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Patrick O. Hewer - Firmenübersicht
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Die Masche: verschickt ABC-Formulare nach DPM-Art
Informieren Sie bitte diese Info-Seite über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt

Complaints / Beschwerden / Plaintes / Reclami / Quejas / Klachten / Skargi / Klager / Klagomål / Stížnosti /
EU-Kommission Brüssel http://ec.europa.eu/index_de.htm
EU-Kommission - Vertretung in Deutschland http://ec.europa.eu/deutschland/commission/index_de.htm
EU-Kommission - Vertretung in Österreich http://ec.europa.eu/austria/service/rep_info/index_de.htm


31.03.2010 Schlappe für Hewers FIM Fach- & Informationsmedien GmbH vor dem Obergericht Kanton Solothurn (Urteil)

Mai 2007 IHK Schwerin warnt vor Gewerbezentrale (Patrick O. Hewer) mehr Infos

Dezember 2005 Der Fernsehsender MDR warnt vor Gewerbezentrale mehr Info



Firmenübersicht
BGZ gewerbliches Internetmarketing e.K.
Nachfolgerin der Bau Gewerbe Zentrale
ab November 2006 AG Mannheim HRA 700526
Richard-Wagner-Str. 1, 68165 Mannheim
Inhaber: Patrick O. Hewer

FIM Fach- & Informationsmedien GmbH
Konstanzer Strasse 9, CH - 8280 Kreuzlingen ab März 2006
CH-440.4.018.936-7

GfW Wirtschaftsmarketing GmbH - Gewerbezentrale.info für Industrie, Handel und Gewerbe
Konstanzer Strasse 9,CH - 8280 Kreuzlingen
Königstrasse 80, 70173 Stuttgart

G.I.Z. Verwaltungsgesellschaft mbH = Gewerbe-Informations Zentrale?
Gustav Stresemann Ring 1, 65189 Wiesbaden
ab Oktober 2005 GF Hewer Patrick *02.03.1970, Laudenbach
AG Ulm HRB720333

InTown Media AG
Hauptstrasse 14, 8280 Kreuzlingen
Handelsregister Kreuzlingen CH-440.3.025.350-6 - eingetragen August 2011
eiziges Mitglied : Patrick O. Hewer

RTZ Reise Tourismus Auskunft e. K. betreibt Datenbanken
Poststr. 33, 20354 Hamburg
Inhaber Patrick Hewer *02.03.1970
gegründet Oktober 2005 AG 20355 Hamburg (HRA102725)
Internetdienstleistungen im Reiseverkehr

RID Reise-Informationsdienst GmbH & Co.KG
Waldhofer Str. 102, 69123 Heidelberg

TMZ Tourismusdienste e.K. betreibt Datenbanken
Richard-Wagner-Str. 1, 68165 Mannheim  
Geschäftsführer Hewer, Patrick
gegen die Reise Tourismus Zentrale erwirkte der DSW 2002 Unterlassungstitel

www.gewerbezentrale.de für Industrie Handel und Gewerbe in Deutschland
Gustav Stresemann Ring 1, 65189 Wiesbaden
Inhaber: Patrick O. Hewer

www.Tourismusauskunft.de Gewerberegister Mannheim
Richard-Wagner-Str. 1, 68165 Mannheim  
Tel.: 0611 450 27 80 FAX: 0611-450 27 82 UStd DE 21 30 96 61 7
Patrick Hewer  

www.Deutschland24 de Gesellschaft für Veröffentlichung und Verbreitung touristischer Informationen GmbH
Uhlandstr. 45, 10719 Berlin + Europa Center, Tauentzienstr. 9-12, 10789 Berlin
www.Deutschland24.de ist ein "Produkt" von Doris Fraccalvieri (mehr), Patrick Oliver Hewer - GF Albert Gruenbeck *02.01.1963, 76149 Karlsruhe

IMB Internationale Medienbeteiligungsholding AG
(verschickt keine Formulare, sondern ist an anderen Firmen beteiligt, die u. a. auf dieser Seite genannt werden)
Konstanzer Strasse 9,CH - 8280 Kreuzlingen ab Januar 2006
Mitglied mit Einzelunterschrift: Patrick O. Hewer. Die BDO Visura in St. Gallen (siehe auch IHZ GmbH ) ist Revisionsstelle der IMB

Bei Domainregistrierungen wurden des weiteren Namen wie "Bau Gewerbe Zentrale" - "Bau-Gewerbe Dienst" - "Mediendienste" - "Gewerbe-Informations Zentrale" verwendet - gegen eine Bau Gewerbe Zentrale sowie eine Gewerbe-Information Zentrale erwirkte der DSW Unterlassungstitel mehr Info

Formulare - mehr Informationen auf der Übersichtsseite
Gewerbezentrale.de März 2004 Gewerbezentrale.de Mai 2004 Bau Gewerbe Zentrale 2004
Gewerbezentrale.info 10-2005 Gewerbezentrale.de Januar 2006 GfW November 2006
GfW 08-2007 GfW Juni 2008 GfW Februar 2009

Erfahrungen und Gegenwehr
Was tun, wenn man eine Rechnung für unberechtigt hält?
mehr Infos auf den Firmen-Unterseiten
Juristisch
September 2008 Rechtsanwältin Spötzl / Ebersberg berichtet, dass Sie mit ihrer Mandantin gegen den Mahnbescheid der GfW Einspruch erhob und die GfW daraufhin aus "wirtschaftlichen Gründen" die Klage zurückgenommen hat.
Hewers juristische Trickkiste: Formularopfer wird zur Zahlung aufgefordert. Wenn nicht gezahlt wird, wird weiter Druck gemacht. Bis hin zur Klageerhebung. Wenn immer noch nicht gezahlt wird, wird die Klage zurückgenommen - das ist der preiswertere Weg für Hewer, denn die Aussichten, so eine Klage zu gewinnen sind zu gering.

07.11.2007 gewerbezentrale.info auf Unterlassung verklagt (Urteil OLG Frankfurt)

10.08.2007 AG Hamburg-Wandsbek weist Klage von Patrick Hewer / BGZ ab - es besteht kein Anspruch auf Zahlung (zum Urteil)

Im Kern sind das von Hewer verwendete Formular und das von Ron Täuberts DPM Presse- und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die auf dieser Seite beschriebenen Formulare wichtig. Zur Urteilsliste

LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde.

Ein interessantes Urteil, das sich mit der Angabe des Preises pro Monat auseinandersetzt:
AG Wiesbaden - 92 C 5103/06 - 22 - vom 25.09.2008 (Seite 5): "weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistung begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt..."

Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007
" ...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmässig eingesetzt worden und nicht bloss Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermassen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark massgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)"

Urteil AG Neu-Kölln 15 C 263/07 vom 04.09.2007 gegen DPM / Ron Täubert
"In dem Schreiben...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum. Zum einen folgt dies daraus, dass sich die Klägerin in dem besagten Formularschreiben die Ablehnung von Eintragungsanträgen vorbehält, die nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen...Massgeblich ist, dass die Klägerin die Rücksendung ihres vom Kunden unterschriebenen Anschreibens selbst als Antrag und nicht als Annahme bezeichnet und auch so verstanden haben will. Denn sie behält sich für besagte Fälle ja nicht den Rücktritt von einem bereits geschlossenen und sie verpflichtenden Vertrag, sondern die Ablehnung des Antrags vor.."

Gewonnene Prozesse als Argumente der Geldeintreiber
 
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