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| ZEUGEN |
Ihre persönlichen
Erfahrungen sind ungeheuer wichtig ! Bitte
informieren Sie diese Info-Seite
über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über
Namen und Methoden, beschreiben Sie, wie Sie getäuscht
wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie
uns Belege - das ist ganz wichtig: Auftragsformulare, AGBs, Rechnungen,
Mahnungen - und wenn Sie Anzeige erstattet haben, teilen Sie uns
bitte das Aktenzeichen mit. Besxchreiben Sie, wie Sie sich zur
Wehr setzen... Damit helfen Sie vielen Betroffenen ! Kontakt |
| VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH |
| Adresse |
Markttwiete 6, 23611 Bad Schwartau |
| Handelsregister |
Amtsgericht Hamburg HRB 19624 |
| Geschäftsführer |
Eva Müller |
| Kontakt |
Tel.0451/51006,
Fax 0451/581541,
E-Mail verlagsgesellschaft.pp@t-online.de |
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| Methode |
| Publikationen |
| Polizeireport - Fachzeitschrift für Polizei & Sicherheit, Gewaltprävention, Umwelt & Verkehr, Polizei INFO-FORUM |
| Die Masche |
Das Auftragsformular erweckt den Eindruck, es bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung. Dazu wird anderswo eine Anzeigenvorlage ausgeschnitten und in das Auftragsformular hineinkopiert. |
Die zur Akquise verwendeten Schreiben... bergen die Gefahr
einer Verwechselung der Gestalt, dass der flüchtige Leser und Bearbeiter der eingehenden Korrespondenz in den angeschriebenen Unternehmen den Eindruck erlangt, er sei (lediglich) mit einem Korrekturabzug eines bereits erteilten Werbeauftrages befasst, welcher nur noch zu
Genehmigungszwecken unterzeichnet werden müsse.
Diese Suggestion wird nicht zuletzt durch die Einbettung von Fotokopien bereits erteilter und insoweit vom Aussehen her bekannterAnzeigenaufträge, sowie die sehr persönliche Kundenansprache in Form handschriftlicher Vermerke getragen...
Diese vermitteln den Eindruck einer individuellen Bearbeitung auf Seiten des Absenders. Die Verfügungsbeklagte macht sich insoweit die vielfach herrschende innerbetriebliche Praxis zunutze, dass Erteilung und Ausführung von Werbeaufträgen in verschiedenen Händen liegen (BGH, WRP 1995, 389, 391).
Quelle: Urteil LG Lübeck
8 O 112/09
vom 05. Januar 2010 |
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| Nur mitten im kleingedruckten Fliesstext werden Angaben gemacht, dass insgesamt 12 Ausgaben der Zeitschrift erscheinen, die jedesmal extra kosten. |
| Es fehlen konkrete Angaben, wo und in welcher Stückzahl die Zeitungen ausgelegt werden. |
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| Erfahrungen
und Gegenwehr |
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Wenn man sich reingelegt fühlt: Strafanzeige stellen (beim örtlichen Polizeirevier) oder besser bei der Staatsanwaltschaft |
| Den DSW informieren - Eidesstattliche
Versicherung über den Hergang
der Unterschriftenerschleichung abgeben - dann ist eine Abmahnung
und / oder Feststellungsklage möglich - DSW
Info - mit anderen Betroffenen (siehe Belegexemplar) zusammenschliessen. Informieren Sie Ihre IHK (Rechtsabteilung) |
Informieren Sie den seriösen Verlag, bei dem Sie eine Anzeige geschaltet hatten, wenn dessen Publikationen für dubiose Geschäfterei missbraucht wurden. Geschädigte Verlage haben die Möglichkeit, dubiose Werbefirmen auf Unterlassung verklagen (siehe z. B. Urteil LG Potsdam vom 06.06.2006) |
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| Das Bankkonto |
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| Erfahrungsberichte |
Dass Sie nicht allein reingefallen sind, zeigen und beweisen
die (anonymisiert veröffentlichten) Betroffenenberichte - da so etwas auch als empirischer
Beweis vor Gericht genutzt werden kann, schicken Sie uns bitte
auch Ihre Beschreibung, wie Sie auf die Masche dieser Firma reingefallen
sind - Damit helfen Sie anderen! |
| Kontakt | Zu den Erfahrungsberichten |
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| Juristisch |
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Amtsgericht Lübeck AZ: 25 C 2942/09 vom 12.04.2010 - Feststellungsklage gegen VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH. "Des Weiteren ist das unaufgefordert von der Beklagten der Klägerin (wettbewerbswidrig)
zugesandte Formular auch so gestaltet, dass Missverständnisse und Verwechslungen
naheliegen." |
LG Bochum
1-11 S 79/09 vom 16.02.2010
(16 C 191/08
Amtsgericht Recklinghausen) - VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH verliert Prozess. "Arglist seitens der Klägerin ist deshalb anzunehmen, weil die Klägerin
wissen musste, dass die Beklagte bei umfassender Aufklärung den Vertrag nicht oder
nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.... Die Beklagte hat den Vertrag auch rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach
Kenntniserlangung von der vorgenannten Täuschung gemäss § 124 BGB angefochten." |
| AG Lübeck 25 C 2942/09 vom 12.01.2010 - Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH kassiert Versäumnisurteil und muss 338,50 Euro nebst Zinsen seit dem 05.09.2008 an die Klägerin zahlen. - Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
LG Lübeck 8 O 112/09 vom 05. Januar 2010 - LG Lübeck bestätigt Einstweilige Verfügung. "Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG." |
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| November 2006 Bundesgerichtshof: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten - 20.11.2006 Pressebericht |
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