|
|
| Die
Formulare |
| Die Methoden |
|
| Zitate aus Urteilen, die sich auf das DPM-Formular beziehen |
Aus der Entscheidung vom LG Köln 26.09.2007 AZ: 9 S 139/07 zur DPM (Geschäftsführer: Ron Täubert)
Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent. Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung zur Vergütung ("Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-") ist geeignet, von einem unaufmerksamen Kunden nicht richtig verstanden zu werden.
...Auch hat die Klägerin die Tatsache des "monatlichen" Beitrags geschickt mit "mtl." im Rahmen mehrerer Abkürzungen eher unauffällig platziert. Die gewählte Abkürzung "mtl." ist schon deshalb besonders geeignet, den Vertragspartner von einer monatlich wiederkehrenden Zahlpflicht abzulenken, weil die Klägerin unmittelbar hinter die Preisangabe den Zusatz "Datensätze gelten für ein Jahr" gestellt hat.
Bei dieser Anzahl objektiver Täuschungsmerkmale sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gesamtbewertung des streitgegenständlichen Angebots ebenfalls irreführend erscheint, auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich auf eine Laufzeit der "Datensätze" von einem Jahr hinzuweisen, derweil auf der Rückseite des Serienbriefs unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Mindestvertragslaufzeit für den vergütungspflichtigen Registereintrag mit immerhin zwei Jahren festgelegt wird. |
|
April 2005 DPM Es sind bereits Adressen etc.
eingetragen, so dass der Eindruck eines bereits bestehenden Eintrags (also
bereits vorhandene Geschäftsbeziehung) entsteht. Der Preis ist nicht als
die Hauptsache dieses Angebots herausgestellt, sondern am Ende eines Fliesstextes
(wenn auch fettgedruckt) nur für einen äusserst sorgfältig
prüfenden Leser als
"Entdeckung" auszumachen. |
Ein ablenkender Wust an anderen Informationen
soll das Übersehen des Preises sichern. Ein Monatspreis von 67 Euro für
ein derartiges Adressverzeichnis ist mit Sicherheit Wucher. Während auf der Vorderseite
noch von
"einem Jahr" gesprochen wird (Datensätze gelten für ein Jahr),
wird auf den rückseitigen Geschäftsbedingungen eine 2 jährige
Laufzeit festgelegt. |
| November 2004 DPM mit neuem Täuschungsmanöver: Formular "Deutsches
Gewerbeverzeichnis |
" ...Gewerbeauskunft... Bitte dringend bis spätestens
17. 12. zurücksenden ... Bitte fehlende Felder des Basisieintrags
ergänzen ...Gleicher Formulartitel "Deutsches Gewerbeverzeichnis" wurde
schon von VDM verwendet - klingt so schön amtlich -Irreführend ist auch, dass auf der
Vorderseite eine Laufzeit von 1 Jahr genannt wird - auf der Rückseite
aber die Laufzeit unendlich ist (wenn nicht gekündigt wird ) - auf
jeden Fall aber mindestens 2 Jahre dauern soll. Der Firmenname DPM soll wohl suggerieren, dass das Formular vom DPMA Deutschen Patent- und Markenamt kommt. |
|
März 2003 TB
Telefonbuchverlag: Neues irreführendes Formular
"Ihre Brancheninsertion für ..."
Nachdem das Geschäft
mit den "Henguber"-Formularen" dem Herrn Täubert
per Unterlassungserklärung unmöglich gemacht wurde,
hat er flugs sich ein anderes Formular bereit. |
Per "Bestellschein" sammelt
er seit Januar Unterschriften für eine "Ausgabe 2003/2004" - für
ein (vielleicht nie) gedrucktes Adressverzeichnis. Der besondere Clou des "Bestellscheins": die
Preise befinden sich auf der Rückseite -
im äusserst Kleingedruckten unter den Geschäftsbedingungen.
|
|
|
|
|
|