide.ch die ihr gegenüber geäusserten Vorwürfe zu erheben. |
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelingt, ihr seriöses Geschäftsverhalten glaubhaft zu machen. Vielmehr ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin Formulare verwendet, die für potentielle Kunden irreführend sind, indem sie nicht klar darstellen, welche Leistungen kostenpflichtig sind und wie hoch die Kosten für welche Zeitdauer sind. Zudem ist die von der Gesuchstellerin behauptete Zahl von Seitenaufrufen bzw. Besuchern in keiner Weise belegt. Zusatzleistungen eines Portals wie Reiseinformationen haben für Kunden nur dann einen Mehrwert, wenn sie viele Besucher auf eine Seite locken. Dies ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht und kann daher auch den hohen Preis für den Eintrag nicht rechtfertigen. Der Gesuchsgegner hat damit glaubhaft gemacht, dass die Äusserungen, für die er mitverantwortlich ist, dem Vorgehen der Gesuchstellerin entsprechen, sie mithin nicht unzutreffend sind. Wie eingangs dargelegt wurde, steht die Berichterstattung über unzulässiges Geschäftsgebaren im öffentlichen Interesse und ist ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB. Der Ausdruck „Adressbuchbetrüger" kann auch nicht als unnötig verletzend bezeichnet werden, da er breite Verwendung findet. Sowohl die Broschüre des SECO als auch Artikel in verschiedenen (seriösen) Konsumenten- bzw. KMU-Magazinen sprechen von „Adressbuchschwindel" und „Registerhaien" (z.B. K-Tipp, Beobachter; gefunden mit einfacher Internetrecherche) und das Bundesgericht hat den Ausdruck „Adressbuchmafia" im Urteil 4A_481/2007 als in einem Gesamtzusammenhang, der dem vorliegenden sehr ähnlich ist, nicht unnötig verletzend bezeichnet. Da eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht ist, hat der Vorderrichter zu Recht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 28c ZGB verweigert. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. |
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin und Rekurrentin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Ebenso hat sie dem Gesuchs- und Rekursgegner für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen. |
Demnach wird erkannt: |
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Gesuchstellerin und Rekurrentin hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
-
Die Gesuchstellerin und Rekurrentin hat dem Gesuchs- und Rekursgegner für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500 zu bezahlen.
|
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. |
|
|
|