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| DebiControl GmbH (gegründet Februar 2006) |
Anschrift |
Staldenbachstrasse 30,
8808 Pfäffikon SZ |
| Geschäftsführer |
Markus Martin Bortolini und Marc Peter Christoffel |
| Gesellschafter |
Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung: TIW GmbH; ab Juni 2006 Gesellschafterin: tenuis ag |
| Mitarbeiter: |
Prokuristin: Brunner, Anita Elfriede; von Juni bis November 2006 Prokurist: Kälin, Hans Ulrich ab November 2006 |
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2007 Um zahlungsunwillige Opfer einzuschüchtern, kam man auf die bahnbrechende Idee, eine hauseigene Inkassofirma zu gründen.
So ist die DebiControl GmbH mit SFr 50 000 Stammkapital als Gesellschafterin an der B und P Dienstleistungen beteiligt, während im Gegenzug die B und P Dienstleistungen GmbH mt einem Stammkapital von SFr. 20 000.00 und die Printus Verlag AG mit einem Aktienkapital von SFr. 100 000.00 an der DebiControl beteiligt sind. Wie bei der B und P Dienstleistungen, stellen Christoffel und Bortolini die Geschäftsleitung der DebiControl. |
| Aber so, wie Markus Bortolini und Marc Christoffel sich das mit der DebiControl GmbH vorgestellt hatten, läuft es nicht: |
23. April 2007 "...auch das Bezirksgericht Arbon hat am 5. April 2007 ein Rechtsöffnungsgesuch der Debi Control abgewiesen.
Ein paar Kernsätze daraus: «Nach allgemeiner Lebenserfahrung sollte man davon ausgehen können, dass die wichtigsten Vertragspunkte wie Leistung und Gegenleistung im Haupttext eines Vertrages sowie in üblicher Schriftgrösse vermerkt sind.»
Und: «Es ist durchaus anzunehmen, dass die Firma B und P absichtlich den Preis für den Eintrag zu verstecken versucht, um so eher unwissende Kunden zu gewinnen.»
Und: «Das Geschäftsgebaren der Gläubigerin widerspricht dem Grundsatz der Lauterkeit im Geschäftsverkehr.»
Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp, Tel. 044 266 17 47 |
08. Mai 2007 "... Noch ein Sieg vor Gericht. Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen hat das Rechtsöffnungsgesuch der Debicontrol am 30. April 2007 ebenfalls abgewiesen.
Das Gericht schreibt, es liege nahe, dass das Bortolini-Formular «eine arglistige
Täuschung» darstelle. Das Formular sei unklar, mehrdeutig und irreführend gestaltet.
Das Argument des Opfers, es sei getäuscht worden, sei glaubhaft.
Das Vorgehen von Bortolini/Christoffel sei «objektiv betrachtet irreführend und auf
Täuschung ausgelegt».
Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp |
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| Juristisch |
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Hintergrund: Giuliano Wildhaber |
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