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KONTAKT

IfW Institut für Wirtschaftsinformationen Ltd.
Adresse
69 Great Hampton Street, Birmingham, B18 6EW, England
Zweigniederlassung: Oberwilerstrasse 50, 4054 Basel
Postfach 64, 4011 Basel
Kontakt ?
Handelsregister UK: Companies House No. 6327945 (gegr. Juli 2007)
CH: Kanton Basel-Stadt CH-130.9.013.984-2
Director 1 Holger Beyer, Zentaurenstr. 8, 28199 Bremen / Deutschland; *15.04.1960
Director 2 Virginia Torres, Blotzheimer Str. 24, CH-4055 Basel / Schweiz, *05.09.1964
Finanzamt

Erfahrungsberichte
Februar 2011
Nachdem sich meine Tochter ins Handelsregister eingetragen hat, erhielt sie wenige Tage später ein rechnungsähnliches Formular über 989.90 Sfrs. für eine „Nouvelle inscription au registre de commerce“ (Uebersetzung: neuer Eintrag ins Handelsregister) für die Abt. Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft.
Die Rechnung wurde irrtümlicherweise bezahlt, da sie glaubte, es handele sich um die Kosten für den Eintrag ins Handelsregister. Hinter dem irreführenden Rechnungsformular steckt das „IFW-Institut für Wirtschaftsinformationen Ltd., Zweigniederlassung Basel,“ Burgfelderstr. 3, 4055 Basel.
Als Geschäftsführerin fungiert Virginia Maria Torres (Telefon: 0613220884) und als Direktor Holger Beyer. Herr Beyer wohnt in Deutschland,  Bremen, Zentaurenstr. 8.
(Telefon: 04215333434).Das IFW verweigert natürlich die Rückzahlung. Bei der Handelskammer ins Basel steht das IFW schon auf der schwarzen Liste, aber die Herrschaften machen fröhlich weiter.
Eine Strafanzeige gegen das IFW hat nichts gebracht . Begründung des Ministere Public de l’arronidissement de la Cote in Morges, Waadtland: „Es wäre  Aufgabe der Klägerin gewesen, zu überprüfen, an wen sie den Betrag überweist“.
Und das, obwohl das eidgenössische Bundesgericht rechnungsähnliche Formulare als irreführend anerkennt: Urteil vom 8. Oktober 2008 – 6B-272/2008/sst. 8 Oktober 2008.

Erfahrungen und Gegenwehr
siehe auf der Hauptseite
8. Oktober 2008 Bundesgericht (6B_272/2008/sst): Das Versenden rechnungsähnlicher Angebotsschreiben ist eine Widerhandlung gegen Art. 3 lit. d UWG Zum Urteil
 
 
HINTERGRUND
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