Aus den Gründen:
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| I. |
Die Angeklagte M. A. ist geschieden und Mutter von 6 Kindern. Sie ist
gelernte Näherin, hat zwischenzeitlich ein Holzhandelsgeschäft betrieben
und ist jetzt Hausfrau. Sie lebt augenblicklich hauptsächlich von
Unterhaltszahlungen für ihre Kinder und vom Kindergeld. |
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Die Angeklagten R. und S. sind ihre beiden ältesten Söhne. Während R. das
Abitur in der Fachoberschule erreichte, besuchte S. die Grund- und
Hauptschule. Sie haben beide keinen Beruf erlernt. Im Selbststudium haben
sie sich aber fundierte Kenntnisse im Computerwesen und EDV-Bereich
angeeignet. Auf diesem Gebiet sind sie auch jetzt unternehmerisch tätig
und erzielen je ein Monatseinkommen von ca. 2.500,- DM. |
II. |
Ab dem 01. 04. 1996 begannen die Angeklagten, in Form von
Arbeitsteilung, d. h. im bewussten und gewollten Zusammenwirken, Firmen
und Betriebe im gesamten Bundesgebiet betrügerisch zu schädigen. Sie
gründeten hierzu die Firma "Deutsches Unternehmensregister Ltd." mit Sitz
in London und einer Zweigstelle in Berlin. Tatsächlich agierten sie aber
von ihren Geschäftsräumen in H. (Landkreis Deggendorf) aus. Dort besorgten
sie sich die Zentralhandelsregisterbeilagen zum Bundesanzeiger und suchten
diese nach Veränderungen durch, welche im Handelsregister der zuständigen
Amtsgerichte eingetragen und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. |
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Sodann fertigten sie rechnungsähnlich ausgestaltete Formulare in
verschiedenen Varianten an und schickten sie den jeweiligen Firmen zu. Die
Formulare waren so abgefasst, dass sie von den Empfängern als amtliche
Rechnung des Amtsgerichts für eine Eintragung im Handelsregister oder als
amtliche Rechnung für eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger angesehen
werden sollten. So waren bei sämtlichen Schreiben der veröffentlichte
Registerauszug aus dem Zentralhandelsregister aufgeklebt und das
zuständige Amtsgericht sowie die Registriernummer im
Zentralhandelsregister angeführt. Durch Fettdrucke wurden Vermerke wie "Eilige Registersache" und/oder "zuständiges Amtsgericht" hervorgehoben. |
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Lediglich klein gedruckt war in den Formularen auch der Hinweis enthalten,
dass es sich bei dem Anschreiben nur um ein Angebot oder eine Offerte zur
kostenpflichtigen Volltext- registrierung im "Deutschen
Unternehmensregister" handeln sollte. Ausserdem war sämtlichen Anschreiben
ein ausgefüllter Überweisungsträger beigegeben. Auf diesem Überweisungsträger war unter Verwendungszweck wieder das zuständige
Amtsgericht und die Registriernummer im Zentralhandelsregister genannt. |
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Wie von den Angeklagten gewollt und beabsichtigt, fassten zahlreiche
Firmen und Betriebe die Schreiben als amtliche Rechnungen über Beträge von
495,- DM, 595,- DM oder 993,- DM auf. Die Geschädigten zahlten die Beträge
mittels der beigegebenen Überweisungsträger in dem Glauben, aufgrund einer
vorgenommenen amtlichen Eintragung hierzu verpflichtet zu sein. Eine
adäquate Gegenleistung erhielten sie nicht. |
III. |
Die Feststellungen zu Ziffer I. und Ziffer II. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben aller Angeklagten. Sie haben insbesondere in der
Hauptverhandlung eingeräumt, ihnen sei schon klar gewesen, dass bei
flüchtigem Lesen der von ihnen verwandten Formulare seitens der
angeschriebenen Firmen und Betriebe der Eindruck entstehen musste, es
solle für eine amtliche Eintragung bezahlt werden. Die eingegangenen
Beträge seien von ihnen zur Tilgung von Altschulden, zur Aufrüstung ihrer
EDV-Anlage, zur Begleichung von Betriebskosten und zu ihrem
Lebensunterhalt verwendet worden. |
IV. |
Die Angeklagten haben sich sonach jeweils schuldig gemacht des
gemeinschaftlich begangenen Betrugs in 76 Fällen gemäss den §§ 263 I, 25
II, 53 StGB. |
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Im Rahmen der Strafzumessung wurden die Geständnisse der Angeklagten
strafmildernd gewertet, desgleichen der Umstand, dass die Geschädigten bei
genauem Lesen auch des Kleingedruckten die Tatvollendung hätten erhindern
können. Der Schaden bei den einzelnen Betroffenen ist relativ gering, im
Gesamten aber beträchtlich. Zum Nachteil der Angeklagten musste sich
auswirken, dass sie systematisch und geschäftsmässig vorgingen sowie den
bei ihnen eingetroffenen Vermögensvorteil zügig derart umleiteten, dass
Schadensersatzforderungen der Geschädigten jetzt nicht mehr realisierbar sind. |
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Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden
Gesichtspunkte hielt die Strafkammer bei den Angeklagten M. und R. A. für
jede einzelne Tat jeweils Einzelstrafen von 4 Monaten Freiheitsstrafe und
bei dem Angeklagten S. A. für jede einzelne Tat jeweils Einzelstrafen von
60 Tagessätzen zu je 60,- DM Geldstrafe für schuldangemessen. |
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Hieraus wurde unter Beachtung von §§ 53, 54 StGB |
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bei M. A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten |
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bei R. A. gleichfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten |
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sowie |
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bei S. A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr |
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gebildet. |