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FHG Inkasso GmbH
Anschrift
Ringstr. 42, 55585 Duchroth
Kontakt Tel: 06755-969720 Fax: 06755-969722
Handelsregister gegr. 2001, HRB 4394, Registergericht Bad Kreuznach
Geschäftsführer Frank Schäfer
qualifizierte Person Rechtsanwalt Robert Senner-Lengsfeld
Inhaber Petra Wagner-Waschnick geb. Schäfer (50 %), Frank Schäfer (50 %) Stand 2008
Registrierungsbehörde 75 E - 183/09 Landgericht Mainz
Die Bankverbindung
März 2011 Voba KL-Nordwestpfalz e.G. BLZ 540 900 00 KTO 130 376 04

Geldeintreiber für dubiose Anzeigenverlage

Vernetzung
Frank Schäfer ist alleiniger Eigentümer der Top-Inkasso s.r.o. mit Sitz in Tschechien
Petra Wagner-Waschnik und ihr Mann Frank Detlef Waschnik sind seit Jahren im Anzeigenbetrugsgeschäft aktiv, u. a. mit den Werbeverlagen Delux Media und Eurolux Media. Mehr Info

Juristisch

TIPP: Sollte sich das Inkassounternehmen bei Ihnen melden und keine Originalvollmacht vorlegen, antworten Sie innerhalb von 2 Tagen etwa wie folgt:

"Unter Hinweis auf § 174 BGB weise ich sämtliche Erklärungen in Ihrem Schreiben vom .... mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück".

Um diesen "Angriff" nachzuweisen, sollte der Brief per Einschreiben/Rückschein verschickt werden.

Urteil AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
(Klägerin war hier die DPM Presse- und Medienverlag GmbH)

"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Inkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."


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